Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
gebrauchsmusterrecht:rueckgriff_auf_das_gesetz_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen [2022/06/15 09:16] – angelegt mfreund | gebrauchsmusterrecht:rueckgriff_auf_das_gesetz_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Rückgriff auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 26a GebrMG** | ||
+ | |||
+ | In Gebrauchsmusterstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 20 in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de