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eu:europaeisches_immaterialgueterrecht

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 ====== Europäisches Immaterialgüterrecht ====== ====== Europäisches Immaterialgüterrecht ======
  
-Das Europäische Immaterialgüterrecht umfasst die gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, die den Schutz und die Durchsetzung geistigen Eigentums in Europa regeln. Es umfasst [[Sekundärrecht der Europäischen Union]] mit Wirkung für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ferner umfasst das [[Europäisches Immaterialgüterrecht]] [[EU:völkerrechtliche Verträge mit Unionsbezug]], wie beispielsweise das [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäische Patentübereinkommen]] (EPÜ), die im Wirkungsbereich über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinausreichen können.+Das Europäische Immaterialgüterrecht umfasst die gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, die den Schutz und die Durchsetzung geistigen Eigentums in Europa regeln. Es umfasst [[Sekundärrecht der Europäischen Union]] mit Wirkung für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ferner umfasst das [[Europäisches Immaterialgüterrecht|Europäische Immaterialgüterrecht]] [[EU:völkerrechtliche Verträge mit Unionsbezug]], wie beispielsweise das [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäische Patentübereinkommen]] (EPÜ), die im Wirkungsbereich über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinausreichen können.
  
 ==== Patentrecht ====  ==== Patentrecht ==== 
  
-Das [[EP:europäisches Patentrecht|europäische Patentrecht]] umfasst sowohl das [[EU:Patentrecht der Europäischen Union]] als auch das System des [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) und das [[EU:Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ), die als eigenständige [[:völkerrechtlicher Vertrag|völkerrechtliche Verträge]] mit Unionsbezug unabhängig von der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] sind. +Das [[EP:europäisches Patentrecht|europäische Patentrecht]] umfasst sowohl das [[UPC:Patentrecht der Europäischen Union]] als auch das System des [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) und das [[UPC:Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ), die als eigenständige [[:völkerrechtlicher Vertrag|völkerrechtliche Verträge]] mit Unionsbezug unabhängig von der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] sind. 
  
 +Verordnung (EG) Nr. 469/2009 -> [[EG-Verordnung über ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel]]
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 +Verordnung (EG) Nr. 469/2009 -> [[EG-Verordnung über ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel]]
  
 ==== Urheberrecht ====  ==== Urheberrecht ==== 
  
 +Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrecht:Urheberrechtsrichtlinie]] \\
 Schützt literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke, wie Bücher, Musik, Filme, Software und Kunstwerke. In der EU gibt es harmonisierte Regelungen, die den Schutz und die Verwertung von Urheberrechten vereinheitlichen. Schützt literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke, wie Bücher, Musik, Filme, Software und Kunstwerke. In der EU gibt es harmonisierte Regelungen, die den Schutz und die Verwertung von Urheberrechten vereinheitlichen.
  
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 Schützt das äußere Erscheinungsbild von Produkten, wie Form, Farbe und Muster. Die EU bietet den Schutz durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen einheitlichen Schutz in allen Mitgliedstaaten ermöglicht. Schützt das äußere Erscheinungsbild von Produkten, wie Form, Farbe und Muster. Die EU bietet den Schutz durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen einheitlichen Schutz in allen Mitgliedstaaten ermöglicht.
  
-GGeschmMV -> **[[geschmacksmusterrecht:ggv:Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\+Verordnung (EG) Nr. 6/2002  (GGV) -> [[geschmacksmusterrecht:ggv:Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 Regelt den Schutz von Geschmacksmustern in der EU und ermöglicht es, durch eine einzige Anmeldung einheitlichen Schutz in allen Mitgliedstaaten für das äußere Erscheinungsbild von Produkten zu erlangen Regelt den Schutz von Geschmacksmustern in der EU und ermöglicht es, durch eine einzige Anmeldung einheitlichen Schutz in allen Mitgliedstaaten für das äußere Erscheinungsbild von Produkten zu erlangen
  
 +Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 (GGDV) -> [[geschmacksmusterrecht:ggv:Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Regelt die praktischen Details zur Umsetzung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.
 ==== Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen ==== ==== Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen ====
  
eu/europaeisches_immaterialgueterrecht.1723724212.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/08/15 12:16 von mfreund