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markenrecht:gm:unionsmarkenverordnung [2022/01/19 08:31] – mfreund | markenrecht:gm:unionsmarkenverordnung [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unionsmarkenverordnung (UMV) ====== | ||
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+ | Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke | ||
+ | |||
+ | UMDV-> | ||
+ | |||
+ | Verordnung (EU) 2015/2424 -> [[Änderungsverordnung]] \\ | ||
+ | Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken \\ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Anhang III -> [[Entsprechungstabelle]] | ||
+ | |||
+ | Am 23. März 2016 trat die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung (die [[Änderungsverordnung]]) in Kraft. | ||
+ | |||
+ | Mit der Änderungsverordnung wurde u. a. Folgendes geändert: der Name des Amtes in Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum; der Name der vom Amt vergebenen Marke in Unionsmarke; | ||
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+ | Die Änderungsverordnung enthält eine Reihe von Bestimmungen, | ||
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+ | |||
+ | KAPITEL I | ||
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+ | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | ||
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+ | Artikel 1 UMV -> [[Unionsmarke]] \\ | ||
+ | Artikel 2 UMV -> [[Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum]] \\ | ||
+ | Artikel 3 UMV -> [[Rechtsfähigkeit]] \\ | ||
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+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | KAPITEL II | ||
+ | |||
+ | MATERIELLES MARKENRECHT | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 1 | ||
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+ | Begriff und Erwerb der Unionsmarke | ||
+ | |||
+ | Artikel 4 UMV -> [[Markenformen]] \\ | ||
+ | Artikel 5 UMV -> [[Inhaber von Unionsmarken]] \\ | ||
+ | Artikel 6 UMV -> [[Erwerb der Unionsmarke]] \\ | ||
+ | Artikel 7 UMV -> [[Absolute Eintragungshindernisse]] \\ | ||
+ | Artikel 8 UMV -> [[Relative Eintragungshindernisse]] \\ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 2 | ||
+ | |||
+ | Artikel 9 UMV -> [[Wirkungen der Unionsmarke]] \\ | ||
+ | Artikel 10 UMV -> [[Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel]] \\ | ||
+ | Artikel 11 UMV -> [[Zeitpunkt, | ||
+ | Artikel 12 UMV -> [[Wiedergabe der Unionsmarke in einem Wörterbuch]] \\ | ||
+ | Artikel 13 UMV -> [[Untersagung der Benutzung der Unionsmarke, | ||
+ | Artikel 14 UMV -> [[Beschränkung der Wirkungen der Unionsmarke]] | ||
+ | |||
+ | Artikel 15 UMV -> [[Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke]] \\ | ||
+ | Artikel 16 UMV -> [[Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren]] \\ | ||
+ | Artikel 17 UMV -> [[Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung]] \\ | ||
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+ | |||
+ | ABSCHNITT 3 Benutzung der Unionsmarke | ||
+ | |||
+ | Artikel 18 UMV -> [[Benutzung der Unionsmarke]] \\ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 4 | ||
+ | |||
+ | Die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 19 UMV | ||
+ | |||
+ | Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke | ||
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+ | (1) | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | der Inhaber zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Sitz hat; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | wenn Buchstabe a nicht anwendbar ist, der Inhaber zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat. | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Sind mehrere Personen als gemeinsame Inhaber in das Register eingetragen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 20 UMV | ||
+ | |||
+ | Rechtsübergang | ||
+ | |||
+ | (1) Die Unionsmarke kann, unabhängig von der Übertragung des Unternehmens, | ||
+ | |||
+ | (2) Die Übertragung des Unternehmens in seiner Gesamtheit erfasst die Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | |||
+ | (4) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht. | ||
+ | |||
+ | (5) Ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs enthält Angaben zur Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | die Einzelheiten, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | die Art der Unterlagen, die für den Rechtsübergang erforderlich sind, unter Berücksichtigung der vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger getroffenen Vereinbarungen; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | die Einzelheiten der Behandlung von Anträgen auf teilweisen Rechtsübergang, | ||
+ | |||
+ | Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen. | ||
+ | |||
+ | (7) Sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 oder in den in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegten Bedingungen für die Eintragung eines Rechtsübergangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück. | ||
+ | |||
+ | (8) Für zwei oder mehrere Marken kann ein einziger Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger in jedem Fall dieselbe Person ist. | ||
+ | |||
+ | (9) Die Absätze 5 bis 8 gelten auch für Anmeldungen von Unionsmarken. | ||
+ | |||
+ | (10) Im Falle eines teilweisen Rechtsübergangs gilt ein Antrag des ursprünglichen Inhabers, über den in Bezug auf die ursprüngliche Eintragung noch nicht entschieden ist, in Bezug auf die verbleibende Eintragung und die neue Eintragung als noch nicht erledigt. Müssen für einen solchen Antrag Gebühren gezahlt werden und hat der ursprüngliche Inhaber diese Gebühren entrichtet, so ist der neue Inhaber nicht verpflichtet, | ||
+ | |||
+ | (11) | ||
+ | |||
+ | (12) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt von dem Rechtsnachfolger abgegeben werden. | ||
+ | |||
+ | (13) Alle Dokumente, die gemäß Artikel 98 der Zustellung an den Inhaber der Unionsmarke bedürfen, sind an den als Inhaber Eingetragenen zu richten. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 21 UMV | ||
+ | |||
+ | Übertragung einer Agentenmarke | ||
+ | |||
+ | (1) Ist eine Unionsmarke für den Agenten oder Vertreter des Inhabers dieser Marke ohne dessen Zustimmung eingetragen worden, so ist der Inhaber berechtigt, die Übertragung der Eintragung der Unionsmarke zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Inhaber kann bei folgenden Stellen eine Übertragung nach Absatz 1 dieses Artikels beantragen: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | beim Amt nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b, statt eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | bei einem Unionsmarkengericht nach Artikel 123, statt einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit auf der Grundlage von Artikel 128 Absatz 1. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 22 UMV | ||
+ | |||
+ | Dingliche Rechte | ||
+ | |||
+ | (1) Die Unionsmarke kann unabhängig vom Unternehmen verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein. | ||
+ | |||
+ | (2) Die in Absatz 1 genannten Rechte oder der Übergang dieser Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht. | ||
+ | |||
+ | (3) Eine Eintragung im Register im Sinne des Absatzes 2 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 23 UMV | ||
+ | |||
+ | Zwangsvollstreckung | ||
+ | |||
+ | (1) Die Unionsmarke kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein. | ||
+ | |||
+ | (2) Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 19 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und veröffentlicht. | ||
+ | |||
+ | (4) Eine Eintragung im Register im Sinne des Absatzes 3 wird auf Antrag eines Beteiligten gelöscht oder geändert. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 24 UMV | ||
+ | |||
+ | Insolvenzverfahren | ||
+ | |||
+ | (1) Eine Unionsmarke kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat. | ||
+ | |||
+ | Ist der Schuldner jedoch ein Versicherungsunternehmen oder ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) bzw. der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), so kann eine Unionsmarke nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dem dieses Unternehmen bzw. dieses Institut zugelassen ist. | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Wird die Unionsmarke von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und in dem Blatt für Unionsmarken gemäß Artikel 116 veröffentlicht. | ||
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+ | |||
+ | Artikel 25 UMV -> [[Lizenz]] | ||
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+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 26 UMV | ||
+ | |||
+ | Verfahren zur Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten in das Register | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Die Anforderung in Bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Die Anforderung in Bezug auf die Unterlagen zum Nachweis des Übergangs gilt nicht, wenn der Antrag vom Inhaber der Unionsmarke gestellt wird. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Antrag auf Eintragung der Rechte gemäß Absatz 1 gilt erst als eingereicht, | ||
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+ | (3) Mit dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann beantragt werden, dass die Lizenz als eine oder mehrere der folgenden Arten von Lizenzen im Register eingetragen wird: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | als ausschließliche Lizenz; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | als Unterlizenz, | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen beschränkt, | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | als Teillizenz, die sich auf einen Teil der Union beschränkt; | ||
+ | |||
+ | e) | ||
+ | |||
+ | als befristete Lizenz. | ||
+ | |||
+ | Wird der Antrag gestellt, die Lizenz als eine in Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Lizenz einzutragen, | ||
+ | |||
+ | (4) Sind die in den Artikeln 22 bis 25, in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels und in den sonstigen anwendbaren Regeln, die nach dieser Verordnung erlassen werden, festgelegten Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Eintragungsantrag zurück. | ||
+ | |||
+ | (5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Anmeldungen von Unionsmarken. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 27 UMV | ||
+ | |||
+ | Wirkung gegenüber Dritten | ||
+ | |||
+ | (1) Die in den Artikeln 20, 22 und 25 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich einer Unionsmarke haben gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie eingetragen worden sind. Jedoch kann eine Rechtshandlung, | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Die Wirkung einer in Artikel 23 bezeichneten Rechtshandlung gegenüber Dritten richtet sich nach dem Recht des nach Artikel 19 maßgebenden Mitgliedstaats. | ||
+ | |||
+ | (4) Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die Mitgliedstaaten betreffend das Konkursverfahren richtet sich die Wirkung eines Konkursverfahrens oder eines konkursähnlichen Verfahrens gegenüber Dritten nach dem Recht des Mitgliedstaats, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 28 UMV | ||
+ | |||
+ | Die Anmeldung der Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens | ||
+ | |||
+ | Die Artikel 19 bis 27 gelten entsprechend für die Anmeldungen von Unionsmarken. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 29 UMV | ||
+ | |||
+ | Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz und anderer Rechte im Register | ||
+ | |||
+ | (1) Die Eintragung gemäß Artikel 26 Absatz 1 wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht oder geändert. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Antrag muss die Nummer der Eintragung der betreffenden Unionsmarke und die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht oder geändert werden soll, enthalten. | ||
+ | |||
+ | (3) Der Antrag auf Löschung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts oder einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. | ||
+ | |||
+ | (4) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, | ||
+ | |||
+ | (5) Sind die Erfordernisse für die Löschung oder Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist es den Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung zurück. | ||
+ | |||
+ | (6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten entsprechend für Einträge, die gemäß Artikel 26 Absatz 5 in die Akte aufgenommen werden. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | KAPITEL III | ||
+ | |||
+ | DIE ANMELDUNG DER UNIONSMARKE | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 1 | ||
+ | |||
+ | Einreichung und Erfordernisse der Anmeldung | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 30 UMV | ||
+ | |||
+ | Einreichung der Anmeldung | ||
+ | |||
+ | (1) Die Anmeldung einer Unionsmarke wird beim Amt eingereicht. | ||
+ | |||
+ | (2) Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 31 UMV | ||
+ | |||
+ | Erfordernisse der Anmeldung | ||
+ | |||
+ | (1) Die Anmeldung der Unionsmarke muss Folgendes enthalten: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | einen Antrag auf Eintragung einer Unionsmarke; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | eine Wiedergabe der Marke, die den Erfordernissen des Artikels 4 Buchstabe b genügt. | ||
+ | |||
+ | (2) Für die Anmeldung der Unionsmarke sind die Anmeldegebühr für eine Klasse von Waren oder Dienstleistungen und gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen, | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | |||
+ | (4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 32 UMV | ||
+ | |||
+ | Anmeldetag | ||
+ | |||
+ | Der Anmeldetag einer Unionsmarke ist der Tag, an dem die die Angaben nach Artikel 31 Absatz 1 enthaltenden Unterlagen vom Anmelder beim Amt eingereicht worden sind, sofern innerhalb eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die Anmeldegebühr entrichtet wird. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 33 UMV | ||
+ | |||
+ | Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen | ||
+ | |||
+ | (1) Die Waren und Dienstleistungen, | ||
+ | |||
+ | (2) Die Waren und Dienstleistungen, | ||
+ | |||
+ | (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 können die in den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie den Anforderungen dieses Artikels in Bezug auf Klarheit und Eindeutigkeit entsprechen. | ||
+ | |||
+ | (4) Das Amt weist eine Anmeldung bei unklaren oder nicht eindeutigen Begriffen zurück. sofern der Anmelder nicht innerhalb einer vom Amt zu diesem Zweck gesetzten Frist eine geeignete Formulierung vorschlägt. | ||
+ | |||
+ | (5) Die Verwendung allgemeiner Begriffe, einschließlich der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation, | ||
+ | |||
+ | (6) | ||
+ | |||
+ | (7) Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse der Nizza-Klassifikation erscheinen, und Waren und Dienstleistungen werden nicht deswegen als verschieden angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen. | ||
+ | |||
+ | (8) | ||
+ | |||
+ | In der Erklärung, die beim Amt bis zum 24. September 2016 einzureichen ist, müssen klar, genau und konkret die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, die nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Klassenüberschrift, | ||
+ | |||
+ | Unionsmarken, | ||
+ | |||
+ | (9) Wird das Register geändert, so hindern die durch die Unionsmarke gemäß Artikel 9 verliehenen ausschließlichen Rechte einen Dritten nicht daran, eine Marke weiterhin für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn und soweit die Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | vor Änderung des Registers begann und | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | die Rechte des Inhabers auf der Grundlage der wörtlichen Bedeutung der damaligen Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Register nicht verletzte. | ||
+ | |||
+ | Ferner gibt die Änderung der Liste der in das Register eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dem Inhaber der Unionsmarke nicht das Recht, sich der Benutzung einer jüngeren Marke zu widersetzen oder eine Erklärung der Nichtigkeit einer solchen Marke zu beantragen, wenn und soweit | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | vor Änderung des Registers die jüngere Marke entweder für die Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde oder ein Antrag auf Eintragung der Marke für die Waren oder Dienstleistungen eingereicht worden war, und | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | die Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen die Rechte des Inhabers auf der Grundlage der wörtlichen Bedeutung der damaligen Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Register nicht verletzte oder verletzt hätte. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 2 | ||
+ | |||
+ | Priorität | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 34 UMV | ||
+ | |||
+ | Prioritätsrecht | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | (2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt. | ||
+ | |||
+ | (3) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tages ausreicht, an dem sie eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist. | ||
+ | |||
+ | (4) Als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die dieselbe Marke und dieselben Waren oder Dienstleistungen betrifft wie eine erste ältere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, | ||
+ | |||
+ | (5) Ist die erste Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, der nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehört, so finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nur insoweit Anwendung, als dieser Staat gemäß einer veröffentlichten Feststellung aufgrund einer ersten Anmeldung beim Amt ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind. Falls erforderlich, | ||
+ | |||
+ | (6) | ||
+ | |||
+ | (7) | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 35 UMV | ||
+ | |||
+ | Inanspruchnahme der Priorität | ||
+ | |||
+ | (1) Eine Inanspruchnahme der Priorität wird zusammen mit der Anmeldung einer Unionsmarke beantragt und enthält das Datum, die Nummer und das Land der früheren Anmeldung. Die Unterlagen zur Unterstützung der Inanspruchnahme der Priorität sind innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag einzureichen. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | |||
+ | (3) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass der Anmelder zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme der Priorität weniger als die in den Spezifikationen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 36 UMV | ||
+ | |||
+ | Wirkung des Prioritätsrechts | ||
+ | |||
+ | Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung der Unionsmarke gilt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 37 UMV | ||
+ | |||
+ | Wirkung einer nationalen Hinterlegung der Anmeldung | ||
+ | |||
+ | Die Anmeldung der Unionsmarke, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 3 | ||
+ | |||
+ | Ausstellungspriorität | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 38 UMV | ||
+ | |||
+ | Ausstellungspriorität | ||
+ | |||
+ | (1) Hat der Anmelder der Unionsmarke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 30. November 1972 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht im Sinne des Artikels 36 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Priorität wird zusammen mit der Anmeldung der Unionsmarke beantragt. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Anmelder, der die Priorität gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen will, hat innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. | ||
+ | |||
+ | (3) Eine Ausstellungspriorität, | ||
+ | |||
+ | (4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 4 | ||
+ | |||
+ | Zeitrang einer nationalen Marke | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 39 UMV | ||
+ | |||
+ | Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke bei der Anmeldung einer Unionsmarke oder nach der Einreichung der Anmeldung | ||
+ | |||
+ | (1) Der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat, | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Der Zeitrang hat nach dieser Verordnung die alleinige Wirkung, dass dem Inhaber der Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | (4) Der für die Unionsmarke in Anspruch genommene Zeitrang erlischt, wenn die ältere Marke, deren Zeitrang in Anspruch genommen worden ist, für nichtig oder für verfallen erklärt wird. Wird die ältere Marke für verfallen erklärt, erlischt der Zeitrang, sofern der Verfall vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der Unionsmarke eintritt. | ||
+ | |||
+ | (5) Das Amt unterrichtet das Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats über die wirksame Inanspruchnahme des Zeitrangs. | ||
+ | |||
+ | (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | |||
+ | (7) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass der Anmelder zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme des Zeitrangs weniger als die in den Spezifikationen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 40 UMV | ||
+ | |||
+ | Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke nach Eintragung einer Unionsmarke | ||
+ | |||
+ | (1) Der Inhaber einer Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Sind die Erfordernisse für die Inanspruchnahme des Zeitrangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Inhaber der Unionsmarke den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so weist es den Antrag zurück. | ||
+ | |||
+ | (4) Es gilt Artikel 39 Absätze 3, 4, 5 und 7. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | KAPITEL IV | ||
+ | |||
+ | EINTRAGUNGSVERFAHREN | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 1 | ||
+ | |||
+ | Prüfung der Anmeldung | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 41 UMV | ||
+ | |||
+ | Prüfung der Anmeldungserfordernisse | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt prüft, ob | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | die Anmeldung der Unionsmarke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach Artikel 32 genügt; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | die Anmeldung der Unionsmarke den in Artikel 31 Absatz 3 festgelegten Bedingungen und Erfordernissen genügt; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | gegebenenfalls die Klassengebühren innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet worden sind. | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | |||
+ | (4) | ||
+ | |||
+ | (5) Wird die nach Absatz 1 Buchstabe c festgestellte ausstehende Zahlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachgeholt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen, | ||
+ | |||
+ | (6) Wird den Vorschriften über die Inanspruchnahme der Priorität nicht entsprochen, | ||
+ | |||
+ | (7) Sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke nicht erfüllt, so kann deren Zeitrang für die Anmeldung nicht mehr beansprucht werden. | ||
+ | |||
+ | (8) | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 42 UMV | ||
+ | |||
+ | Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse | ||
+ | |||
+ | (1) Ist die Marke nach Artikel 7 für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, | ||
+ | |||
+ | (2) Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 2 | ||
+ | |||
+ | Recherche | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 43 UMV | ||
+ | |||
+ | Recherchenbericht | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt erstellt auf Antrag des Anmelders der Unionsmarke bei Einreichung der Anmeldung einen Unionsrecherchenbericht, | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Jede Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 übermittelt einen Recherchenbericht, | ||
+ | |||
+ | (4) Das Amt legt nach Anhörung des in Artikel 153 vorgesehenen Verwaltungsrats (im Folgenden „Verwaltungsrat“) den Inhalt und die Modalitäten der Berichte fest. | ||
+ | |||
+ | (5) Das Amt zahlt jeder Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz einen Betrag für jeden gemäß Absatz 3 vorgelegten Recherchenbericht. Dieser Betrag, der für jede Zentralbehörde gleich hoch zu sein hat, wird vom Haushaltsausschuss durch mit Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten gefassten Beschluss festgesetzt. | ||
+ | |||
+ | (6) Das Amt übermittelt dem Anmelder der Unionsmarke auf Antrag den Unionsrecherchenbericht und auf Antrag die eingegangenen nationalen Recherchenberichte. | ||
+ | |||
+ | (7) Bei der Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke unterrichtet das Amt die Inhaber älterer Unionsmarken oder Anmeldungen von Unionsmarken, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 3 | ||
+ | |||
+ | Veröffentlichung der Anmeldung | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 44 UMV | ||
+ | |||
+ | Veröffentlichung der Anmeldung | ||
+ | |||
+ | (1) Sind die Erfordernisse für die Anmeldung einer Unionsmarke erfüllt, so wird die Anmeldung für die Zwecke des Artikels 46 veröffentlicht, | ||
+ | |||
+ | (2) Wird die Anmeldung nach ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 42 zurückgewiesen, | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | |||
+ | Die gemäß Artikel 49 Absatz 3 angenommenen Vorschriften finden entsprechend Anwendung, wenn eine Berichtigung vom Anmelder beantragt wird. | ||
+ | |||
+ | (4) | ||
+ | |||
+ | (5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 4 | ||
+ | |||
+ | Bemerkungen Dritter und Widerspruch | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 45 UMV | ||
+ | |||
+ | Bemerkungen Dritter | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | Personen und Verbände nach Unterabsatz 1 sind an dem Verfahren vor dem Amt nicht beteiligt. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Bemerkungen Dritter sind vor Ablauf der Widerspruchsfrist oder, wenn ein Widerspruch gegen eine Marke eingereicht wurde, vor der abschließenden Entscheidung über den Widerspruch einzureichen. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Einreichung gemäß Absatz 1 berührt nicht das Recht des Amtes, erforderlichenfalls die absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen jederzeit vor der Eintragung erneut zu prüfen. | ||
+ | |||
+ | (4) Die in Absatz 1 genannten Bemerkungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 46 UMV | ||
+ | |||
+ | Widerspruch | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | in den Fällen des Artikels 8 Absätze 1 und 5 von den Inhabern der in Artikel 8 Absatz 2 genannten älteren Marken sowie von Lizenznehmern, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | in den Fällen des Artikels 8 Absatz 3 von den Inhabern der dort genannten Marken; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | in den Fällen des Artikels 8 Absatz 4 von den Inhabern der dort genannten älteren Marken oder Kennzeichenrechte sowie von den Personen, die nach dem anzuwendenden nationalen Recht berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | in den Fällen des Artikels 8 Absatz 6 von den Personen, die gemäß den Unionsvorschriften oder dem nationalen Recht zur Ausübung der dort genannten Rechte berechtigt sind. | ||
+ | |||
+ | (2) Gegen die Eintragung der Marke kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ebenfalls Widerspruch erhoben werden, falls eine geänderte Anmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 veröffentlicht worden ist. | ||
+ | |||
+ | (3) Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist. | ||
+ | |||
+ | (4) Der Widerspruchsführer kann innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 47 UMV | ||
+ | |||
+ | Prüfung des Widerspruchs | ||
+ | |||
+ | (1) Bei der Prüfung des Widerspruchs fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen. | ||
+ | |||
+ | (2) Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | |||
+ | (4) Das Amt kann die Beteiligten ersuchen, sich zu einigen, wenn es dies als sachdienlich erachtet. | ||
+ | |||
+ | (5) | ||
+ | |||
+ | (6) Die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung wird veröffentlicht, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 48 UMV | ||
+ | |||
+ | Übertragung von Befugnissen | ||
+ | |||
+ | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 5 | ||
+ | |||
+ | Zurücknahme, | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 49 UMV | ||
+ | |||
+ | Zurücknahme, | ||
+ | |||
+ | (1) Der Anmelder kann seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. Ist die Anmeldung bereits veröffentlicht, | ||
+ | |||
+ | (2) Im Übrigen kann die Anmeldung der Unionsmarke auf Antrag des Anmelders nur geändert werden, um Name und Adresse des Anmelders, sprachliche Fehler, Schreibfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen, | ||
+ | |||
+ | (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 50 UMV | ||
+ | |||
+ | Teilung der Anmeldung | ||
+ | |||
+ | (1) Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, dass ein Teil der in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Waren oder Dienstleistungen Gegenstand einer oder mehrerer Teilanmeldungen sein soll. Die Waren oder Dienstleistungen der Teilanmeldung dürfen sich nicht mit den Waren oder Dienstleistungen der ursprünglichen Anmeldung oder anderen Teilanmeldungen überschneiden. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Teilungserklärung ist nicht zulässig: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | wenn gegen die ursprüngliche Anmeldung Widerspruch eingelegt wurde und die Teilungserklärung eine Teilung der Waren oder Dienstleistungen, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | vor der Festlegung des Anmeldetags im Sinne des Artikels 32 durch das Amt und während der in Artikel 46 Absatz 1 vorgesehenen Widerspruchsfrist. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Teilungserklärung ist gebührenpflichtig. Sie gilt als nicht abgegeben, solange die Gebühr nicht entrichtet ist. | ||
+ | |||
+ | (4) | ||
+ | |||
+ | (5) Die Teilung wird an dem Tag wirksam, an dem sie in der vom Amt geführten Akte der ursprünglichen Anmeldung vermerkt wird. | ||
+ | |||
+ | (6) Alle vor Eingang der Teilungserklärung beim Amt für die ursprüngliche Anmeldung eingereichten Anträge und gezahlten Gebühren gelten auch als für die Teilanmeldungen eingereicht oder gezahlt. Gebühren für die ursprüngliche Anmeldung, die wirksam vor Eingang der Teilungserklärung beim Amt entrichtet wurden, werden nicht erstattet. | ||
+ | |||
+ | (7) Die Teilanmeldung genießt den Anmeldetag sowie gegebenenfalls den Prioritätstag und den Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung. | ||
+ | |||
+ | (8) | ||
+ | |||
+ | (9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | die Einzelheiten, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | die Einzelheiten der Bearbeitung einer Erklärung über die Teilung einer Anmeldung, wobei sicherzustellen ist, dass eine getrennte Akte, einschließlich einer neuen Anmeldungsnummer, | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | die Einzelheiten, | ||
+ | |||
+ | Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 6 | ||
+ | |||
+ | ====== Eintragung der Unionsmarke ====== | ||
+ | |||
+ | Artikel 51 UMV -> [[Eintragung der Unionsmarke ]] | ||
+ | |||
+ | |||
+ | KAPITEL V | ||
+ | |||
+ | DAUER, VERLÄNGERUNG, | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 52 UMV | ||
+ | |||
+ | Dauer der Eintragung | ||
+ | |||
+ | Die Dauer der Eintragung der Unionsmarke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Die Eintragung kann gemäß Artikel 53 um jeweils zehn Jahre verlängert werden. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 53 UMV | ||
+ | |||
+ | Verlängerung | ||
+ | |||
+ | (1) Die Eintragung der Unionsmarke wird auf Antrag des Inhabers der Unionsmarke oder einer von ihm hierzu ausdrücklich ermächtigten Person verlängert, | ||
+ | |||
+ | (2) Das Amt unterrichtet den Inhaber der Unionsmarke und die im Register eingetragenen Inhaber von Rechten an der Unionsmarke mindestens sechs Monate vor dem Ablauf der Eintragung. Das Unterbleiben dieser Unterrichtung hat keine Haftung des Amtes zur Folge und berührt nicht den Ablauf der Eintragung. | ||
+ | |||
+ | (3) Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Eintragung einzureichen. Innerhalb dieser Frist sind auch die Grundgebühr für die Verlängerung sowie gegebenenfalls eine oder mehrere Klassengebühren für jede Klasse von Waren oder Dienstleistungen, | ||
+ | |||
+ | (4) Der Antrag auf Verlängerung umfasst | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | den Namen der Person, die die Verlängerung beantragt; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | die Eintragungsnummer der zu verlängernden Unionsmarke; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | falls die Verlängerung nur für einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen beantragt wird, die Angabe der Klassen oder der Waren und Dienstleistungen, | ||
+ | |||
+ | Wenn die Zahlung gemäß Absatz 3 erfolgt ist, gilt diese als Antrag auf Verlängerung, | ||
+ | |||
+ | (5) | ||
+ | |||
+ | (6) Die Verlängerung wird am Tag nach dem Ablauf der Eintragung wirksam. Sie wird eingetragen. | ||
+ | |||
+ | (7) Wenn der Antrag auf Verlängerung innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 gestellt wird, aber die anderen in diesem Artikel genannten Erfordernisse für eine Verlängerung nicht erfüllt sind, so teilt das Amt dem Antragsteller die festgestellten Mängel mit. | ||
+ | |||
+ | (8) Wird ein Verlängerungsantrag nicht gestellt oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 gestellt oder werden die Gebühren nicht entrichtet oder erst nach Ablauf der betreffenden Frist entrichtet oder werden die in Absatz 7 genannten Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber der Unionsmarke entsprechend mit. Ist diese Feststellung unanfechtbar geworden, so löscht das Amt die Marke im Register. Die Löschung wird am Tag nach Ablauf der Eintragung wirksam. Wenn die Verlängerungsgebühren entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht verlängert wird, werden diese Gebühren erstattet. | ||
+ | |||
+ | (9) Für zwei und mehr Marken kann ein einziger Antrag auf Verlängerung gestellt werden, sofern für jede Marke die erforderlichen Gebühren entrichtet werden und es sich bei dem Inhaber bzw. dem Vertreter um dieselbe Person handelt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 54 UMV | ||
+ | |||
+ | Änderung | ||
+ | |||
+ | (1) Die Unionsmarke darf weder während der Dauer der Eintragung noch bei ihrer Verlängerung im Register geändert werden. | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Der Antrag auf Änderung umfasst den zu ändernden Bestandteil der Marke und denselben Bestandteil in seiner geänderten Fassung. | ||
+ | |||
+ | Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | |||
+ | (4) Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr gezahlt worden ist. Wurde die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Antragsteller mit. Für die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehr Eintragungen desselben Inhabers kann ein einziger Antrag gestellt werden. Die diesbezügliche Gebühr ist für jede zu ändernde Eintragung zu entrichten. Sind die Erfordernisse für die Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so weist es den Antrag zurück. | ||
+ | |||
+ | (5) Die Veröffentlichung der Eintragung der Änderung enthält eine Wiedergabe der geänderten Unionsmarke. Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung können Dritte, deren Rechte durch die Änderung beeinträchtigt werden können, die Eintragung der Änderung der Marke anfechten. Die Artikel 46 und 47 und die gemäß Artikel 48 erlassenen Regeln gelten für die Veröffentlichung der Eintragung der Änderung. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 55 UMV | ||
+ | |||
+ | Änderung des Namens oder der Anschrift | ||
+ | |||
+ | (1) Eine Änderung des Namens oder der Adresse des Inhabers einer Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | |||
+ | (2) Für die Änderung des Namens oder der Adresse in Bezug auf zwei oder mehr Eintragungen desselben Inhabers kann ein einziger Antrag gestellt werden. | ||
+ | |||
+ | (3) Sind die Erfordernisse für die Eintragung einer Änderung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Inhaber der Unionsmarke den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so weist es den Antrag zurück. | ||
+ | |||
+ | (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für eine Änderung des Namens oder der Adresse des eingetragenen Vertreters. | ||
+ | |||
+ | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Anmeldungen von Unionsmarken. Die Änderung wird in der vom Amt geführten Akte über die Anmeldung der Unionsmarke vermerkt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 56 UMV | ||
+ | |||
+ | Teilung der Eintragung | ||
+ | |||
+ | (1) Der Inhaber einer Unionsmarke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt, dass ein Teil der in der ursprünglichen Eintragung enthaltenen Waren oder Dienstleistungen Gegenstand einer oder mehrerer Teileintragungen sein soll. Die Waren oder Dienstleistungen der Teileintragung dürfen sich nicht mit den Waren oder Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung oder anderer Teileintragungen überschneiden. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Teilungserklärung ist nicht zulässig, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | wenn beim Amt ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gegen die ursprüngliche Eintragung eingereicht wurde und die Teilungserklärung eine Teilung der Waren oder Dienstleistungen, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | wenn vor einem Unionsmarkengericht eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit anhängig ist und die Teilungserklärung eine Teilung der Waren oder Dienstleistungen, | ||
+ | |||
+ | (3) Sind die Anforderungen nach Absatz 1 und nach den in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt oder überschneidet sich die Liste der Waren und Dienstleistungen, | ||
+ | |||
+ | (4) Die Teilungserklärung ist gebührenpflichtig. Sie gilt als nicht abgegeben, solange die Gebühr nicht entrichtet ist. | ||
+ | |||
+ | (5) Die Teilung wird an dem Tag wirksam, an dem sie im Register eingetragen wird. | ||
+ | |||
+ | (6) Alle vor Eingang der Teilungserklärung beim Amt für die ursprüngliche Eintragung eingereichten Anträge und gezahlten Gebühren gelten auch als für die Teileintragungen eingereicht oder gezahlt. Gebühren für die ursprüngliche Eintragung, die wirksam vor Eingang der Teilungserklärung beim Amt entrichtet wurden, werden nicht erstattet. | ||
+ | |||
+ | (7) Die Teileintragung genießt den Anmeldetag sowie gegebenenfalls den Prioritätstag und den Zeitrang der ursprünglichen Eintragung. | ||
+ | |||
+ | (8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | die Einzelheiten, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | die Einzelheiten der Bearbeitung einer Teilungserklärung für eine Eintragung, wobei sicherzustellen ist, dass eine getrennte Akte, einschließlich einer neuen Eintragungsnummer, | ||
+ | |||
+ | Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | KAPITEL VI | ||
+ | |||
+ | VERZICHT, VERFALL UND NICHTIGKEIT | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 1 | ||
+ | |||
+ | Verzicht | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 57 UMV | ||
+ | |||
+ | Verzicht | ||
+ | |||
+ | (1) Die Unionsmarke kann Gegenstand eines Verzichts für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen sein, für die sie eingetragen ist. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Verzicht ist vom Markeninhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist. Die Gültigkeit des Verzichts auf eine Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | (3) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts im Zusammenhang mit der Unionsmarke eingetragen, | ||
+ | |||
+ | (4) Sind die Voraussetzungen für den Verzicht nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Erklärenden die Mängel mit. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so lehnt es die Eintragung des Verzichts in das Register ab. | ||
+ | |||
+ | (5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 2 | ||
+ | |||
+ | Artikel 58 UMV -> [[Verfallsgründe]] | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 3 | ||
+ | |||
+ | Nichtigkeitsgründe | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 59 UMV | ||
+ | |||
+ | Absolute Nichtigkeitsgründe | ||
+ | |||
+ | (1) Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war. | ||
+ | |||
+ | (2) Ist die Unionsmarke entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d eingetragen worden, kann sie nicht für nichtig erklärt werden, wenn sie durch Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen, | ||
+ | |||
+ | (3) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Unionsmarke eingetragen ist, so kann sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt werden. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 60 UMV | ||
+ | |||
+ | Relative Nichtigkeitsgründe | ||
+ | |||
+ | (1) Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | wenn eine in Artikel 8 Absatz 2 genannte ältere Marke besteht und die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 5 des genannten Artikels erfüllt sind; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | wenn eine in Artikel 8 Absatz 3 genannte Marke besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | wenn ein in Artikel 8 Absatz 4 genanntes älteres Kennzeichenrecht besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | wenn eine in Artikel 8 Absatz 6 genannte ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind. | ||
+ | |||
+ | Alle in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen müssen am Anmeldetag oder am Prioritätstag der Unionsmarke erfüllt sein. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren ebenfalls für nichtig erklärt, wenn ihre Benutzung aufgrund eines sonstigen älteren Rechts gemäß dem für dessen Schutz maßgebenden Unionsrecht oder nationalen Recht untersagt werden kann insbesondere eines | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Namensrechts; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Rechts an der eigenen Abbildung; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | Urheberrechts; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | gewerblichen Schutzrechts. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Unionsmarke kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Inhaber eines der in Absatz 1 oder 2 genannten Rechte der Eintragung der Unionsmarke vor der Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung oder der Erhebung der Widerklage ausdrücklich zustimmt. | ||
+ | |||
+ | (4) Hat der Inhaber eines der in Absatz 1 oder 2 genannten Rechte bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke gestellt oder im Verletzungsverfahren Widerklage erhoben, so darf er nicht aufgrund eines anderen dieser Rechte, das er zur Unterstützung seines ersten Begehrens hätte geltend machen können, einen neuen Antrag auf Nichtigerklärung stellen oder Widerklage erheben. | ||
+ | |||
+ | (5) | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Artikel 61 UMV -> [[Verwirkung durch Duldung]] | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 4 | ||
+ | |||
+ | Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 62 UMV | ||
+ | |||
+ | Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit | ||
+ | |||
+ | (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, als von dem Zeitpunkt der Antragstellung oder der Erhebung der Widerklage an nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden. | ||
+ | |||
+ | (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten. | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Entscheidungen in Verletzungsverfahren, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | vor der Entscheidung über den Verfall oder die Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, dass in Erfüllung des Vertrags gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | ABSCHNITT 5 | ||
+ | |||
+ | Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor dem Amt | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 63 UMV | ||
+ | |||
+ | Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit | ||
+ | |||
+ | (1) Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke kann beim Amt gestellt werden: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | in den Fällen der Artikel 58 und 59 von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem Interessenverband von Herstellern, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | in den Fällen des Artikels 60 Absatz 1 von den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Personen; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | in den Fällen des Artikels 60 Absatz 2 von den Inhabern der dort genannten älteren Rechte sowie von den Personen, die nach den Unionsvorschriften oder dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr entrichtet worden ist. | ||
+ | |||
+ | (3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ist unzulässig, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 64 UMV | ||
+ | |||
+ | Prüfung des Antrags | ||
+ | |||
+ | (1) Bei der Prüfung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen. | ||
+ | |||
+ | (2) Auf Verlangen des Inhabers der Unionsmarke hat der Inhaber einer älteren Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | |||
+ | (4) Das Amt kann die Beteiligten ersuchen, sich zu einigen, wenn es dies als sachdienlich erachtet. | ||
+ | |||
+ | (5) | ||
+ | |||
+ | (6) In das Register wird ein Hinweis auf die Entscheidung des Amtes über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit eingetragen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 65 UMV | ||
+ | |||
+ | Übertragung von Befugnissen | ||
+ | |||
+ | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | KAPITEL VII | ||
+ | |||
+ | BESCHWERDEVERFAHREN | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 66 UMV | ||
+ | |||
+ | Beschwerdefähige Entscheidungen | ||
+ | |||
+ | (1) Die Entscheidungen der in Artikel 159 Buchstaben a bis d und gegebenenfalls Buchstabe f aufgeführten Entscheidungsinstanzen des Amtes sind mit der Beschwerde anfechtbar. Diese Entscheidungen werden erst ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist gemäß Artikel 68 wirksam. Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. | ||
+ | |||
+ | (2) Eine Entscheidung, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 67 UMV | ||
+ | |||
+ | Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte | ||
+ | |||
+ | Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Die übrigen an diesem Verfahren Beteiligten sind von Rechts wegen am Beschwerdeverfahren beteiligt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 68 UMV | ||
+ | |||
+ | Frist und Form | ||
+ | |||
+ | (1) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, | ||
+ | |||
+ | (2) In mehrseitigen Verfahren kann der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebegründung Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind. Derartige Anträge werden gegenstandslos, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 69 UMV | ||
+ | |||
+ | Abhilfe in einseitigen Verfahren | ||
+ | |||
+ | (1) Ist der Beschwerdeführer der einzige Verfahrensbeteiligte und erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. | ||
+ | |||
+ | (2) Wird der Beschwerde nicht binnen eines Monats nach Eingang der Beschwerdebegründung abgeholfen, so ist die Beschwerde unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 70 UMV | ||
+ | |||
+ | Prüfung der Beschwerde | ||
+ | |||
+ | (1) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, | ||
+ | |||
+ | (2) Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 71 UMV | ||
+ | |||
+ | Entscheidung über die Beschwerde | ||
+ | |||
+ | (1) Nach der Prüfung, ob der Beschwerde stattzugeben ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an diese Dienststelle zurück. | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Die Entscheidungen der Beschwerdekammer werden erst mit Ablauf der in Artikel 72 Absatz 5 vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht erhoben worden ist, mit deren Abweisung oder mit der Abweisung eines beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichts wirksam. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 72 UMV | ||
+ | |||
+ | Klage beim Gerichtshof | ||
+ | |||
+ | (1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, | ||
+ | |||
+ | (2) Die Klage kann zur Geltendmachung von Unzuständigkeit, | ||
+ | |||
+ | (3) Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern. | ||
+ | |||
+ | (4) Die Klage steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch deren Entscheidung beschwert sind. | ||
+ | |||
+ | (5) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gericht zu erheben. | ||
+ | |||
+ | (6) Das Amt ergreift die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil, des Gerichtshofs ergeben. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 73 UMV | ||
+ | |||
+ | Übertragung von Befugnissen | ||
+ | |||
+ | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | der formale Inhalt der Beschwerde nach Artikel 68 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | der formale Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 71; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 68. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | KAPITEL VIII | ||
+ | |||
+ | SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 1 | ||
+ | |||
+ | Unionskollektivmarken | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 74 UMV | ||
+ | |||
+ | Unionskollektivmarken | ||
+ | |||
+ | (1) Eine Kollektivmarke der Europäischen Union (im Folgenden „Unionskollektivmarke“) ist eine Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Auf Unionskollektivmarken sind die Kapitel I bis VII und IX bis XIV anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 75 UMV | ||
+ | |||
+ | Satzung der Unionskollektivmarke | ||
+ | |||
+ | (1) Der Anmelder einer Unionskollektivmarke muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Markensatzung vorlegen. | ||
+ | |||
+ | (2) In der Markensatzung sind die zur Benutzung der Marke befugten Personen, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband und gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Marke, einschließlich Sanktionen, anzugeben. Die Satzung einer Marke nach Artikel 74 Absatz 2 muss es jeder Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen, gestatten, Mitglied des Verbandes zu werden, der Inhaber der Marke ist. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 76 UMV | ||
+ | |||
+ | Zurückweisung der Anmeldung | ||
+ | |||
+ | (1) Über die in den Artikeln 41 und 42 genannten Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung der Unionsmarke hinaus wird die Anmeldung für eine Unionskollektivmarke zurückgewiesen, | ||
+ | |||
+ | (2) Die Anmeldung einer Unionskollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, | ||
+ | |||
+ | (3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 77 UMV | ||
+ | |||
+ | Bemerkungen Dritter | ||
+ | |||
+ | Werden beim Amt schriftliche Bemerkungen nach Artikel 45 zu einer Unionskollektivmarke eingereicht, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 78 UMV | ||
+ | |||
+ | Benutzung der Marke | ||
+ | |||
+ | Die Benutzung der Unionskollektivmarke durch eine hierzu befugte Person genügt den Vorschriften dieser Verordnung, sofern die übrigen Bedingungen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 79 UMV | ||
+ | |||
+ | Änderung der Satzung der Unionskollektivmarke | ||
+ | |||
+ | (1) Der Inhaber der Unionskollektivmarke hat dem Amt jede Änderung der Markensatzung zu unterbreiten. | ||
+ | |||
+ | (2) Auf die Änderung wird im Register nicht hingewiesen, | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | |||
+ | (4) Zum Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Register eingetragen worden ist. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 80 UMV | ||
+ | |||
+ | Erhebung der Verletzungsklage | ||
+ | |||
+ | (1) Die Vorschriften des Artikels 25 Absätze 3 und 4 über die Rechte der Lizenznehmer gelten für jede zur Benutzung einer Unionskollektivmarke befugte Person. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Inhaber der Unionskollektivmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke befugten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 81 UMV | ||
+ | |||
+ | Verfallsgründe | ||
+ | |||
+ | Außer aus den in Artikel 58 genannten Verfallsgründen wird die Unionskollektivmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | ihr Inhaber keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine Benutzung der Marke zu verhindern, die nicht im Einklang stünde mit den Benutzungsbedingungen, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | die Art der Benutzung der Marke durch ihren Inhaber bewirkt hat, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 irregeführt wird; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | entgegen den Vorschriften von Artikel 79 Absatz 2 im Register auf eine Änderung der Satzung hingewiesen worden ist, es sei denn, dass der Markeninhaber aufgrund einer erneuten Satzungsänderung den Erfordernissen des Artikels 79 Absatz 2 genügt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 82 UMV | ||
+ | |||
+ | Nichtigkeitsgründe | ||
+ | |||
+ | Außer aus den in den Artikeln 59 und 60 genannten Nichtigkeitsgründen wird die Unionskollektivmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 76 eingetragen worden ist, es sei denn, dass der Markeninhaber aufgrund einer Satzungsänderung den Erfordernissen dieser Vorschriften genügt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 2 | ||
+ | |||
+ | Unionsgewährleistungsmarken | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 83 UMV | ||
+ | |||
+ | Unionsgewährleistungsmarken | ||
+ | |||
+ | (1) Eine Unionsgewährleistungsmarke ist eine Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Auf Unionsgewährleistungsmarken sind die Kapitel I bis VII und IX bis XIV anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 84 UMV | ||
+ | |||
+ | Satzung der Unionsgewährleistungsmarke | ||
+ | |||
+ | (1) Der Anmelder einer Unionsgewährleistungsmarke muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Satzung der Unionsgewährleistungsmarke vorlegen. | ||
+ | |||
+ | (2) In der Markensatzung sind die zur Benutzung der Marke befugten Personen, die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften, | ||
+ | |||
+ | (3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 85 UMV | ||
+ | |||
+ | Zurückweisung der Anmeldung | ||
+ | |||
+ | (1) Über die in den Artikeln 41 und 42 genannten Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke hinaus wird die Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke zurückgewiesen, | ||
+ | |||
+ | (2) Die Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke wird außerdem zurückgewiesen, | ||
+ | |||
+ | (3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 86 UMV | ||
+ | |||
+ | Bemerkungen Dritter | ||
+ | |||
+ | Werden beim Amt schriftliche Bemerkungen nach Artikel 45 zu einer Unionsgewährleistungsmarke eingereicht, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 87 UMV | ||
+ | |||
+ | Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke | ||
+ | |||
+ | Die Benutzung einer Unionsgewährleistungsmarke durch eine gemäß der in Artikel 84 genannten Satzung hierzu befugte Person genügt den Vorschriften dieser Verordnung, sofern die übrigen in dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 88 UMV | ||
+ | |||
+ | Änderung der Satzung der Unionsgewährleistungsmarke | ||
+ | |||
+ | (1) Der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke hat dem Amt jede Änderung der Markensatzung zu unterbreiten. | ||
+ | |||
+ | (2) Auf Änderungen wird im Register nicht hingewiesen, | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | |||
+ | (4) Zum Zwecke dieser Verordnung wird die Satzungsänderung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Register eingetragen worden ist. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 89 UMV | ||
+ | |||
+ | Rechtsübergang | ||
+ | |||
+ | Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 kann eine Unionsgewährleistungsmarke nur auf eine Person übertragen werden, die die Erfordernisse des Artikels 83 Absatz 2 erfüllt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 90 UMV | ||
+ | |||
+ | Erhebung der Verletzungsklage | ||
+ | |||
+ | (1) Nur der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke oder eine speziell von ihm hierzu ermächtigte Person kann eine Verletzungsklage erheben. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Inhaber einer Unionsgewährleistungsmarke kann im Namen der zur Benutzung der Marke befugten Personen Ersatz des Schadens verlangen, der diesen Personen aus der unberechtigten Benutzung der Marke entstanden ist. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 91 UMV | ||
+ | |||
+ | Verfallsgründe | ||
+ | |||
+ | Außer aus den in Artikel 58 genannten Verfallsgründen wird die Unionsgewährleistungsmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | der Inhaber erfüllt die Erfordernisse des Artikels 83 Absatz 2 nicht mehr; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | der Inhaber ergreift keine angemessenen Maßnahmen, um eine Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke zu verhindern, die nicht im Einklang steht mit den Benutzungsbedingungen, | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | die Art der Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke durch ihren Inhaber hat bewirkt, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne von Artikel 85 Absatz 2 irregeführt wird; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | es ist entgegen Artikel 88 Absatz 2 im Register auf eine Änderung der Satzung der Unionsgewährleistungsmarke hingewiesen worden, es sei denn, dass der Markeninhaber aufgrund einer erneuten Satzungsänderung den Erfordernissen des genannten Artikels genügt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 92 UMV | ||
+ | |||
+ | Nichtigkeitsgründe | ||
+ | |||
+ | Über die in den Artikeln 59 und 60 genannten Nichtigkeitsgründe hinaus wird eine Unionsgewährleistungsmarke auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 85 eingetragen worden ist, es sei denn, dass der Inhaber der Unionsgewährleistungsmarke aufgrund einer Satzungsänderung den Erfordernissen des Artikels 85 genügt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 93 UMV | ||
+ | |||
+ | Umwandlung | ||
+ | |||
+ | Unbeschadet des Artikels 139 Absatz 2 findet keine Umwandlung einer Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke oder einer eingetragenen Unionsgewährleistungsmarke statt, wenn die Eintragung von Garantie- oder Gewährleistungsmarken gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/2436 in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | KAPITEL IX | ||
+ | |||
+ | VERFAHRENSVORSCHRIFTEN | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 1 | ||
+ | |||
+ | Allgemeine Vorschriften | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 94 UMV | ||
+ | |||
+ | Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes | ||
+ | |||
+ | (1) Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so kann die Entscheidung mündlich ergehen. Die Entscheidung wird den Beteiligten anschließend in Schriftform zugestellt. | ||
+ | |||
+ | (2) In allen Entscheidungen, | ||
+ | |||
+ | (3) Die Entscheidungen des Amtes, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass jede Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der fraglichen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen ist. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf die Artikel 66, 67 und 68 hinzuweisen. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Amtes keine Ansprüche herleiten. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 95 UMV | ||
+ | |||
+ | Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen | ||
+ | |||
+ | (1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt. In Nichtigkeitsverfahren nach Artikel 59 beschränkt das Amt seine Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente. | ||
+ | |||
+ | (2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 96 UMV | ||
+ | |||
+ | Mündliche Verhandlung | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet. | ||
+ | |||
+ | (2) Die mündliche Verhandlung vor den Prüfern, vor der Widerspruchsabteilung und vor der Registerabteilung ist nicht öffentlich. | ||
+ | |||
+ | (3) Die mündliche Verhandlung, | ||
+ | |||
+ | (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 97 UMV | ||
+ | |||
+ | Beweisaufnahme | ||
+ | |||
+ | (1) In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Vernehmung der Beteiligten; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Einholung von Auskünften; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | Vernehmung von Zeugen; | ||
+ | |||
+ | e) | ||
+ | |||
+ | Begutachtung durch Sachverständige; | ||
+ | |||
+ | f) | ||
+ | |||
+ | schriftliche Erklärungen, | ||
+ | |||
+ | (2) Die befasste Dienststelle kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen. | ||
+ | |||
+ | (3) Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, | ||
+ | |||
+ | (4) Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten. | ||
+ | |||
+ | (5) Der Exekutivdirektor setzt die Beträge der zu erstattenden Auslagen, einschließlich der Beträge etwaiger Vorschüsse, | ||
+ | |||
+ | (6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 98 UMV | ||
+ | |||
+ | Zustellung | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie alle Bescheide oder sonstigen Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird oder die nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder nach den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten zuzustellen sind oder für die der Exekutivdirektor die Zustellung vorgeschrieben hat. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass auch andere Dokumente als Entscheidungen, | ||
+ | |||
+ | (3) Die Zustellung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, einschließlich auf elektronischem Weg. Die Einzelheiten bezüglich des elektronischen Weges werden vom Exekutivdirektor festgelegt. | ||
+ | |||
+ | (4) | ||
+ | |||
+ | (5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 99 UMV | ||
+ | |||
+ | Mitteilung eines Rechtsverlusts | ||
+ | |||
+ | Stellt das Amt fest, dass ein Rechtsverlust aus dieser Verordnung oder aus den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies der betroffenen Person nach dem Verfahren des Artikels 98 mit. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung eine Entscheidung in der Sache beantragen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Feststellung des Amtes unrichtig ist. Das Amt erlässt eine solche Entscheidung nur dann, wenn es die Auffassung der beantragenden Person nicht teilt; anderenfalls ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet die beantragende Person. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 100 UMV | ||
+ | |||
+ | Mitteilungen an das Amt | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 101 UMV | ||
+ | |||
+ | Fristen | ||
+ | |||
+ | (1) Die Fristen werden nach vollen Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen berechnet. Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das relevante Ereignis eingetreten ist. Die Dauer der Fristen beträgt nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als sechs Monate. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Exekutivdirektor legt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Tage fest, an denen das Amt für die Entgegennahme von Dokumenten nicht geöffnet ist oder an denen gewöhnliche Postsendungen am Sitz des Amtes nicht zugestellt werden. | ||
+ | |||
+ | (3) Im Falle einer allgemeinen Unterbrechung der Postzustellung in dem Mitgliedstaat, | ||
+ | |||
+ | (4) Wird die Kommunikation zwischen dem Amt und den Verfahrensbeteiligten durch ein nicht vorhersehbares Ereignis wie eine Naturkatastrophe oder einen Streik unterbrochen oder gestört, kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass für die Verfahrensbeteiligten, | ||
+ | |||
+ | (5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Auskunftsansprüche wegen Verletzung einer Unionsmarke unterliegen gemäß Art. 101 Abs. 2 UMV, Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO dem Recht des Staats, in dem die Verletzung begangen wurde. Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-VO ist dahin | ||
+ | auszulegen, dass darunter der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, also der Staat, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde.((BGH, | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 102 UMV | ||
+ | |||
+ | Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt berichtigt sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in seinen Entscheidungen oder ihm zuzuschreibende technische Fehler bei der Eintragung einer Unionsmarke oder der Veröffentlichung der Eintragung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten. | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV und Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV regeln gleichermaßen, | ||
+ | verbietet, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 103 UMV | ||
+ | |||
+ | Löschung oder Widerruf | ||
+ | |||
+ | (1) Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, | ||
+ | |||
+ | (2) Die Löschung oder der Widerruf gemäß Absatz 1 werden von Amts wegen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet, die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. Die Löschung der Eintragung in das Register oder der Widerruf der Entscheidung erfolgen binnen eines Jahres ab dem Datum der Eintragung in das Register oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie etwaiger Inhaber der Rechte an der betreffenden Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | |||
+ | (4) | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 104 UMV | ||
+ | |||
+ | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | ||
+ | |||
+ | (1) Der Anmelder, der Inhaber der Unionsmarke oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, | ||
+ | |||
+ | (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Ist der Antrag auf Verlängerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Verlängerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 53 Absatz 3 Satz 3 vorgesehene Frist von sechs Monaten in die Frist von einem Jahr eingerechnet. | ||
+ | |||
+ | (3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. | ||
+ | |||
+ | (4) Über den Antrag entscheidet die Dienststelle, | ||
+ | |||
+ | (5) | ||
+ | |||
+ | (6) Wird dem Anmelder oder dem Inhaber der Unionsmarke die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in der Zeit zwischen dem Verlust der Rechte an der Anmeldung oder der Unionsmarke und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter einem mit der Unionsmarke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, diese Rechte nicht geltend machen. | ||
+ | |||
+ | (7) | ||
+ | |||
+ | (8) | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 105 UMV | ||
+ | |||
+ | Weiterbehandlung | ||
+ | |||
+ | (1) Dem Anmelder, dem Inhaber einer Unionsmarke oder einem anderen an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligten, | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat. | ||
+ | |||
+ | (4) Gibt das Amt dem Antrag statt, so gelten die Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten. Ist zwischen dem Ablauf der Frist und dem Antrag auf Weiterbehandlung eine Entscheidung ergangen, überprüft die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat, die Entscheidung und ändert sie ab, sofern die Nachholung der versäumten Handlung ausreicht. Kommt das Amt nach der Überprüfung zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht abgeändert werden muss, bestätigt sie die Entscheidung schriftlich. | ||
+ | |||
+ | (5) Weist das Amt den Antrag zurück, so wird die Gebühr erstattet. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 106 UMV | ||
+ | |||
+ | Unterbrechung des Verfahrens | ||
+ | |||
+ | (1) Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | wenn der Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke oder die Person, die nach nationalem Recht berechtigt ist, in dessen Namen zu handeln, stirbt oder seine bzw. ihre Geschäftsfähigkeit verliert. Solange der Tod oder der Verlust der Geschäftsfähigkeit der genannten Personen die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 120 bestellten Vertreters nicht berührt, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | wenn der Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers der Unionsmarke stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen. | ||
+ | |||
+ | (2) Das Verfahren vor dem Amt wird wieder aufgenommen, | ||
+ | |||
+ | (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 107 UMV | ||
+ | |||
+ | Heranziehung allgemeiner Grundsätze | ||
+ | |||
+ | Soweit diese Verordnung oder die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte keine Verfahrensvorschriften enthalten, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 108 UMV | ||
+ | |||
+ | Beendigung von Zahlungsverpflichtungen | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist wird durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und die Frist des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Diese Frist beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 2 | ||
+ | |||
+ | Kosten | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 109 UMV | ||
+ | |||
+ | Kostenverteilung | ||
+ | |||
+ | (1) Der im Widerspruchsverfahren, | ||
+ | |||
+ | (2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | |||
+ | Bei der Festlegung dieser Beträge in Bezug auf die Reise- und Aufenthaltskosten berücksichtigt die Kommission die Entfernung zwischen dem Wohnsitz oder Geschäftssitz des Beteiligten, | ||
+ | |||
+ | Der unterliegende Beteiligte trägt lediglich die Kosten eines einzigen Widerspruchsführers und gegebenenfalls eines einzigen Vertreters. | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | |||
+ | (4) Der Beteiligte, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er die Anmeldung der Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | (5) Im Falle der Einstellung des Verfahrens entscheidet die Widerspruchsabteilung, | ||
+ | |||
+ | (6) | ||
+ | |||
+ | (7) Die Widerspruchsabteilung, | ||
+ | |||
+ | (8) | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 110 UMV | ||
+ | |||
+ | Vollstreckung der Entscheidungen, | ||
+ | |||
+ | (1) Jede Entscheidung des Amtes, die Kosten festsetzt, ist ein vollstreckbarer Titel. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige Behörde, die für die Prüfung der Echtheit des in Absatz 1 genannten Titels zuständig ist, und teilt deren Kontaktangaben dem Amt, dem Gerichtshof und der Kommission mit. Die Vollstreckungsklausel wird von dieser Behörde nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, erteilt. | ||
+ | |||
+ | (3) Sind diese Formvorschriften auf Antrag des die Vollstreckung betreibenden Beteiligten erfüllt, so kann dieser Beteiligte die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem er die zuständige Stelle unmittelbar anruft. | ||
+ | |||
+ | (4) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Staates zuständig. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 3 | ||
+ | |||
+ | Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 111 | ||
+ | |||
+ | Register der Unionsmarken | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt führt ein Register der Unionsmarken und hält dieses Register auf dem neuesten Stand. | ||
+ | |||
+ | (2) Das Register enthält folgende Angaben bezüglich der Anmeldung und Eintragung von Unionsmarken: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | den Anmeldetag; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | das Aktenzeichen der Anmeldung; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | den Tag der Veröffentlichung der Anmeldung; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | den Namen und die Anschrift des Anmelders; | ||
+ | |||
+ | e) | ||
+ | |||
+ | den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 119 Absatz 3 Satz 1 handelt; | ||
+ | |||
+ | f) | ||
+ | |||
+ | die Wiedergabe der Marke mit Angaben über ihren Charakter; und gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke; | ||
+ | |||
+ | g) | ||
+ | |||
+ | die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen; | ||
+ | |||
+ | h) | ||
+ | |||
+ | Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 35; | ||
+ | |||
+ | i) | ||
+ | |||
+ | Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 38; | ||
+ | |||
+ | j) | ||
+ | |||
+ | Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen älteren Marke gemäß Artikel 39; | ||
+ | |||
+ | k) | ||
+ | |||
+ | die Erklärung, dass die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 3 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat; | ||
+ | |||
+ | l) | ||
+ | |||
+ | die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt; | ||
+ | |||
+ | m) | ||
+ | |||
+ | die Angabe, dass es sich um eine Gewährleistungsmarke handelt; | ||
+ | |||
+ | n) | ||
+ | |||
+ | die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 146 Absatz 3 angegeben hat; | ||
+ | |||
+ | o) | ||
+ | |||
+ | den Tag der Eintragung der Marke in das Register und die Nummer der Eintragung; | ||
+ | |||
+ | p) | ||
+ | |||
+ | die Erklärung, dass die Anmeldung sich aus der Umwandlung einer internationalen Registrierung, | ||
+ | |||
+ | (3) In das Register wird unter Angabe des Tages der Vornahme der jeweiligen Eintragung ferner Folgendes eingetragen: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Änderungen des Namens, der Anschrift, der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitz-, Sitz- oder Niederlassungsstaats des Inhabers der Unionsmarke; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 119 Absatz 3 Satz 1 handelt; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | wenn ein neuer Vertreter bestellt wird, der Name und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | Änderungen der Marke gemäß den Artikeln 49 und 54 und Berichtigungen von Fehlern; | ||
+ | |||
+ | e) | ||
+ | |||
+ | ein Hinweis auf die Änderung der Satzung einer Kollektivmarke gemäß Artikel 79; | ||
+ | |||
+ | f) | ||
+ | |||
+ | Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer eingetragenen älteren Marke nach Artikel 39 gemäß Artikel 40; | ||
+ | |||
+ | g) | ||
+ | |||
+ | der vollständige oder teilweise Rechtsübergang gemäß Artikel 20; | ||
+ | |||
+ | h) | ||
+ | |||
+ | die Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 22 und die Art des dinglichen Rechts; | ||
+ | |||
+ | i) | ||
+ | |||
+ | eine Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 23 und ein Insolvenzverfahren gemäß Artikel 24; | ||
+ | |||
+ | j) | ||
+ | |||
+ | die Erteilung oder Übertragung einer Lizenz gemäß Artikel 25 und gegebenenfalls die Art der Lizenz; | ||
+ | |||
+ | k) | ||
+ | |||
+ | die Verlängerung einer Eintragung gemäß Artikel 53 und der Tag, an dem sie wirksam wird, sowie etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 53 Absatz 4; | ||
+ | |||
+ | l) | ||
+ | |||
+ | ein Vermerk über die Feststellung des Ablaufs einer Eintragung gemäß Artikel 53; | ||
+ | |||
+ | m) | ||
+ | |||
+ | die Erklärung der Zurücknahme oder des Verzichts des Markeninhabers gemäß den Artikeln 49 beziehungsweise 57; | ||
+ | |||
+ | n) | ||
+ | |||
+ | der Tag der Einreichung und die Einzelheiten eines Widerspruchs gemäß Artikel 46 oder eines Antrags gemäß Artikel 63 oder einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 128 Absatz 4 oder einer Beschwerde gemäß Artikel 68; | ||
+ | |||
+ | o) | ||
+ | |||
+ | der Tag und der Inhalt einer Entscheidung über einen Widerspruch, | ||
+ | |||
+ | p) | ||
+ | |||
+ | ein Hinweis auf den Eingang des Umwandlungsantrags gemäß Artikel 140 Absatz 2; | ||
+ | |||
+ | q) | ||
+ | |||
+ | die Löschung des gemäß Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels eingetragenen Vertreters; | ||
+ | |||
+ | r) | ||
+ | |||
+ | die Löschung des Zeitrangs einer nationalen Marke; | ||
+ | |||
+ | s) | ||
+ | |||
+ | die Änderung oder die Löschung der nach den Buchstaben h, i und j dieses Absatzes eingetragenen Angaben; | ||
+ | |||
+ | t) | ||
+ | |||
+ | die Ersetzung der Unionsmarke durch eine internationale Registrierung gemäß Artikel 197; | ||
+ | |||
+ | u) | ||
+ | |||
+ | der Tag und die Nummer internationaler Registrierungen auf der Grundlage der Anmeldung der Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | v) | ||
+ | |||
+ | der Tag und die Nummer internationaler Registrierungen auf der Grundlage der Unionsmarke gemäß Artikel 185 Absatz 2; | ||
+ | |||
+ | w) | ||
+ | |||
+ | die Teilung einer Anmeldung nach Artikel 50 und der Eintragung gemäß Artikel 56 mit den Angaben nach Absatz 2 dieses Artikels bezüglich der Teileintragung sowie die geänderte Liste der Waren und Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung; | ||
+ | |||
+ | x) | ||
+ | |||
+ | der Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung gemäß Artikel 103, wenn der Widerruf bzw. die Löschung eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Eintragung betrifft; | ||
+ | |||
+ | y) | ||
+ | |||
+ | ein Hinweis auf die Änderung der Satzung einer Unionsgewährleistungsmarke gemäß Artikel 88. | ||
+ | |||
+ | (4) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass vorbehaltlich des Artikels 149 Absatz 4 noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Angaben einzutragen sind. | ||
+ | |||
+ | (5) Das Register kann in elektronischer Form geführt werden. Das Amt erhebt, organisiert, | ||
+ | |||
+ | (6) Der Inhaber einer Unionsmarke erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung. | ||
+ | |||
+ | (7) Das Amt stellt auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus. | ||
+ | |||
+ | (8) Die Verarbeitung der Daten betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, findet zu folgenden Zwecken statt: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | zur Verwaltung der Anmeldungen und/oder Eintragungen gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | zur Aufrechterhaltung eines öffentlichen Registers zur Einsichtnahme durch Behörden und Wirtschaftsteilnehmer und zu deren Information, | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | zur Erstellung von Berichten und Statistiken, | ||
+ | |||
+ | (9) Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben gelten als von öffentlichem Interesse und sind für alle Dritten zugänglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die Eintragungen im Register auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 112 | ||
+ | |||
+ | Datenbank | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | (2) Die elektronische Datenbank kann personenbezogene Daten beinhalten, die über jene hinausgehen, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | der Verwaltung der Anmeldungen und/oder Eintragungen gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | dem Zugang zu den Informationen, | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | der Kommunikation mit den Anmeldern und sonstigen Verfahrensbeteiligten; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | der Erstellung von Berichten und Statistiken, | ||
+ | |||
+ | (3) Der Exekutivdirektor bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu der elektronischen Datenbank und die Art, in der ihr Inhalt, mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten, aber einschließlich der in Artikel 111 aufgelisteten personenbezogenen Daten, in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden können, einschließlich der Gebühren für den Zugang. | ||
+ | |||
+ | (4) Der Zugang zu den in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten wird beschränkt, | ||
+ | |||
+ | (5) Alle Daten werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Der betreffende Beteiligte kann die Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank jedoch 18 Monate nach Ablauf der Unionsmarke oder Abschluss des einschlägigen Inter-partes-Verfahrens beantragen. Der betreffende Beteiligte hat das Recht, jederzeit die Berichtigung unrichtiger oder falscher Daten zu veranlassen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 113 UMV | ||
+ | |||
+ | Online-Zugang zu Entscheidungen | ||
+ | |||
+ | (1) Die Entscheidungen des Amtes werden im Hinblick auf Transparenz und Vorhersehbarkeit zur Information der Öffentlichkeit und zur Abfrage durch diese online zugänglich gemacht. Jeder Beteiligte an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, kann beantragen, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Entscheidung unkenntlich gemacht werden. | ||
+ | |||
+ | (2) Das Amt kann Online-Zugang zu mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehenden Urteilen der nationalen Gerichte und der Gerichte der Europäischen Union bereitstellen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 114 UMV | ||
+ | |||
+ | Akteneinsicht | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | (2) Wer nachweist, dass der Anmelder behauptet hat, dass die Unionsmarke nach ihrer Eintragung gegen ihn geltend gemacht werden würde, kann vor der Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen. | ||
+ | |||
+ | (3) Nach der Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der Anmeldung und der darauf eingetragenen Marke gewährt. | ||
+ | |||
+ | (4) Im Falle einer Akteneinsicht entsprechend Absatz 2 oder 3 dieses Artikels kann die Einsicht verwehrt werden in Dokumente im Zusammenhang mit der Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 169, in Entwürfe von Entscheidungen und Stellungnahmen und in alle anderen internen Dokumente, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Stellungnahmen dienen, sowie in jene Aktenteile, an deren Geheimhaltung der betreffende Beteiligte ein besonderes Interesse dargelegt hat, bevor der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde, es sei denn, die Einsicht in diese Aktenteile ist durch vorrangig berechtigte Interessen des die Akteneinsicht Beantragenden gerechtfertigt. | ||
+ | |||
+ | (5) Die Einsicht in die Akten angemeldeter und eingetragener Unionsmarken wird in die Originalschriftstücke oder in Abschriften davon oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert sind. Der Exekutivdirektor bestimmt, auf welchem Weg die Akteneinsicht erfolgen soll. | ||
+ | |||
+ | (6) Bei einer Akteneinsicht gemäß Absatz 7 gilt der Antrag auf Einsichtnahme erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Die Online-Einsichtnahme in elektronische Datenträger ist gebührenfrei. | ||
+ | |||
+ | (7) Die Akteneinsicht findet im Dienstgebäude des Amtes statt. Auf Antrag erfolgt die Akteneinsicht durch Ausstellung von Kopien der Dokumente aus der Akte. Diese Kopien sind gebührenpflichtig. Das Amt stellt auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr auch beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung für eine Unionsmarke aus. | ||
+ | |||
+ | (8) Die vom Amt geführten Akten über internationale Registrierungen, | ||
+ | |||
+ | (9) Das Amt kann vorbehaltlich der in Absatz 4 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr Auskünfte aus den Akten angemeldeter oder eingetragener Unionsmarken erteilen. Das Amt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 115 UMV | ||
+ | |||
+ | Aufbewahrung der Akten | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung oder Eintragung einer Unionsmarke. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden. | ||
+ | |||
+ | (2) Bei elektronischer Speicherung werden die elektronischen Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbefristete Zeit aufbewahrt. Die den Dateien zugrunde liegenden Originalschriftstücke, | ||
+ | |||
+ | (3) Wenn und soweit Akten oder Teile von Akten in anderer als elektronischer Form aufbewahrt werden, werden die Dokumente oder Beweisstücke, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 116 UMV | ||
+ | |||
+ | Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt gibt regelmäßig folgende Veröffentlichungen heraus: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | ein Blatt für Unionsmarken, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | ein Amtsblatt des Amtes, das allgemeine Bekanntmachungen und Mitteilungen des Exekutivdirektors sowie sonstige diese Verordnung und ihre Anwendung betreffende Veröffentlichungen enthält. | ||
+ | |||
+ | Die Veröffentlichungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können in elektronischer Form herausgegeben werden. | ||
+ | |||
+ | (2) Das Blatt für Unionsmarken wird in einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Form und Häufigkeit veröffentlicht. | ||
+ | |||
+ | (3) Das Amtsblatt des Amtes wird in den Sprachen des Amtes veröffentlicht. Der Exekutivdirektor kann jedoch beschließen, | ||
+ | |||
+ | (4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | der Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Veröffentlichung im Blatt für Unionsmarken gilt; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | die Art und Weise der Veröffentlichung von Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung einer Marke, die keine Änderungen im Vergleich zu der Veröffentlichung der Anmeldung enthalten; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | die Formen, in denen die Ausgaben des Amtsblatts des Amtes der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können. | ||
+ | |||
+ | Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 117 UMV | ||
+ | |||
+ | Amtshilfe | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, | ||
+ | |||
+ | (2) Das Amt erhebt keine Gebühren für die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 118 UMV | ||
+ | |||
+ | Austausch von Veröffentlichungen | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen. | ||
+ | |||
+ | (2) Das Amt kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 4 | ||
+ | |||
+ | Vertretung | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 119 UMV | ||
+ | |||
+ | Allgemeine Grundsätze der Vertretung | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | |||
+ | (4) | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 120 UMV | ||
+ | |||
+ | Zugelassene Vertreter | ||
+ | |||
+ | (1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen vor dem Amt kann nur wahrgenommen werden | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | durch einen Rechtsanwalt, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | durch zugelassene Vertreter, die in einer beim Amt geführten Liste eingetragen sind. | ||
+ | |||
+ | Die vor dem Amt auftretenden Vertreter haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des anderen Verfahrensbeteiligten eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten einzureichen. | ||
+ | |||
+ | (2) In die Liste der zugelassenen Vertreter kann jede natürliche Person eingetragen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | sie besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | sie hat ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Europäischen Wirtschaftsraum; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | sie ist befugt, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreten. Unterliegt die Befugnis in dem betroffenen Staat nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, | ||
+ | |||
+ | (3) Die Eintragung erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats beizufügen ist, aus der sich die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ergibt. | ||
+ | |||
+ | (4) Der Exekutivdirektor kann eine Befreiung erteilen | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe c Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | vom Erfordernis nach Absatz 2 Buchstabe a bei hoch qualifizierten Personen, sofern sie die in Absatz 2 Buchstaben b und c festgelegten Voraussetzungen erfüllen. | ||
+ | |||
+ | (5) Eine Person kann von der Liste der zugelassenen Vertreter gestrichen werden, wenn sie dies beantragt oder wenn sie die Voraussetzungen für die Vertretung nicht mehr erfüllt. Die Änderungen der Liste der zugelassenen Vertreter werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 121 UMV | ||
+ | |||
+ | Übertragung von Befugnissen | ||
+ | |||
+ | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gemäß Artikel 119 Absatz 4; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | die Bedingungen, | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | die Umstände, unter denen eine Person von der Liste der zugelassenen Vertreter nach Artikel 120 Absatz 5 gestrichen werden kann. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | KAPITEL X | ||
+ | |||
+ | ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE UNIONSMARKEN BETREFFEN | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 1 | ||
+ | |||
+ | Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 122 UMV | ||
+ | |||
+ | Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | (2) Auf Verfahren, welche durch die in Artikel 124 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | sind Artikel 4 und 6, Artikel 7 Nummern 1, 2, 3 und 5 sowie Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 nicht anzuwenden; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | sind Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 125 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung anzuwenden; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | sind die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die für die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen gelten, auch auf Personen anzuwenden, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben. | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 2 | ||
+ | |||
+ | Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Artikel 123 UMV -> [[Unionsmarkengerichte]] | ||
+ | |||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 124 UMV | ||
+ | |||
+ | Zuständigkeit für Klagen betreffend Verletzung und Rechtsgültigkeit | ||
+ | |||
+ | Die Unionsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zulässt — wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | für die in Artikel 128 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 125 UMV | ||
+ | |||
+ | Internationale Zuständigkeit | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | (2) Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, | ||
+ | |||
+ | (3) Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, | ||
+ | |||
+ | (4) | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Unionsmarkengericht einlässt. | ||
+ | |||
+ | (5) Die Verfahren, welche durch die in Artikel 124 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden — ausgenommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Unionsmarke —, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 begangen worden ist. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 126 UMV | ||
+ | |||
+ | Reichweite der Zuständigkeit | ||
+ | |||
+ | (1) Ein Unionsmarkengericht, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen Handlungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2. | ||
+ | |||
+ | (2) Ein nach Artikel 125 Absatz 5 zuständiges Unionsmarkengericht ist nur für die Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 127 UMV | ||
+ | |||
+ | Vermutung der Rechtsgültigkeit; | ||
+ | |||
+ | (1) Die Unionsmarkengerichte haben von der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke auszugehen, sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten wird. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Rechtsgültigkeit einer Unionsmarke kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angefochten werden. | ||
+ | |||
+ | (3) Gegen Klagen gemäß Artikel 124 Buchstaben a und c ist der Einwand des Verfalls der Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Art. 127 Abs. 3 UMV ==== | ||
+ | |||
+ | Die Neufassung des Art. 127 Abs. 3 UMV, die - anders als Art. 99 Abs. 3 Fall 2 GMV - nicht mehr die Einrede des Inhabers des älteren Rechts vorsieht, hat nichts daran geändert, dass ein älteres Recht der Inanspruchnahme aus der Unionsmarke im Wege der Einrede entgegengesetzt werden kann. Dies folgt aus der Neufassung des Art. 9 Abs. 2 UMV, die durch die ausdrückliche Erwähnung des Prioritätsprinzips klarstellt, dass der Markeninhaber (weiterhin) sein Recht aus der Unionsmarke nicht mit Erfolg gegen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen | ||
+ | Zeichens geltend machen kann, das Gegenstand eines älteren Rechts ist.((BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 110/16 - form-strip II)) | ||
+ | |||
+ | Zwar haben die Unionsmarkengerichte gemäß Art. 99 Abs. 1 GMV in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2015/2424 (jetzt: Art. 127 Abs. 1 UMV) von der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke auszugehen, sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Art. 58 bis 60 UMV angefochten wird. Hiernach ist den Unionsmarkengerichten eine Prüfung der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke von Amts | ||
+ | wegen verwehrt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Streichung der Einrede des relativen Nichtigkeitsgrundes in Art. 99 Abs. 3 GMV in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2015/2424 ist jedoch im Zusammenhang mit der Neufassung des Verletzungstatbestands in Art. 9 | ||
+ | Abs. 2 GMV zu sehen. Es entspricht dem im Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 UMV und dem 12. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck kommenden Willen des Unionsgesetzgebers, | ||
+ | Verletzungstatbestands Geltung zu verschaffen. Auch nach der Neufassung der UMV ist es daher möglich, der Inanspruchnahme aus dem jüngeren Recht allein durch die Berufung auf das ältere Recht entgegenzutreten, | ||
+ | Löschung zu betreiben.((BGH, | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 128 UMV | ||
+ | |||
+ | Widerklage | ||
+ | |||
+ | (1) Die Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit kann nur auf die in dieser Verordnung geregelten Verfalls- oder Nichtigkeitsgründe gestützt werden. | ||
+ | |||
+ | (2) Ein Unionsmarkengericht weist eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ab, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine unanfechtbar gewordene Entscheidung erlassen hat. | ||
+ | |||
+ | (3) Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Markeninhaber noch nicht Partei ist, so ist er hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe des nationalen Rechts beitreten. | ||
+ | |||
+ | (4) Das Unionsmarkengericht, | ||
+ | |||
+ | (5) Die Vorschriften des Artikels 64 Absätze 2 bis 5 sind anzuwenden. | ||
+ | |||
+ | (6) Ist die Entscheidung eines Unionsmarkengerichts über eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke unanfechtbar geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt entweder durch das Gericht oder eine der Parteien des nationalen Verfahrens unverzüglich zugestellt. Das Amt oder jede andere betroffene Partei kann dazu nähere Auskünfte anfordern. Das Amt trägt einen Hinweis auf die Entscheidung im Register ein und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Tenors der Entscheidung. | ||
+ | |||
+ | (7) Das mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit befasste Unionsmarkengericht kann auf Antrag des Inhabers der Unionsmarke nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden Frist beim Amt die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit zu beantragen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt; | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Artikel 129 UMV -> [[Anwendbares Recht]] \\ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Artikel 130 UMV -> [[Sanktionen]] | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 131 UMV | ||
+ | |||
+ | Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen | ||
+ | |||
+ | (1) Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats — einschließlich der Unionsmarkengerichte — können in Bezug auf eine Unionsmarke oder die Anmeldung einer Unionsmarke alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für eine nationale Marke vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Unionsmarkengericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. | ||
+ | |||
+ | (2) Ein Unionsmarkengericht, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 132 UMV | ||
+ | |||
+ | Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren | ||
+ | |||
+ | (1) Ist vor einem Unionsmarkengericht eine Klage im Sinne des Artikels 124 — mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung — erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit der Unionsmarke bereits vor einem anderen Unionsmarkengericht im Wege der Widerklage angefochten worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt worden ist. | ||
+ | |||
+ | (2) Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit der Unionsmarke im Wege der Widerklage bereits vor einem Unionsmarkengericht angefochten worden ist. Das Unionsmarkengericht kann jedoch auf Antrag einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen. In diesem Fall setzt das Amt das bei ihm anhängige Verfahren fort. | ||
+ | |||
+ | (3) Setzt das Unionsmarkengericht das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 133 UMV | ||
+ | |||
+ | Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte zweiter Instanz; weitere Rechtsmittel | ||
+ | |||
+ | (1) Gegen Entscheidungen der Unionsmarkengerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 124 findet die Berufung bei den Unionsmarkengerichten zweiter Instanz statt. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Unionsmarkengericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, | ||
+ | |||
+ | (3) Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf Entscheidungen der Unionsmarkengerichte zweiter Instanz anwendbar. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 3 | ||
+ | |||
+ | Sonstige Streitigkeiten über Unionsmarken | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 134 UMV | ||
+ | |||
+ | Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsmarkengerichte sind | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | (2) Ist nach Artikel 122 Absatz 1 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 124 genannten Klagen, die eine Unionsmarke betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 135 UMV | ||
+ | |||
+ | Bindung des nationalen Gerichts | ||
+ | |||
+ | Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 124 fallende Klage betreffend eine Unionsmarke anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke auszugehen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | KAPITEL XI | ||
+ | |||
+ | AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 1 | ||
+ | |||
+ | Zivilrechtliche Klagen aufgrund mehrerer Marken | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 136 UMV | ||
+ | |||
+ | Gleichzeitige und aufeinander folgende Klagen aus Unionsmarken und aus nationalen Marken | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären, wenn die betreffenden Marken identisch sind und für identische Waren oder Dienstleistungen gelten. Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann das Verfahren aussetzen, wenn der Mangel der Zuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die betreffenden Marken identisch sind und für ähnliche Waren oder Dienstleistungen gelten oder wenn sie ähnlich sind und für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen gelten. | ||
+ | |||
+ | (2) Das wegen Verletzung einer Unionsmarke angerufene Gericht weist die Klage ab, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein unanfechtbares Urteil in der Sache aufgrund einer identischen nationalen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen ergangen ist. | ||
+ | |||
+ | (3) Das wegen Verletzung einer nationalen Marke angerufene Gericht weist die Klage ab, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein unanfechtbares Urteil in der Sache aufgrund einer identischen Unionsmarke für identische Waren oder Dienstleistungen ergangen ist. | ||
+ | |||
+ | (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 2 | ||
+ | |||
+ | Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von Unionsmarken | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 137 UMV | ||
+ | |||
+ | Untersagung der Benutzung von Unionsmarken | ||
+ | |||
+ | (1) Diese Verordnung lässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehende Recht unberührt, Ansprüche wegen Verletzung älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 oder des Artikels 60 Absatz 2 gegenüber der Benutzung einer jüngeren Unionsmarke geltend zu machen. Ansprüche wegen Verletzung älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absätze 2 und 4 können jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Inhaber des älteren Rechts nach Artikel 61 Absatz 2 nicht mehr die Nichtigerklärung der Unionsmarke verlangen kann. | ||
+ | |||
+ | (2) Diese Verordnung lässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Recht unberührt, aufgrund des Zivil-, Verwaltungs- oder Strafrechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund von Bestimmungen des Unionsrechts Klagen oder Verfahren zum Zweck der Untersagung der Benutzung einer Unionsmarke anhängig zu machen, soweit nach dem Recht dieses Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht die Benutzung einer nationalen Marke untersagt werden kann. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 138 UMV | ||
+ | |||
+ | Ältere Rechte von örtlicher Bedeutung | ||
+ | |||
+ | (1) Der Inhaber eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung kann sich der Benutzung der Unionsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, widersetzen, | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Der Inhaber der Unionsmarke kann sich der Benutzung des in Absatz 1 genannten älteren Rechts nicht widersetzen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 3 | ||
+ | |||
+ | Umwandlung in eine Anmeldung für eine nationale marke | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 139 UMV | ||
+ | |||
+ | Antrag auf Einleitung des nationalen Verfahrens | ||
+ | |||
+ | (1) Der Anmelder oder Inhaber einer Unionsmarke kann beantragen, dass seine Anmeldung oder seine Unionsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke umgewandelt wird, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | soweit die Anmeldung der Unionsmarke zurückgewiesen wird oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | soweit die Unionsmarke ihre Wirkung verliert. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Umwandlung findet nicht statt, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | wenn die Unionsmarke wegen Nichtbenutzung für verfallen erklärt worden ist, es sei denn, dass in dem Mitgliedstaat, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | wenn Schutz in einem Mitgliedstaat begehrt wird, in dem gemäß der Entscheidung des Amtes oder des einzelstaatlichen Gerichts der Anmeldung oder der Unionsmarke ein Eintragungshindernis oder ein Verfalls- oder Nichtigkeitsgrund entgegensteht. | ||
+ | |||
+ | (3) Die nationale Anmeldung, die aus der Umwandlung einer Anmeldung oder einer Unionsmarke hervorgeht, genießt in dem betreffenden Mitgliedstaat den Anmeldetag oder den Prioritätstag der Anmeldung oder der Unionsmarke sowie gegebenenfalls den nach Artikel 39 oder Artikel 40 beanspruchten Zeitrang einer Marke dieses Staates. | ||
+ | |||
+ | (4) Für den Fall, dass die Anmeldung der Unionsmarke als zurückgenommen gilt, teilt das Amt dies dem Anmelder mit und setzt ihm dabei für die Einreichung eines Umwandlungsantrags eine Frist von drei Monaten nach dieser Mitteilung. | ||
+ | |||
+ | (5) Wird die Anmeldung der Unionsmarke zurückgenommen oder verliert die Unionsmarke ihre Wirkung, weil ein Verzicht eingetragen oder die Eintragung nicht verlängert wurde, so ist der Antrag auf Umwandlung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag einzureichen, | ||
+ | |||
+ | (6) Wird die Anmeldung der Unionsmarke durch eine Entscheidung des Amtes zurückgewiesen oder verliert die Unionsmarke ihre Wirkung aufgrund einer Entscheidung des Amtes oder eines Unionsmarkengerichts, | ||
+ | |||
+ | (7) Die in Artikel 37 genannte Wirkung erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit eingereicht wurde. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 140 UMV | ||
+ | |||
+ | Einreichung, | ||
+ | |||
+ | (1) Der Umwandlungsantrag ist innerhalb der in Artikel 139 Absätze 4, 5 oder 6 bestimmten Frist beim Amt zu stellen; der Antrag umfasst die Angabe der Gründe für die Umwandlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe a oder b, der Mitgliedstaaten, | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Das Amt überprüft, | ||
+ | |||
+ | (4) Hat das Amt oder ein Unionsmarkengericht wegen absoluter Eintragungshindernisse bezüglich der Sprache eines Mitgliedstaats die Unionsmarkenanmeldung zurückgewiesen oder die Unionsmarke für nichtig erklärt, so ist die Umwandlung nach Artikel 139 Absatz 2 für alle Mitgliedstaaten unzulässig, | ||
+ | |||
+ | (5) | ||
+ | |||
+ | (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | die Einzelheiten, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | die Einzelheiten, | ||
+ | |||
+ | Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 141 UMV | ||
+ | |||
+ | Formvorschriften für die Umwandlung | ||
+ | |||
+ | (1) Jede Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, | ||
+ | |||
+ | (2) Eine Anmeldung bzw. Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | (3) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | die nationale Anmeldegebühr entrichtet; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | eine Übersetzung — in einer der Amtssprachen des betreffenden Staats — des Umwandlungsantrags und der ihm beigefügten Unterlagen einreicht; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | eine Anschrift angibt, unter der er in dem betreffenden Staat zu erreichen ist; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | in der von dem betreffenden Staat genannten Anzahl eine bildliche Darstellung der Marke übermittelt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | KAPITEL XII | ||
+ | |||
+ | DAS AMT | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 1 | ||
+ | |||
+ | Allgemeine Bestimmungen | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 142 UMV | ||
+ | |||
+ | Rechtsstellung | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt ist eine Agentur der Union. Es besitzt Rechtspersönlichkeit. | ||
+ | |||
+ | (2) Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, | ||
+ | |||
+ | (3) Das Amt wird von seinem Exekutivdirektor vertreten. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 143 UMV | ||
+ | |||
+ | Personal | ||
+ | |||
+ | (1) Die Vorschriften des Statuts, der Beschäftigungsbedingungen und der von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Vorschriften gelten für das Personal des Amtes unbeschadet der Anwendung des Artikels 166 der vorliegenden Verordnung auf die Mitglieder der Beschwerdekammern. | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 144 UMV | ||
+ | |||
+ | Vorrechte und Immunitäten | ||
+ | |||
+ | Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Union gilt für das Amt und dessen Personal. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 145 UMV | ||
+ | |||
+ | Haftung | ||
+ | |||
+ | (1) Die vertragliche Haftung des Amtes bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem vom Amt abgeschlossenen Vertrag enthalten ist. | ||
+ | |||
+ | (3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Amt den durch seine Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, | ||
+ | |||
+ | (4) Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Absatz 3 vorgesehenen Schadensersatz zuständig. | ||
+ | |||
+ | (5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Amt bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 146 UMV | ||
+ | |||
+ | Sprachen | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | (2) Die Sprachen des Amtes sind Deutsch, Englisch, Französisch, | ||
+ | |||
+ | (3) Der Anmelder hat eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, | ||
+ | |||
+ | Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so sorgt das Amt dafür, dass die in Artikel 31 Absatz 1 vorgesehene Anmeldung in die vom Anmelder angegebene Sprache übersetzt wird. | ||
+ | |||
+ | (4) Ist der Anmelder der Unionsmarke in einem Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte, so ist Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht worden ist. Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder auch die zweite Sprache wählen, die dieser in der Anmeldung angegeben hat. | ||
+ | |||
+ | (5) | ||
+ | |||
+ | (6) | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Alle Anträge oder Erklärungen, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Alle Anträge oder Erklärungen, | ||
+ | |||
+ | Wird die Anmeldung jedoch unter Verwendung eines vom Amt bereitgestellten Formblatts gemäß Artikel 100 Absatz 2 eingereicht, | ||
+ | |||
+ | (7) Ist die nach Absatz 5 gewählte Sprache des Widerspruchs oder des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit die Sprache, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde, oder die bei der Einreichung dieser Anmeldung angegebene zweite Sprache, so ist diese Sprache Verfahrenssprache. | ||
+ | |||
+ | Ist die nach Absatz 5 gewählte Sprache des Widerspruchs oder des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit weder die Sprache, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde, noch die bei der Einreichung der Anmeldung angegebene zweite Sprache, so hat der Widersprechende oder derjenige, der einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt hat, eine Übersetzung des Widerspruchs oder des Antrags auf eigene Kosten entweder in der Sprache, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde — sofern sie eine Sprache des Amtes ist —, oder in der bei der Einreichung der Anmeldung der Unionsmarke angegebenen zweiten Sprache vorzulegen. Die Übersetzung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach der Einreichung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vorzulegen. Die Sprache, in der die Übersetzung vorliegt, wird dann Verfahrenssprache. | ||
+ | |||
+ | (8) Die an den Widerspruchs-, | ||
+ | |||
+ | (9) | ||
+ | |||
+ | (10) Der Exekutivdirektor legt fest, wie Übersetzungen zu beglaubigen sind. | ||
+ | |||
+ | (11) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | inwieweit unterstützende Dokumente, die im schriftlichen Verfahren vor dem Amt verwendet werden sollen, in einer Sprache der Union vorgelegt werden können und ob eine Übersetzung vorgelegt werden muss; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | welchen Standards die Übersetzungen, | ||
+ | |||
+ | Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 147 UMV | ||
+ | |||
+ | Veröffentlichung, | ||
+ | |||
+ | (1) Die in Artikel 31 Absatz 1 beschriebene Anmeldung der Unionsmarke und alle sonstigen Informationen, | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Union eingereicht, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 148 UMV | ||
+ | |||
+ | Übersetzungen | ||
+ | |||
+ | Die für die Arbeit des Amtes erforderlichen Übersetzungen werden von der Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 149 UMV | ||
+ | |||
+ | Transparenz | ||
+ | |||
+ | (1) Für Dokumente im Besitz des Amtes gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (16). | ||
+ | |||
+ | (2) Der Verwaltungsrat beschließt die Einzelheiten zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. | ||
+ | |||
+ | (3) Gegen Entscheidungen des Amtes nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden. | ||
+ | |||
+ | (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (17). | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 150 UMV | ||
+ | |||
+ | Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen | ||
+ | |||
+ | Das Amt wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (18) und 2015/444 (19) der Kommission festgelegt sind. Die Sicherheitsgrundsätze umfassen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von solchen Informationen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 2 | ||
+ | |||
+ | Aufgaben des Amtes und Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 151 UMV | ||
+ | |||
+ | Aufgaben des Amtes | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt nimmt folgende Aufgaben wahr: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Verwaltung und Förderung des mit dieser Verordnung eingerichteten Markensystems der Union; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Verwaltung und Förderung des mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates (20) geschaffenen Geschmacksmustersystems der Europäischen Union; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | Förderung der Abstimmung von Verfahren und Instrumentarien im Bereich des Marken- und Geschmacksmusterwesens in Zusammenarbeit mit den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einschließlich des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | die in der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) genannten Aufgaben; | ||
+ | |||
+ | e) | ||
+ | |||
+ | die ihm mit der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) übertragenen Aufgaben. | ||
+ | |||
+ | (2) Bei der Wahrnehmung der ihm in Absatz 1 übertragenen Aufgaben arbeitet das Amt mit Institutionen, | ||
+ | |||
+ | (3) Das Amt kann den Parteien freiwillige Mediationsdienste zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung anbieten. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 152 UMV | ||
+ | |||
+ | Zusammenarbeit zwecks besserer Abstimmung von Verfahren und Instrumentarien | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt, die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum arbeiten zusammen, um die Verfahren und Instrumentarien im Bereich von Marken und Geschmacksmustern besser aufeinander abzustimmen. | ||
+ | |||
+ | Unbeschadet des Absatzes 3 bezieht sich die Zusammenarbeit insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Entwicklung gemeinsamer Prüfstandards; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Einrichtung gemeinsamer oder vernetzter Datenbanken und Portale, die eine unionsweite Abfrage, Recherche und Klassifizierung ermöglichen; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | kontinuierliche Bereitstellung und kontinuierlicher Austausch von Daten und Informationen einschließlich zur Einspeisung von Daten in die unter Buchstabe b genannten Datenbanken und Portale; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | Festlegung gemeinsamer Standards und Verfahren, um die Interoperabilität von Verfahren und Systemen in der gesamten Union sicherzustellen und ihre Kohärenz, Effizienz und Leistungsfähigkeit zu verbessern; | ||
+ | |||
+ | e) | ||
+ | |||
+ | wechselseitige Information über Rechte und Verfahren im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, | ||
+ | |||
+ | f) | ||
+ | |||
+ | Austausch von technischem Know-how und Hilfestellung in den von den Buchstaben a bis e erfassten Bereichen. | ||
+ | |||
+ | (2) Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors definiert und koordiniert der Verwaltungsrat bezüglich der in den Absätzen 1 und 6 genannten Tätigkeitsbereiche Projekte, die im Interesse der Union und der Mitgliedstaaten liegen, und fordert die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum auf, sich an diesen Projekten zu beteiligen. | ||
+ | |||
+ | In der Projektbeschreibung sind die besonderen Pflichten und Aufgaben jeder teilnehmenden Zentralbehörde der Mitgliedstaaten, | ||
+ | |||
+ | (3) Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum können ihre Zusammenarbeit an den in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Projekten einstellen, einschränken oder vorübergehend aussetzen. | ||
+ | |||
+ | Bei der Anwendung der Möglichkeiten nach Absatz 1 übermitteln die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum dem Amt eine schriftliche Erklärung, in der sie die Gründe für ihre Entscheidung darlegen. | ||
+ | |||
+ | (4) Haben sie ihre Beteiligung an bestimmten Projekten zugesagt, so beteiligen sich die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum unbeschadet des Absatzes 3 wirksam an den in Absatz 2 genannten Projekten mit dem Ziel zu gewährleisten, | ||
+ | |||
+ | (5) Das Amt unterstützt die in Absatz 2 genannten Projekte finanziell in dem Maße, wie dies erforderlich ist, um die wirksame Beteiligung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum an diesen Projekten für die Zwecke von Absatz 4 sicherzustellen. Die finanzielle Unterstützung kann in Form von Finanzhilfen und Sachleistungen gewährt werden. Die Gesamthöhe der bereitgestellten Mittel darf 15 % der jährlichen Einnahmen des Amtes nicht übersteigen. Begünstigte sind die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum. Die Finanzhilfen können ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit der Finanzregelung des Amtes und den Grundsätzen für Finanzhilfeverfahren gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (24) gewährt werden. | ||
+ | |||
+ | (6) Das Amt und die einschlägigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten auf freiwilliger Basis zusammen, um die Sensibilisierung für das Markensystem und die Bekämpfung von Produktpiraterie zu unterstützen. Diese Zusammenarbeit umfasst Projekte, die insbesondere auf die Umsetzung der etablierten Standards und Praktiken sowie auf die Organisation von Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen ausgerichtet sind. Die finanzielle Unterstützung für diese Projekte ist Teil des Gesamtbetrages der gemäß Absatz 5 bereitgestellten Mittel. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 3 | ||
+ | |||
+ | Verwaltungsrat | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 153 UMV | ||
+ | |||
+ | Aufgaben des Verwaltungsrats | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Annahme des Jahresarbeitsprogramms des Amtes für das kommende Jahr anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe c unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und Übermittlung des Jahresarbeitsprogramms an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Annahme eines strategischen Mehrjahresprogramms für das Amt, das unter anderem die Strategie des Amtes in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit erläutert, anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe e unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und im Anschluss an einen Meinungsaustausch des Exekutivdirektors mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und Übermittlung des strategischen Mehrjahresprogramms an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | Annahme des Jahresberichts des Amtes anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe g unterbreiteten Entwurfs und Übermittlung des Jahresberichts an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | Annahme des mehrjährigen Personalentwicklungsplans anhand eines ihm vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe h unterbreiteten Entwurfs; | ||
+ | |||
+ | e) | ||
+ | |||
+ | Ausübung der ihm gemäß Artikel 152 Absatz 2 übertragenen Befugnisse; | ||
+ | |||
+ | f) | ||
+ | |||
+ | Ausübung der ihm gemäß Artikel 172 Absatz 5 übertragenen Befugnisse; | ||
+ | |||
+ | g) | ||
+ | |||
+ | Erlass von Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten im Amt; | ||
+ | |||
+ | h) | ||
+ | |||
+ | Ausübung, im Einklang mit Absatz 2, der Befugnisse in Bezug auf das Personal des Amtes, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse einer Anstellungsbehörde“); | ||
+ | |||
+ | i) | ||
+ | |||
+ | Erlass geeigneter Durchführungsbestimmungen, | ||
+ | |||
+ | j) | ||
+ | |||
+ | Erstellung der in Artikel 158 Absatz 2 genannten Liste von Kandidaten; | ||
+ | |||
+ | k) | ||
+ | |||
+ | Sicherstellung angemessener Folgemaßnahmen ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen, | ||
+ | |||
+ | l) | ||
+ | |||
+ | vor Genehmigung der Richtlinien für die vom Amt durchgeführte Prüfung sowie in den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen gehört zu werden; | ||
+ | |||
+ | m) | ||
+ | |||
+ | Abgabe von Stellungnahmen und Einholung von Auskünften vom Exekutivdirektor oder der Kommission, wenn er dies für erforderlich hält. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts und nach Artikel 142 der Beschäftigungsbedingungen einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, | ||
+ | |||
+ | Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen. | ||
+ | |||
+ | Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Mitglied des Personals als dem Exekutivdirektor übertragen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 154 UMV | ||
+ | |||
+ | Zusammensetzung des Verwaltungsrats | ||
+ | |||
+ | (1) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat, | ||
+ | |||
+ | (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 155 UMV | ||
+ | |||
+ | Vorsitzender des Verwaltungsrats | ||
+ | |||
+ | (1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet jedoch auch die Amtszeit automatisch am selben Tag. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 156 UMV | ||
+ | |||
+ | Sitzungen | ||
+ | |||
+ | (1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. | ||
+ | |||
+ | (3) Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen. | ||
+ | |||
+ | (4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. | ||
+ | |||
+ | (5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 155 Absatz 1 sowie Artikel 158 Absätze 2 und 4 bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit. In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme. | ||
+ | |||
+ | (6) Der Verwaltungsrat kann Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen. | ||
+ | |||
+ | (7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Amt wahrgenommen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 4 | ||
+ | |||
+ | Exekutivdirektor | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 157 UMV | ||
+ | |||
+ | Aufgaben des Exekutivdirektors | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt wird von einem Exekutivdirektor geleitet. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Amtes. | ||
+ | |||
+ | (4) Dem Exekutivdirektor obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die übertragen werden können: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Treffen aller für die Tätigkeit des Amtes zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Durchführung der vom Verwaltungsrat erlassenen Beschlüsse; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | Entwurf des Jahresarbeitsprogramms unter Angabe des voraussichtlichen Personal- und Finanzbedarfs für jede einzelne Tätigkeit und, nach Rücksprache mit der Kommission, Vorlage des Jahresarbeitsprogramms an den Verwaltungsrat; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | Vorlage von Vorschlägen gemäß Artikel 152 Absatz 2 an den Verwaltungsrat; | ||
+ | |||
+ | e) | ||
+ | |||
+ | Entwurf eines strategischen Mehrjahresprogramms, | ||
+ | |||
+ | f) | ||
+ | |||
+ | Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms und des strategischen Mehrjahresprogramms und Berichterstattung hierüber an den Verwaltungsrat; | ||
+ | |||
+ | g) | ||
+ | |||
+ | Verfassen des jährlichen Tätigkeitsberichts des Amtes und Vorlage an den Verwaltungsrat zur Billigung; | ||
+ | |||
+ | h) | ||
+ | |||
+ | Entwurf eines mehrjährigen Personalentwicklungsplans und nach Rücksprache mit der Kommission Vorlage an den Verwaltungsrat; | ||
+ | |||
+ | i) | ||
+ | |||
+ | Erarbeiten eines Aktionsplans, | ||
+ | |||
+ | j) | ||
+ | |||
+ | Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen; | ||
+ | |||
+ | k) | ||
+ | |||
+ | Erarbeiten einer Betrugsbekämpfungsstrategie für das Amt und Vorlage zur Billigung an den Haushaltsausschuss; | ||
+ | |||
+ | l) | ||
+ | |||
+ | im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Verordnung Vorlage von Rechtsfragen, | ||
+ | |||
+ | m) | ||
+ | |||
+ | Aufstellen des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Amtes und Ausführung des Haushaltsplans; | ||
+ | |||
+ | n) | ||
+ | |||
+ | Ausübung der ihm vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe h übertragenen Befugnisse gegenüber dem Personal; | ||
+ | |||
+ | o) | ||
+ | |||
+ | Ausübung der ihm nach Artikel 31 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 94 Absatz 2, Artikel 97 Absatz 5, Artikel 98, Artikel 100, Artikel 101, Artikel 111 Absatz 4, Artikel 112 Absatz 3, Artikel 114 Absatz 5, Artikel 115, Artikel 116, Artikel 120 Absatz 4, Artikel 146 Absatz 10, Artikel 178, Artikel 179 Absatz 1, Artikel 180 Absatz 2 und Artikel 181 übertragenen Befugnisse gemäß den Vorgaben in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten. | ||
+ | |||
+ | (5) Der Exekutivdirektor wird von einem oder mehreren stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt. In Abwesenheit oder bei Verhinderung des Exekutivdirektors wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von dem stellvertretenden Exekutivdirektor oder einem der stellvertretenden Exekutivdirektoren vertreten. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 158 UMV | ||
+ | |||
+ | Ernennung, Verlängerung der Amtszeit und Entfernung aus dem Amt | ||
+ | |||
+ | (1) Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter des Amtes gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen eingestellt. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Exekutivdirektor wird im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vom Rat mit einfacher Mehrheit aus einer vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Liste von Kandidaten ernannt. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor jedwedem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen. Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Amt durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. | ||
+ | |||
+ | Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Rates auf Vorschlag des Verwaltungsrats enthoben werden. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums bewertet der Verwaltungsrat die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des Amtes. | ||
+ | |||
+ | (4) Der Rat kann unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. | ||
+ | |||
+ | (5) Ein Exekutivdirektor, | ||
+ | |||
+ | (6) Der oder die stellvertretenden Exekutivdirektoren werden nach Rücksprache mit dem amtierenden oder gegebenenfalls dem designierten Exekutivdirektor entsprechend dem Verfahren nach Absatz 2 ernannt oder aus dem Amt entfernt. Die Amtszeit des stellvertretenden Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Sie kann vom Rat nach Rücksprache mit dem Exekutivdirektor einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 5 | ||
+ | |||
+ | Durchführung der Verfahren | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 159 UMV | ||
+ | |||
+ | Zuständigkeit | ||
+ | |||
+ | Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | die Prüfer; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | die Widerspruchsabteilungen; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | die Registerabteilung; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | die Nichtigkeitsabteilungen; | ||
+ | |||
+ | e) | ||
+ | |||
+ | die Beschwerdekammern; | ||
+ | |||
+ | f) | ||
+ | |||
+ | jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person. | ||
+ | |||
+ | Artikel 160 UMV | ||
+ | |||
+ | Prüfer | ||
+ | |||
+ | Die Prüfer sind zuständig für namens des Amtes zu treffende Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Anmeldung einer Unionsmarke, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 161 UMV | ||
+ | |||
+ | Widerspruchsabteilungen | ||
+ | |||
+ | (1) Die Widerspruchsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen eine Anmeldung einer Unionsmarke. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Widerspruchsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied. | ||
+ | |||
+ | Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 162 UMV | ||
+ | |||
+ | Registerabteilung | ||
+ | |||
+ | (1) Die Registerabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen im Register. | ||
+ | |||
+ | (2) Sie führt darüber hinaus die in Artikel 120 Absatz 2 genannte Liste der zugelassenen Vertreter. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Entscheidungen der Abteilung ergehen durch ein einzelnes Mitglied. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 163 UMV | ||
+ | |||
+ | Nichtigkeitsabteilungen | ||
+ | |||
+ | (1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen über | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Anträge auf Übertragung einer Unionsmarke nach Artikel 21. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Die in den gemäß Artikel 161 Absatz 2 erlassenen Rechtsakten festgelegten Entscheidungen über Kosten oder Verfahren ergehen durch ein einzelnes Mitglied. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 164 UMV | ||
+ | |||
+ | Allgemeine Zuständigkeit | ||
+ | |||
+ | Entscheidungen nach dieser Verordnung, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers, einer Widerspruchsabteilung, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 165 UMV | ||
+ | |||
+ | Beschwerdekammern | ||
+ | |||
+ | (1) Die Beschwerdekammern sind zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen, | ||
+ | |||
+ | (2) Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein. Bestimmte Fälle werden in der Besetzung der Großen Kammer unter dem Vorsitz des Präsidenten der Beschwerdekammern oder durch ein Mitglied entschieden, | ||
+ | |||
+ | (3) Bei der Festlegung der Fälle, in denen die Große Kammer entscheidungsbefugt ist, sind die rechtliche Schwierigkeit, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | durch das Präsidium der Beschwerdekammern gemäß Artikel 166 Absatz 4 Buchstabe a oder | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | durch die Kammer, die mit der Sache befasst ist. | ||
+ | |||
+ | (4) Die Große Kammer gibt darüber hinaus begründete Stellungnahmen zu Rechtsfragen ab, die der Exekutivdirektor gemäß Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe l an sie verweist. | ||
+ | |||
+ | (5) Bei der Festlegung der Fälle, in denen ein Mitglied allein entscheidungsbefugt ist, wird berücksichtigt, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 166 UMV | ||
+ | |||
+ | Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern | ||
+ | |||
+ | (1) Der Präsident der Beschwerdekammern und die Vorsitzenden der einzelnen Kammern werden nach dem in Artikel 158 für die Ernennung des Exekutivdirektors des Amtes vorgesehenen Verfahren für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Sie können während ihrer Amtszeit nicht ihres Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Gerichtshof auf Antrag des Organs, das sie ernannt hat, einen entsprechenden Beschluss fasst. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Amtszeit des Präsidenten der Beschwerdekammern kann nach einer positiven Bewertung seiner Leistung durch den Verwaltungsrat einmal um weitere fünf Jahre oder, wenn er das Ruhestandsalter während der neuen Amtsperiode erreicht, bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand verlängert werden. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Amtszeit der Vorsitzenden der Beschwerdekammern kann nach einer positiven Bewertung ihrer Leistung durch den Verwaltungsrat und nach Rücksprache mit dem Präsidenten der Beschwerdekammern um weitere fünf Jahre oder, wenn sie das Ruhestandsalter während ihrer neuen Amtsperiode erreichen, bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand verlängert werden. | ||
+ | |||
+ | (4) Dem Präsidenten der Beschwerdekammern obliegen folgende organisatorischen und administrativen Aufgaben: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Vorsitz im Präsidium der Beschwerdekammern (im Folgenden „Präsidium“), | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Sicherstellung, | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | Zuweisung der Fälle auf der Grundlage der vom Präsidium festgelegten objektiven Kriterien an eine Kammer; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | Übermittlung des Ausgabenbedarfs der Kammern an den Exekutivdirektor, | ||
+ | |||
+ | Der Präsident der Beschwerdekammern führt den Vorsitz in der Großen Kammer. | ||
+ | |||
+ | (5) Die Mitglieder der Beschwerdekammern werden vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Ihre Amtszeit kann nach einer positiven Bewertung ihrer Leistung durch den Verwaltungsrat und nach Rücksprache mit dem Präsidenten der Beschwerdekammern um weitere fünf Jahre oder, wenn sie das Ruhestandsalter während ihrer neuen Amtsperiode erreichen, bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand verlängert werden. | ||
+ | |||
+ | (6) Die Mitglieder der Beschwerdekammern können ihres Amtes nicht enthoben werden, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor und der Gerichtshof beschließt die Amtsenthebung, | ||
+ | |||
+ | (7) Der Präsident der Beschwerdekammern sowie die Vorsitzenden und die Mitglieder der einzelnen Kammern genießen Unabhängigkeit. Sie sind in ihren Entscheidungen an keinerlei Weisungen gebunden. | ||
+ | |||
+ | (8) | ||
+ | |||
+ | (9) Der Präsident der Beschwerdekammern sowie die Vorsitzenden und die Mitglieder der einzelnen Kammern dürfen weder Prüfer sein noch einer Widerspruchsabteilung, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 167 UMV | ||
+ | |||
+ | Präsidium der Beschwerdekammern und Große Kammer | ||
+ | |||
+ | (1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern als Vorsitzendem, | ||
+ | |||
+ | (2) Die Große Kammer gemäß Artikel 165 Absatz 2 ist mit neun Mitgliedern besetzt, zu denen der Präsident der Beschwerdekammern, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 168 UMV | ||
+ | |||
+ | Übertragung von Befugnissen | ||
+ | |||
+ | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 169 UMV | ||
+ | |||
+ | Ausschließung und Ablehnung | ||
+ | |||
+ | (1) Die Prüfer, die Mitglieder der im Amt gebildeten Abteilungen und die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben oder in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind. Zwei der drei Mitglieder einer Widerspruchsabteilung dürfen nicht bei der Prüfung der Anmeldung mitgewirkt haben. Die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, wenn sie an deren abschließender Entscheidung im Verfahren zur Eintragung der Marke oder im Widerspruchsverfahren mitgewirkt haben. Die Mitglieder der Beschwerdekammern dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn sie an der abschließenden Entscheidung in der Vorinstanz mitgewirkt haben. | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Die Prüfer und die Mitglieder der Abteilungen oder einer Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte im Verfahren Anträge gestellt oder Stellungnahmen abgegeben hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Prüfer oder der Mitglieder begründet werden. | ||
+ | |||
+ | (4) Die Abteilungen und die Beschwerdekammern entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betreffenden Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das Mitglied, das sich der Mitwirkung enthält oder das abgelehnt worden ist, durch seinen Vertreter ersetzt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 170 UMV | ||
+ | |||
+ | Mediationszentrum | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt kann für die Zwecke des Artikels 151 Absatz 3 ein Mediationszentrum (im Folgenden „Zentrum“) einrichten. | ||
+ | |||
+ | (2) Jede natürliche oder juristische Person kann die Dienste des Zentrums auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 im gegenseitigen Einvernehmen gütlich beizulegen. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Beteiligten nehmen die Mediation auf einen gemeinsamen Antrag hin in Anspruch. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn das entsprechende Entgelt entrichtet worden ist. Der Exekutivdirektor legt die Höhe der Entgelte gemäß Artikel 178 Absatz 1 fest. | ||
+ | |||
+ | (4) Bei Streitigkeiten in Bezug auf vor den Widerspruchsabteilungen, | ||
+ | |||
+ | (5) Das betreffende Verfahren wird ausgesetzt, und die Fristen, mit Ausnahme der Frist für die Zahlung der entsprechenden Gebühr, werden ab dem Tag, an dem der gemeinsame Antrag auf Mediation eingereicht wurde, unterbrochen. Die Fristen laufen ab dem Tag weiter, an dem das Verfahren wieder aufgenommen wird. | ||
+ | |||
+ | (6) Die Beteiligten werden aufgefordert, | ||
+ | |||
+ | (7) Die Beteiligten legen die spezifischen Modalitäten für die Mediation gemeinsam mit dem Mediator in einer Mediationsvereinbarung fest. | ||
+ | |||
+ | (8) Der Mediator beendet das Mediationsverfahren entweder, sobald die Beteiligten eine Beilegungsvereinbarung erzielen, einer der Beteiligten erklärt, dass er die Mediation einstellen will, oder der Mediator feststellt, dass es den Beteiligten nicht gelungen ist, eine solche Vereinbarung zu erzielen. | ||
+ | |||
+ | (9) Der Mediator unterrichtet die Beteiligten sowie die zuständige Stelle des Amtes unverzüglich über die Beendigung des Mediationsverfahrens. | ||
+ | |||
+ | (10) Die im Rahmen der Mediation geführten Gespräche und Verhandlungen sind für alle an der Mediation beteiligten Personen vertraulich, | ||
+ | |||
+ | (11) Die Mediation wird in einer Amtssprache der Union, auf die sich die Beteiligten verständigt haben, durchgeführt. Falls die Mediation eine vor dem Amt anhängige Streitigkeit betrifft, wird sie in der Sprache des Verfahrens vor dem Amt geführt, sofern von den Beteiligten nichts anderes vereinbart wurde. | ||
+ | |||
+ | (12) Das Amt erstellt eine Liste von Mediatoren, die die Beteiligten bei der Beilegung von Streitigkeiten unterstützen. Die Mediatoren müssen unabhängig sein und über relevante Kompetenzen und Erfahrungen verfügen. Die Liste kann sowohl Mediatoren, die vom Amt beschäftigt werden, als auch Mediatoren, die nicht vom Amt beschäftigt werden, umfassen. | ||
+ | |||
+ | (13) Die Mediatoren sind in der Wahrnehmung ihrer Pflichten unparteiisch und müssen zum Zeitpunkt ihrer Benennung alle tatsächlichen oder vermeintlichen Interessenkonflikte offenlegen. Mitglieder der in Artikel 159 genannten Entscheidungsinstanzen des Amtes dürfen nicht an der Mediation teilnehmen, sofern sie | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | in das Verfahren, das Gegenstand der Mediation ist, eingebunden waren, | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | ein persönliches Interesse an dem Verfahren haben oder | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | zuvor als Vertreter eines der Beteiligten eingebunden waren. | ||
+ | |||
+ | (14) Die Mediatoren nehmen nicht als Mitglieder der in Artikel 159 genannten Entscheidungsinstanzen des Amtes an Verfahren teil, die infolge des Scheiterns einer Mediation wieder aufgenommen wurden. | ||
+ | |||
+ | (15) Das Amt kann mit anderen anerkannten nationalen oder internationalen Mediationsgremien zusammenarbeiten. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 6 | ||
+ | |||
+ | Haushalt und Finanzkontrolle | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 171 UMV | ||
+ | |||
+ | Haushaltsausschuss | ||
+ | |||
+ | (1) Der Haushaltsausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in diesem Abschnitt übertragen werden. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Artikel 154 und 155 sowie Artikel 156 Absätze 1 bis 4 — und 5, soweit die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden betroffen ist — sowie Artikel 6 und 7 finden auf den Haushaltsausschuss entsprechend Anwendung. | ||
+ | |||
+ | (3) Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Haushaltsausschusses nach Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 177 bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. In beiden Fällen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 172 UMV | ||
+ | |||
+ | Haushalt | ||
+ | |||
+ | (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Amtes werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan des Amtes eingesetzt. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Einnahmen des Haushalts umfassen unbeschadet anderer Einnahmen das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund des Anhangs I der vorliegenden Verordnung zu zahlen sind, das Aufkommen an Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, das Aufkommen an Gebühren, die aufgrund des Madrider Protokolls für eine internationale Registrierung, | ||
+ | |||
+ | (4) Jedes Jahr gleicht das Amt die Kosten aus, die den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren vor den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum, bei denen es um Unionsmarken geht; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise des Markensystems der Union durch Helpdesks und Informationsstellen; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | Durchsetzung von Unionsmarken, | ||
+ | |||
+ | (5) Der Ausgleich der Kosten nach Absatz 4 entspricht insgesamt 5 % der jährlichen Einnahmen des Amtes. Unbeschadet des Unterabsatzes 3 dieses Absatzes legt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Amtes und nach Rücksprache mit dem Haushaltsausschuss den Verteilungsschlüssel auf der Grundlage der folgenden gerechten, ausgewogenen und relevanten Indikatoren fest: | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | Anzahl der Anmeldungen von Unionsmarken durch Anmelder aus jedem Mitgliedstaat pro Jahr; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | Anzahl der Anmeldungen nationaler Marken in jedem Mitgliedstaat pro Jahr; | ||
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+ | c) | ||
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+ | Anzahl der Widersprüche und Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit durch Inhaber von Unionsmarken in jedem Mitgliedstaat pro Jahr; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | Anzahl der vor den von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 123 benannten Unionsmarkengerichten eingelegten Klagen pro Jahr. | ||
+ | |||
+ | Zur Belegung der in Absatz 4 genannten Kosten unterbreiten die Mitgliedstaaten dem Amt jedes Jahr bis zum 31. März Statistiken zum Nachweis der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Zahlen für das vorhergehende Jahr; diese werden in den Vorschlag aufgenommen, | ||
+ | |||
+ | Aus Gründen der Billigkeit wird davon ausgegangen, | ||
+ | |||
+ | (6) Die Verpflichtung des Amtes zum Ausgleich der Kosten gemäß Absatz 4, die in einem bestimmten Jahr entstanden sind, gilt nur insoweit, als in diesem Jahr kein Haushaltsdefizit entsteht. | ||
+ | |||
+ | (7) Bei einem Haushaltsüberschuss kann der Verwaltungsrat unbeschadet des Absatzes 10 auf Vorschlag des Amtes und nach Rücksprache mit dem Haushaltsausschuss den Prozentsatz gemäß Absatz 5 auf höchstens 10 % der jährlichen Einnahmen des Amtes erhöhen. | ||
+ | |||
+ | (8) | ||
+ | |||
+ | (9) Das Amt erstellt halbjährlich einen Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über seine finanzielle Situation, in dem auch die Finanzoperationen gemäß Artikel 152 Absätze 5 und 6 und gemäß der Absätze 5 und 7 des vorliegenden Artikels dargelegt werden. Anhand dieses Berichts prüft die Kommission die Finanzlage des Amtes. | ||
+ | |||
+ | (10) Das Amt hält einen Reservefonds vor, der seine operativen Ausgaben während eines Jahres deckt, um die Kontinuität seiner Arbeit und die Ausführung seiner Aufgaben zu gewährleisten. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 173 UMV | ||
+ | |||
+ | Feststellung des Haushaltsplans | ||
+ | |||
+ | (1) Der Exekutivdirektor stellt jährlich für das folgende Haushaltsjahr einen Vorschlag der Einnahmen und Ausgaben des Amtes auf und übermittelt ihn sowie einen Stellenplan spätestens am 31. März jedes Jahres dem Haushaltsausschuss. | ||
+ | |||
+ | (2) Ist in den Haushaltsvoranschlägen ein Unionszuschuss vorgesehen, so übermittelt der Haushaltsausschuss den Voranschlag unverzüglich der Kommission, die ihn an die Haushaltsbehörde der Union weiterleitet. Die Kommission kann diesem Voranschlag eine Stellungnahme mit abweichenden Voranschlägen beifügen. | ||
+ | |||
+ | (3) Der Haushaltsausschuss stellt den Haushaltsplan fest, der auch den Stellenplan des Amtes umfasst. Enthalten die Haushaltsvoranschläge einen Zuschuss zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union, so wird der Haushaltsplan des Amtes gegebenenfalls angepasst. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 174 UMV | ||
+ | |||
+ | Rechnungsprüfung und Kontrolle | ||
+ | |||
+ | (1) Beim Amt wird die Funktion eines Internen Prüfers eingerichtet, | ||
+ | |||
+ | (2) Der Interne Prüfer berät den Exekutivdirektor in Fragen der Risikokontrolle, | ||
+ | |||
+ | (3) Der Anweisungsbefugte führt interne Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 175 UMV | ||
+ | |||
+ | Betrugsbekämpfung | ||
+ | |||
+ | (1) Zur besseren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) tritt das Amt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des OLAF bei und beschließt geeignete Vorschriften nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung, | ||
+ | |||
+ | (2) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, | ||
+ | |||
+ | (3) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (26) Ermittlungen durchführen, | ||
+ | |||
+ | (4) | ||
+ | |||
+ | (5) Der Haushaltsausschuss beschließt eine Betrugsbekämpfungsstrategie, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 176 UMV | ||
+ | |||
+ | Rechnungsprüfung | ||
+ | |||
+ | (1) Der Exekutivdirektor übermittelt der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Haushaltsausschuss und dem Rechnungshof spätestens am 31. März jedes Jahres die Rechnung für alle Einnahmen und Ausgaben des Amtes im abgelaufenen Haushaltsjahr. Der Rechnungshof prüft die Rechnung nach Artikel 287 AEUV. | ||
+ | |||
+ | (2) Der Haushaltsausschuss erteilt dem Exekutivdirektor Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 177 UMV | ||
+ | |||
+ | Finanzvorschriften | ||
+ | |||
+ | Der Haushaltsausschuss erlässt nach Stellungnahme der Kommission und des Rechnungshofs die internen Finanzvorschriften, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 178 UMV | ||
+ | |||
+ | Gebühren und Entgelte und Fälligkeit | ||
+ | |||
+ | (1) Der Exekutivdirektor legt die Höhe der Entgelte fest, die für andere als die in Anhang I genannten vom Amt erbrachten Dienstleistungen zu entrichten sind, sowie die Entgelte, die für das Blatt für Unionsmarken, | ||
+ | |||
+ | (2) Die Gebühren und Entgelte, deren Fälligkeit nicht in dieser Verordnung geregelt ist, sind fällig bei Eingang des Antrags auf die Dienstleistung, | ||
+ | |||
+ | Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor festlegen, welche der in Unterabsatz 1 genannten Dienstleistungen nicht die vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Entgelte voraussetzen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 179 UMV | ||
+ | |||
+ | Zahlung der Gebühren und Entgelte | ||
+ | |||
+ | (1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte sind durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Bankkonto des Amtes zu zahlen. | ||
+ | |||
+ | Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor andere besondere Zahlungsarten zulassen als diejenigen, die im Einklang mit Unterabsatz 1 festgelegt wurden, insbesondere mittels Einlagen auf laufenden Konten beim Amt. | ||
+ | |||
+ | Die gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. | ||
+ | |||
+ | Alle Zahlungen, auch mittels jeder anderen Zahlungsart, | ||
+ | |||
+ | (2) Bei jeder Zahlung ist der Name des Einzahlers anzugeben und sind die notwendigen Angaben zu machen, die es dem Amt ermöglichen, | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | bei Zahlung der Anmeldegebühr der Zweck der Zahlung, also „Anmeldegebühr“; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | bei Zahlung der Widerspruchsgebühr das Aktenzeichen der Anmeldung und der Name des Anmelders der Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | bei Zahlung der Gebühr für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit die Eintragungsnummer und der Name des Inhabers der Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | (3) Ist der Zweck der in Absatz 2 genannten Zahlung nicht ohne Weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt. Der gezahlte Betrag wird erstattet. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 180 UMV | ||
+ | |||
+ | Maßgebender Zahlungstag | ||
+ | |||
+ | (1) In den Fällen des Artikels 179 Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt der Tag, an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag tatsächlich einem Bankkonto des Amtes gutgeschrieben wird, als der Stichtag, zu dem die Zahlung an das Amt als erfolgt anzusehen ist. | ||
+ | |||
+ | (2) Bei Verwendung von Zahlungsarten nach Maßgabe des Artikels 179 Absatz 1 Unterabsatz 2 legt der Exekutivdirektor den Stichtag fest, zu dem die Zahlung als erfolgt anzusehen ist. | ||
+ | |||
+ | (3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zahlung einer Gebühr erst nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie fällig war, als erfolgt anzusehen, so gilt diese Frist als gewahrt, wenn gegenüber dem Amt nachgewiesen wird, dass die Personen, die die Zahlung in einem Mitgliedstaat innerhalb der Frist getätigt haben, innerhalb deren die Zahlung hätte erfolgen müssen, einer Bank ordnungsgemäß einen Auftrag zur Überweisung des Zahlungsbetrags erteilt und eine Zuschlagsgebühr in Höhe von 10 % der entsprechenden Gebühr(en), | ||
+ | |||
+ | (4) Das Amt kann den Einzahler auffordern, zu belegen, an welchem Tag der Bank der Auftrag gemäß Absatz 3 erteilt wurde, und, falls erforderlich, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 181 UMV | ||
+ | |||
+ | Unzureichende Zahlungen und Erstattung geringfügiger Beträge | ||
+ | |||
+ | (1) Eine Zahlungsfrist gilt grundsätzlich nur dann als eingehalten, | ||
+ | |||
+ | (2) Das Amt kann jedoch, soweit es die laufende Frist noch zulässt, dem Einzahler Gelegenheit geben, den Fehlbetrag nachzuzahlen oder, wenn dies gerechtfertigt erscheint, geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für den Einzahler unberücksichtigt lassen. | ||
+ | |||
+ | (3) Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, | ||
+ | |||
+ | (4) Zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte werden nicht zurückerstattet, | ||
+ | |||
+ | Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor die Grenze bestimmen, unterhalb derer zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte nicht erstattet werden. | ||
+ | |||
+ | Die gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | KAPITEL XIII | ||
+ | |||
+ | INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 1 | ||
+ | |||
+ | Allgemeine Bestimmungen | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 182 UMV | ||
+ | |||
+ | Anwendung der Bestimmungen | ||
+ | |||
+ | Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten die vorliegende Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte für Anträge auf internationale Registrierung nach dem in Madrid unterzeichneten Protokoll zum Madrider Abkommen (im Folgenden „internationale Anmeldungen“), | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 2 | ||
+ | |||
+ | Internationale Registrierung vauf der grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer Unionsmarke | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 183 UMV | ||
+ | |||
+ | Einreichung einer internationalen Anmeldung | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | (2) Wird eine internationale Registrierung beantragt, bevor die Marke, auf die sich die internationale Registrierung stützen soll, als Unionsmarke eingetragen ist, so muss der Anmelder angeben, ob die internationale Registrierung auf der Grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke oder auf der Grundlage der Eintragung als Unionsmarke erfolgen soll. Soll sich die internationale Registrierung auf eine Unionsmarke stützen, sobald diese eingetragen ist, so gilt für den Eingang der internationalen Anmeldung beim Amt das Datum der Eintragung der Unionsmarke. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 184 UMV | ||
+ | |||
+ | Form und Inhalt der internationalen Anmeldung | ||
+ | |||
+ | (1) Die internationale Anmeldung wird mittels eines vom Amt bereitgestellten Formblatts in einer der Amtssprachen der Union eingereicht. Das Amt teilt dem Anmelder, der eine internationale Registrierung beantragt hat, den Tag mit, an dem die Unterlagen, aus denen die internationale Anmeldung besteht, beim Amt eingegangen sind. Gibt der Anmelder auf diesem Formblatt bei der Einreichung der internationalen Anmeldung nichts anderes an, so korrespondiert das Amt mit dem Anmelder in der Sprache der Anmeldung in standardisierter Form. | ||
+ | |||
+ | (2) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als den Sprachen eingereicht, | ||
+ | |||
+ | (3) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als den Sprachen eingereicht, | ||
+ | |||
+ | (4) Für die Einreichung einer internationalen Anmeldung wird eine an das Amt zu entrichtende Gebühr erhoben. Soll sich die internationale Registrierung auf eine Unionsmarke stützen, sobald diese eingetragen ist, wird die Gebühr am Tag der Eintragung der Unionsmarke fällig. Die Anmeldung gilt erst als eingereicht, | ||
+ | |||
+ | (5) | ||
+ | |||
+ | a) | ||
+ | |||
+ | die internationale Anmeldung ist nicht unter Benutzung des Formblatts gemäß Absatz 1 eingereicht worden und enthält nicht alle in diesem Formblatt geforderten Angaben und Informationen; | ||
+ | |||
+ | b) | ||
+ | |||
+ | die Liste der Waren und Dienstleistungen in der internationalen Anmeldung deckt sich nicht mit der Liste der Waren und Dienstleistungen in der Basisanmeldung oder Basiseintragung der Unionsmarke; | ||
+ | |||
+ | c) | ||
+ | |||
+ | die Marke, auf die sich die internationale Anmeldung bezieht, ist nicht mit der Marke, die Gegenstand der Basisanmeldung oder Basiseintragung der Unionsmarke ist, identisch; | ||
+ | |||
+ | d) | ||
+ | |||
+ | eine die Marke betreffende Angabe in der internationalen Anmeldung mit Ausnahme einer Verzichtserklärung oder eines Farbanspruchs ist nicht in der Basisanmeldung oder Basiseintragung der Unionsmarke enthalten; | ||
+ | |||
+ | e) | ||
+ | |||
+ | in der internationalen Anmeldung wird Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, | ||
+ | |||
+ | f) | ||
+ | |||
+ | der Anmelder ist den Angaben auf dem internationalen Formblatt zufolge nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii des Madrider Protokolls berechtigt, eine internationale Anmeldung über das Amt einzureichen. | ||
+ | |||
+ | (6) Hat der Anmelder es versäumt, das Amt gemäß Absatz 3 zu ermächtigen, | ||
+ | |||
+ | (7) | ||
+ | |||
+ | (8) Das Amt leitet die internationale Anmeldung zusammen mit der in Artikel 3 Absatz 1 des Madrider Protokolls vorgesehenen Bescheinigung an das Internationale Büro weiter, sobald die internationale Anmeldung die Anforderungen erfüllt, die in diesem Artikel, in dem gemäß Absatz 9 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt und in Artikel 183 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. | ||
+ | |||
+ | (9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 185 UMV | ||
+ | |||
+ | Eintragung in die Akte und in das Register | ||
+ | |||
+ | (1) Tag und Nummer einer auf der Grundlage einer Anmeldung einer Unionsmarke beantragten internationalen Registrierung werden in die Akte der betreffenden Anmeldung eingetragen. Wird im Anschluss an die Anmeldung eine Unionsmarke eingetragen, | ||
+ | |||
+ | (2) Tag und Nummer einer auf der Grundlage einer Unionsmarke beantragten internationalen Registrierung werden in das Register eingetragen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 186 UMV | ||
+ | |||
+ | Mitteilung der Nichtigkeit der Basisanmeldung oder Basiseintragung | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt teilt dem Internationalen Büro binnen fünf Jahren ab dem Datum der internationalen Registrierung alle Tatsachen und Entscheidungen mit, die die Gültigkeit der Anmeldung oder Eintragung der Unionsmarke, | ||
+ | |||
+ | (2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 187 UMV | ||
+ | |||
+ | Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung | ||
+ | |||
+ | (1) Ein Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an eine internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls kann über das Amt gestellt werden. Der Antrag muss in der Sprache eingereicht werden, in der die internationale Anmeldung gemäß Artikel 184 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde. Er umfasst Angaben zur Begründung des Anspruchs auf eine Benennung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii und Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls. Das Amt teilt dem Antragsteller den Tag mit, an dem der Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes eingegangen ist. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | |||
+ | (4) Das Amt leitet den Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung an das Internationale Büro weiter, sobald die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt sind. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 188 UMV | ||
+ | |||
+ | Internationale Gebühren | ||
+ | |||
+ | Alle an das Internationale Büro aufgrund des Madrider Protokolls zu entrichtenden Gebühren sind unmittelbar an das Internationale Büro zu zahlen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ABSCHNITT 3 | ||
+ | |||
+ | Internationale Registrierungen, | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 189 UMV | ||
+ | |||
+ | Wirkung internationaler Registrierungen, | ||
+ | |||
+ | (1) Eine internationale Registrierung, | ||
+ | |||
+ | (2) Wurde keine Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Madrider Protokolls mitgeteilt oder wurde eine solche Verweigerung widerrufen, so hat die internationale Registrierung einer Marke, in denen die Union benannt wird, von dem in Absatz 1 genannten Tag an dieselbe Wirkung wie die Eintragung einer Marke als Unionsmarke. | ||
+ | |||
+ | (3) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung tritt die Veröffentlichung der in Artikel 190 Absatz 1 genannten Einzelheiten der internationalen Registrierung, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 190 UMV | ||
+ | |||
+ | Veröffentlichung | ||
+ | |||
+ | (1) Das Amt veröffentlicht das Datum der Eintragung einer Marke, in der die Union benannt ist, gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder das Datum der nachträglichen Benennung der Union gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls, die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, und die zweite Sprache, die vom Anmelder angegeben wurde, die Nummer der internationalen Registrierung und das Datum der Veröffentlichung dieser Registrierung in dem vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt, eine Wiedergabe der Marke und die Nummern der Erzeugnis- oder Dienstleistungsklassen, | ||
+ | |||
+ | (2) Wurde für eine internationale Registrierung, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 191 UMV | ||
+ | |||
+ | Beanspruchung des Zeitrangs in einer internationalen Anmeldung | ||
+ | |||
+ | (1) Der Anmelder einer internationalen Registrierung, | ||
+ | |||
+ | (2) Die Unterlagen zur Unterstützung der beantragten Inanspruchnahme des Zeitrangs, die in dem gemäß Artikel 39 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, sind dem Amt innerhalb von drei Monaten ab dem Tag vorzulegen, an dem das Internationale Büro dem Amt die internationale Registrierung mitgeteilt hat. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 39 Absatz 7. | ||
+ | |||
+ | (3) Falls der Inhaber der internationalen Registrierung gemäß Artikel 119 Absatz 2 verpflichtet ist, sich vor dem Amt vertreten zu lassen, so hat die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Mitteilung die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 120 Absatz 1 zu enthalten. | ||
+ | |||
+ | (4) | ||
+ | |||
+ | (5) Das Amt unterrichtet das Internationale Büro über jede Erklärung des Erlöschens des Anspruchs auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 4. Zudem unterrichtet es das Internationale Büro über jede Zurücknahme oder Einschränkung einer Inanspruchnahme des Zeitrangs. | ||
+ | |||
+ | (6) Es gilt Artikel 39 Absatz 5, es sei denn, der Anspruch in Bezug auf den Zeitrang wird gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels für erloschen erklärt. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 192 UMV | ||
+ | |||
+ | Beantragte Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt | ||
+ | |||
+ | (1) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, | ||
+ | |||
+ | (2) Wird der Zeitrang vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen, so gilt die Beantragung des Zeitrangs als zu diesem Zeitpunkt beim Amt eingegangen. | ||
+ | |||
+ | (3) Ein Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 1 dieses Artikels muss den in Artikel 40 genannten Anforderungen entsprechen und Informationen umfassen, anhand derer überprüft werden kann, ob diese Anforderungen erfüllt sind. | ||
+ | |||
+ | (4) Sind die Anforderungen für die Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 3, die mit dem gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, nicht erfüllt, so fordert das Amt den Inhaber der internationalen Registrierung auf, die Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist beseitigt, so weist es den Antrag zurück. | ||
+ | |||
+ | (5) Hat das Amt die beantragte Inanspruchnahme des Zeitrangs akzeptiert oder wurde eine Inanspruchnahme des Zeitrangs vom Amt zurückgenommen oder aufgehoben, so unterrichtet das Amt das Internationale Büro entsprechend. | ||
+ | |||
+ | (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 193 UMV | ||
+ | |||
+ | Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen und Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) Falls der Inhaber einer internationalen Registrierung vor dem Amt gemäß Artikel 119 Absatz 2 vertreten sein muss, umfasst die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Mitteilung auch die Aufforderung zur Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 120 Absatz 1. | ||
+ | |||
+ | (4) In der Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung sind die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, sowie eine Frist anzugeben, innerhalb derer der Inhaber der internationalen Registrierung eine Stellungnahme abgeben kann und gegebenenfalls einen Vertreter bestellen muss. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die vorläufige Schutzverweigerung durch das Amt ergeht. | ||
+ | |||
+ | (5) | ||
+ | |||
+ | (6) Kann der Inhaber einer internationalen Registrierung den Grund für die Schutzverweigerung nicht innerhalb der Frist beseitigen oder gegebenenfalls einen Vertreter benennen bzw. eine zweite Sprache angeben, so verweigert das Amt den Schutz für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen, | ||
+ | |||
+ | (7) Hat das Amt zu Beginn der Frist für die Erhebung eines Widerspruchs gemäß Artikel 196 Absatz 2 keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Absatz 2 dieses Artikels erstellt, so übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine Erklärung, in der es angibt, dass die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse gemäß Artikel 42 abgeschlossen ist, dass aber gegen die internationale Registrierung noch immer Widersprüche eingelegt oder Bemerkungen Dritter eingereicht werden können. Diese vorläufige Erklärung berührt nicht das Recht des Amtes, das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse jederzeit vor Ausstellung der abschließenden Erklärung über die Gewährung des Schutzes von Amts wegen erneut zu prüfen. | ||
+ | |||
+ | (8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 194 UMV | ||
+ | |||
+ | Kollektiv- und Gewährleistungsmarken | ||
+ | |||
+ | (1) | ||
+ | |||
+ | (2) Der Inhaber der internationalen Registrierung legt die Markensatzung gemäß der Artikel 75 und 84 innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro dem Amt die internationale Registrierung mitgeteilt hat, unmittelbar beim Amt vor. | ||
+ | |||
+ | (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 195 UMV | ||
+ | |||
+ | Recherche | ||
+ | |||
+ | (1) Hat das Amt die Mitteilung einer internationalen Registrierung erhalten, in der die Union benannt ist, erstellt es gemäß Artikel 43 Absatz 1 einen Unionsrecherchenbericht vorausgesetzt, | ||
+ | |||
+ | (2) | ||
+ | |||
+ | (3) | ||
+ | |||
+ | (4) Das Amt unterrichtet die Inhaber älterer Unionsmarken oder Anmeldungen von Unionsmarken, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 196 UMV | ||
+ | |||
+ | Widerspruch | ||
+ | |||
+ | (1) Gegen internationale Registrierungen, | ||
+ | |||
+ | (2) Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erheben, die einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 190 Absatz 1 beginnt. Er gilt erst als erhoben, wenn die Widerspruchsgebühr entrichtet worden ist. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Schutzverweigerung tritt an die Stelle der Zurückweisung einer Anmeldung einer Unionsmarke. | ||
+ | |||
+ | (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 197 UMV | ||
+ | |||
+ | Ersatz einer Unionsmarke durch eine internationale Registrierung | ||
+ | |||
+ | Das Amt trägt auf Antrag in das Register ein, dass eine Unionsmarke als durch eine internationale Registrierung gemäß Artikel 4bis des Madrider Protokolls ersetzt anzusehen ist. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
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+ | Artikel 198 UMV | ||
+ | |||
+ | Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung | ||
+ | |||
+ | (1) Die Wirkung einer internationalen Registrierung, | ||
+ | |||
+ | (2) Der Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung, | ||
+ | |||
+ | (3) Wurde die Wirkung einer internationalen Registrierung, | ||
+ | |||
+ | (4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 199 UMV | ||
+ | |||
+ | Rechtswirkung der Eintragung eines Rechtsübergangs | ||
+ | |||
+ | Die Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung im Internationalen Register hat dieselbe Rechtswirkung wie die Eintragung eines Rechtsübergangs im Register gemäß Artikel 20. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 200 UMV | ||
+ | |||
+ | Rechtswirkung der Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten | ||
+ | |||
+ | Die Eintragung einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers bezüglich einer internationalen Registrierung im Internationalen Register hat dieselbe Rechtswirkung wie die Eintragung eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 201 UMV | ||
+ | |||
+ | Prüfung von Anträgen auf Eintragung eines Rechtsübergangs, | ||
+ | |||
+ | Das Amt übermittelt dem Internationalen Büro bei ihm eingereichte Anträge auf Eintragung einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | Artikel 202 UMV | ||
+ | |||
+ | Umwandlung einer im Wege einer internationalen Registrierung erfolgten Benennung der Union in eine nationale Markenanmeldung oder in eine Benennung von Mitgliedstaaten | ||
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+ | (1) Wurde eine Benennung der Union im Wege einer internationalen Registrierung zurückgewiesen oder hat sie ihre Wirkung verloren, so kann der Inhaber der internationalen Registrierung beantragen, dass die Benennung der Union umgewandelt wird, und zwar | ||
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+ | a) | ||
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+ | gemäß den Artikeln 139, 140 und 141 in eine Anmeldung für eine nationale Marke; | ||
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+ | b) | ||
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+ | in eine Benennung eines Mitgliedstaats, | ||
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+ | (2) Die nationale Markenanmeldung oder die Benennung eines Mitgliedstaats, | ||
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+ | (3) Der Umwandlungsantrag wird veröffentlicht. | ||
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+ | (4) Der Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, | ||
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+ | (5) Wird die Umwandlung gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 139 Absatz 5 dieser Verordnung aufgrund einer Nichtverlängerung der internationalen Registrierung beantragt, muss der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Antrag einen entsprechenden Hinweis und den Zeitpunkt, an dem der Schutz abgelaufen ist, enthalten. Die in Artikel 139 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Dreimonatsfrist beginnt an dem Tag, der auf den letzten Tag folgt, an dem die Verlängerung gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Madrider Protokolls möglich ist. | ||
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+ | (6) | ||
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+ | (7) Der Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, | ||
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+ | (8) | ||
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+ | (9) | ||
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+ | (10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
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+ | a) | ||
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+ | die Einzelheiten, | ||
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+ | b) | ||
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+ | die Einzelheiten, | ||
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+ | Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen. | ||
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+ | Artikel 203 UMV | ||
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+ | Benutzung einer Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist | ||
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+ | Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 18 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 64 Absatz 2 tritt zur Festlegung des Datums, ab dem die Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung mit Benennung der Union ist, ernsthaft in der Union benutzt werden muss, das Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 190 Absatz 2 an die Stelle des Datums der Eintragung. | ||
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+ | Artikel 204 UMV | ||
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+ | Umwandlung | ||
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+ | (1) | ||
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+ | (2) | ||
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+ | (3) Damit die Anmeldung einer Unionsmarke als Umwandlung einer internationalen Registrierung gilt, die gemäß Artikel 9quinquies des Madrider Protokolls vom Internationalen Büro auf Antrag der Ursprungsbehörde gelöscht worden ist, muss sie einen entsprechenden Hinweis enthalten. Dieser Hinweis erfolgt bei der Einreichung der Anmeldung. | ||
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+ | (4) | ||
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+ | (5) | ||
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+ | (6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, | ||
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+ | Artikel 205 UMV | ||
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+ | Kommunikation mit dem Internationalen Büro | ||
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+ | Die Kommunikation mit dem Internationalen Büro erfolgt in der Form und unter Verwendung der Formate, die zwischen dem Internationalen Büro und dem Amt vereinbart werden, und vorzugsweise auf elektronischem Weg. Jede Bezugnahme auf Formblätter schließt in elektronischer Form bereitgestellte Formblätter ein. | ||
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+ | Artikel 206 UMV | ||
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+ | Sprachenregelung | ||
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+ | Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Regeln auf internationale Registrierungen, | ||
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+ | KAPITEL XIV | ||
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+ | SCHLUSSBESTIMMUNGEN | ||
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+ | Artikel 207 UMV | ||
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+ | Ausschussverfahren | ||
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+ | (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für Durchführungsvorschriften unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. | ||
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+ | (2) Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. | ||
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+ | Artikel 208 UMV | ||
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+ | Ausübung der Befugnisübertragung | ||
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+ | (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. | ||
+ | |||
+ | (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 48, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 65 und 73, Artikel 96 Absatz 4, Artikel 97 Absatz 6, Artikel 98 Absatz 5, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3, Artikel 121 und 168, Artikel 194 Absatz 3 und Artikel 196 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 23. März 2016 übertragen. | ||
+ | |||
+ | (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 48, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 65 und 73, Artikel 96 Absatz 4, Artikel 97 Absatz 6, Artikel 98 Absatz 5, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3, Artikel 121 und 168, Artikel 194 Absatz 3 und Artikel 196 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, | ||
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+ | (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, | ||
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+ | (5) | ||
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+ | (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 48, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 65 und 73, Artikel 96 Absatz 4, Artikel 97 Absatz 6, Artikel 98 Absatz 5, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3, Artikel 121 und 168, Artikel 194 Absatz 3 und Artikel 196 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. | ||
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+ | Artikel 209 UMV | ||
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+ | Bestimmungen über die Erweiterung der Union | ||
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+ | (1) Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden „neuer Mitgliedstaat“ oder „neue Mitgliedstaaten“) wird eine gemäß dieser Verordnung vor dem Tag des jeweiligen Beitritts eingetragene oder angemeldete Unionsmarke auf das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit sie dieselbe Wirkung in der gesamten Union hat. | ||
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+ | (2) Die Eintragung einer Unionsmarke, | ||
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+ | (3) Wird eine Unionsmarke während der sechs Monate vor dem Tag des Beitritts angemeldet, so kann gemäß Artikel 46 Widerspruch erhoben werden, wenn eine ältere Marke oder ein sonstiges älteres Recht im Sinne von Artikel 8 in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt erworben wurde, sofern der Erwerb gutgläubig war und das Anmeldedatum oder gegebenenfalls das Prioritätsdatum oder das Datum der Erlangung der älteren Marke bzw. des sonstigen älteren Rechts im neuen Mitgliedstaat vor dem Anmeldedatum oder gegebenenfalls vor dem Prioritätsdatum der angemeldeten Unionsmarke liegt. | ||
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+ | (4) Eine Unionsmarke im Sinne von Absatz 1 kann nicht für nichtig erklärt werden | ||
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+ | a) | ||
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+ | gemäß Artikel 59, wenn die Nichtigkeitsgründe lediglich durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind; | ||
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+ | b) | ||
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+ | gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2, wenn das ältere innerstaatliche Recht in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts eingetragen, | ||
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+ | (5) Die Benutzung einer Unionsmarke im Sinne von Absatz 1 kann gemäß Artikel 137 und Artikel 138 untersagt werden, wenn die ältere Marke oder das sonstige ältere Recht in dem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts dieses Staates eingetragen, | ||
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+ | Artikel 210 UMV | ||
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+ | Bewertung und Überprüfung | ||
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+ | (1) Bis zum 24. März 2021 und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung vor. | ||
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+ | (2) Dabei werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten beziehungsweise dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum unter besonderer Berücksichtigung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 152 überprüft. Des Weiteren werden die Wirkung, die Effektivität und die Effizienz des Amtes und seiner Arbeitsmethoden bewertet. Die Bewertung befasst sich besonders mit der etwaigen Notwendigkeit einer Änderung des Mandats des Amtes sowie den finanziellen Implikationen einer solchen Änderung. | ||
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+ | (3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht zusammen mit ihren aus dem Bericht gezogenen Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht. | ||
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+ | (4) Bei jeder zweiten Bewertung werden die vom Amt erzielten Ergebnisse anhand der Ziele, des Mandats und der Aufgaben des Amtes überprüft. | ||
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+ | Artikel 211 UMV | ||
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+ | Aufhebung | ||
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+ | Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wird aufgehoben. | ||
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+ | Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. | ||
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+ | Artikel 212 UMV | ||
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+ | Inkrafttreten | ||
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+ | Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. | ||
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+ | Sie gilt ab dem 1. Oktober 2017. | ||
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