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eu:europaeisches_immaterialgueterrecht

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 ==== Patentrecht ====  ==== Patentrecht ==== 
  
-Das [[EP:europäisches Patentrecht|europäische Patentrecht]] umfasst sowohl das [[EU:Patentrecht der Europäischen Union]] als auch das System des [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) und das [[EU:Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ), die als eigenständige [[:völkerrechtlicher Vertrag|völkerrechtliche Verträge]] mit Unionsbezug unabhängig von der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] sind. +Das [[EP:europäisches Patentrecht|europäische Patentrecht]] umfasst sowohl das [[UPC:Patentrecht der Europäischen Union]] als auch das System des [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) und das [[UPC:Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ), die als eigenständige [[:völkerrechtlicher Vertrag|völkerrechtliche Verträge]] mit Unionsbezug unabhängig von der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] sind. 
  
 +Verordnung (EG) Nr. 469/2009 -> [[EG-Verordnung über ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel]]
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 +Verordnung (EG) Nr. 469/2009 -> [[EG-Verordnung über ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel]]
  
 ==== Urheberrecht ====  ==== Urheberrecht ==== 
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 Schützt das äußere Erscheinungsbild von Produkten, wie Form, Farbe und Muster. Die EU bietet den Schutz durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen einheitlichen Schutz in allen Mitgliedstaaten ermöglicht. Schützt das äußere Erscheinungsbild von Produkten, wie Form, Farbe und Muster. Die EU bietet den Schutz durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen einheitlichen Schutz in allen Mitgliedstaaten ermöglicht.
  
-GGeschmMV -> **[[geschmacksmusterrecht:ggv:Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\+Verordnung (EG) Nr. 6/2002  (GGV) -> [[geschmacksmusterrecht:ggv:Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 Regelt den Schutz von Geschmacksmustern in der EU und ermöglicht es, durch eine einzige Anmeldung einheitlichen Schutz in allen Mitgliedstaaten für das äußere Erscheinungsbild von Produkten zu erlangen Regelt den Schutz von Geschmacksmustern in der EU und ermöglicht es, durch eine einzige Anmeldung einheitlichen Schutz in allen Mitgliedstaaten für das äußere Erscheinungsbild von Produkten zu erlangen
  
 +Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 (GGDV) -> [[geschmacksmusterrecht:ggv:Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Regelt die praktischen Details zur Umsetzung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.
 ==== Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen ==== ==== Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen ====
  
eu/europaeisches_immaterialgueterrecht.1723724508.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/08/15 12:21 von mfreund