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eu:modalitaeten_der_ausgleichszahlungen

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 Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen. Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
 </note> </note>
 +
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
-Artikel 7 -> [[Ausgleichszahlungen für Fluggäste]] \\+Artikel 7 -> [[Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung]] \\
 Regelt die Entschädigungshöhen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung. Regelt die Entschädigungshöhen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung.
eu/modalitaeten_der_ausgleichszahlungen.1726820170.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/20 08:16 von mfreund