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Das Amt stellt gebührenfrei Formblätter zur Verfügung für:
a) die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke;
b) die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
c) den Antrag auf Änderung einer Anmeldung oder einer Eintragung sowie auf Berichtigung von Namen und Anschriften sowie Fehlern;
d) den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt und die Urkunde des Rechtsübergangs gemäß Regel 31 Absatz 5;
e) den Antrag auf Eintragung einer Lizenz;
f) den Antrag auf Verlängerung der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke;
g) den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke;
h) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
i) die Einlegung einer Beschwerde;
j) die Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Einzeder einer allgemeinen Vollmacht.
Das Amt kann weitere Formblätter gebührenfrei zur Verfügung stellen.
Das Amt stellt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung.
Das Amt stellt dem Benelux-Markenamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten die Formblätter gebührenfrei zur Verfügung.
Das Amt kann auch maschinenlesbare Formblätter zur Verfügung stellen.
Die am Verfahren vor dem Amt Beteiligten sollten die vom Amt bereitgestellten Formblätter oder Kopien dieser Formblätter oder Formblätter desselben Inhalts und Formats wie durch elektronische Datenverarbeitung erzeugte Formblätter verwenden.
Die Formblätter sollen so ausgefüllt werden, daß der Inhalt automatisch in einen Computer eingegeben werden kann, z. B. durch Zeichenerkennung oder Abtasten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de