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Das Amt bewahrt die Akten angemeldeter und eingetragener Gemeinschaftsmarken mindestens für die Dauer von fünf Jahren ab dem Ende des Jahres auf, in dem
a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;
b) die Eintragung der Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 47 der Verordnung vollständig abgelaufen ist;
c) der vollständige Verzicht auf die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 49 der Verordnung eingetragen worden ist;
d) die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 56 Absatz 6 oder Artikel 96 Absatz 6 der Verordnung vollständig im Register gelöscht worden ist.
Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.
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