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markenrecht:gm:tagungen

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Tagungen

Artikel 129 (1) GMV

Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten einberufen.

Artikel 129 (2) GMV

Der Präsident des Amtes nimmt an den Beratungen teil, sofern der Verwaltungsrat nicht etwas anderes beschließt.

Artikel 129 (3) GMV

Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.

Artikel 129 (4) GMV

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 129 (5) GMV

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten. Beschlüsse, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 125 Absätze 1 und 3 befugt ist, bedürfen jedoch der Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten. In beiden Fällen verfügt jeder Mitgliedstaat über eine Stimme.

Artikel 129 (6) GMV

Der Verwaltungsrat kann Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen.

Artikel 129 (7) GMV

Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden vom Amt wahrgenommen.

siehe auch

markenrecht/gm/tagungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1