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Ein Gemeinschaftsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 97 Absätze 1 bis 4 beruht, ist zuständig für:
a) die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drenden Verletzungshandlungen;
b) die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2.
Ein nach Artikel 97 Absatz 5 zuständiges Gemeinschaftarkengericht ist nur für die Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung
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