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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

eu:ausnahmen_von_der_ausgleichszahlung

finanzcheck24.de

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Information über alternative Beförderung

Artikel 5 (3)

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

siehe auch

§ 557 ZPO → Flugannullierungen
Regelt die Rechte von Fluggästen bei Annullierung eines Fluges und legt die Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen fest. Zudem werden Ausnahmen und Bedingungen für diese Ansprüche beschrieben.

eu/ausnahmen_von_der_ausgleichszahlung.1726818407.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/20 07:46 von mfreund