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Vorbehaltlich des Absatzes 2 gelten die für Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken anwendbaren Vorschriften entsprechend für Anträge auf Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 9 quinquies des Madrider Protokolls.
Betrifft der Umwandlungsantrag eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist und deren Einzelheiten gemäß Artikel 152 Absatz 2 veröffentlicht worden sind, so sind die Artikel 37 bis 42 nicht anwendbar.
Mit der Umwandlung entsteht eine von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung unabhängige und eigenständige nationale Anmeldung.1)
Rechtsvorteil einer solchen aus einer Umwandlung hervorgegangenen Anmeldung bzw. Marke gegenüber einer regulär angemeldeten Marke ist der durch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung begründete und erhalten gebliebene Zeitrang.2)
Dass das nationale Folgerecht den Zeitrang und gegebenenfalls die Priorität der gescheiterten Gemeinschaftsmarkenanmeldung in Anspruch nehmen kann, ergibt sich aus Art. 108 Abs. 3 GMV.3)
Erhebt der Inhaber einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung Widerspruch gegen eine prioritätsjüngere nationale Marke, kann er den Widerspruch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht auch auf eine gemäß Art. 108 GMV durch teilweise Umwandlung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung entstandene nationale Marke stützen. Eine gesetzliche Regelung, nach der ein aus der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erhobener Widerspruch, der sich aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung der Anmeldung erledige, mit der Umwandlung in eine nationale Markenanmeldung gewissermaßen wieder auflebe, ist nicht ersichtlich.4)
Anders:
Ein auf eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung gestützter Widerspruch bleibt zulässig, wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung rechtskräftig zurückgewiesen und anschließend wirksam in eine deutsche Markenanmeldung umgewandelt wird.5)
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