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markenrecht:auskunft_im_wege_der_einstweiligen_verfuegung

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Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung

§ 19 (7) MarkenG

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

§ 19 (1) MarkenG → Auskunftsanspruch
§ 19 (2) MarkenG → Auskunftsanspruch gegenüber Dritten
§ 19 (3) MarkenG → Gegenstand der Auskunftspflicht
§ 19 (4) MarkenG → Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche
§ 19 (5) MarkenG → Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft
§ 19 (6) MarkenG → Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten
§ 19 (8) MarkenG → Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
§ 19 (9) MarkenG → Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten
§ 19 (10) MarkenG → Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten

siehe auch

markenrecht/auskunft_im_wege_der_einstweiligen_verfuegung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1