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Weist das Amt den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nicht gemäß Regel 39 zurück, so übermittelt es dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke den Antrag und fordert ihn innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist zur Stellungnahme auf.
Gibt der Inhaber der Gemeinschaftsmarke keine Stellungnahme ab, so kann das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über den Verfall oder die Nichtigkeit entscheiden.
Das Amt teilt die Stellungnahme des Inhabers der Gemeinschaftsmarke dem Antragsteller mit und fordert ihn erforderlichenfalls auf, sich hierzu innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist zu äußern.
Alle Bescheide oder Schriftsätze gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übermittelt.
Hat der Antragsteller gemäß Artikel 56 Absatz 2 oder 3 der Verordnung den Nachweis der Benutzung oder den Nachweis zu erbringen, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, so gilt Regel 22 entsprechend.
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