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markenrecht:gm:rechnungspruefung

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Rechnungsprüfung

Artikel 142 (1) GMV

Der Präsident übermittelt der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Haushaltsausschuss und dem Recungshof spätestens am 31. März jedes Jahres die Rechnung für alle Einnahmen und Ausgaben des Amtes im abgelaufenen Haushaltsjahr. Der Rechnungshof prüft die Rechnung nach Artikel 248 EG-Vertrag.

Artikel 142 (2) GMV

Der Haushaltsausschuss erteilt dem Präsidenten des Amtes Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

siehe auch

markenrecht/gm/rechnungspruefung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1