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eu:ausnahmen_von_der_ausgleichszahlung

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 Bei Störungen, die durch außergewöhnliche Umstände bei vorangegangenen Flügen auftreten, können diese bei nachfolgenden Flügen als außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23)) Bei Störungen, die durch außergewöhnliche Umstände bei vorangegangenen Flügen auftreten, können diese bei nachfolgenden Flügen als außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23))
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 +Der Luftfahrtgesellschaft ist es erlaubt, Beeinträchtigungen, die ein außergewöhnlicher Umstand auf den Betriebsmodus des Luftfahrzeugs hat, möglichst gering zu halten; dies kann die Nichtdurchführung einzelner Flüge umfassen, um Annullierungen oder Verzögerungen am Folgetag zu vermeiden.((vgl. BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23))
  
 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass sich ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit  Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass sich ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit 
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 Ein unmittelbarer Zusammenhang ist regelmäßig nicht mehr gegeben, wenn zwischen dem Auftreten des außergewöhnlichen Umstands und einem späteren Flug ein Zeitraum zur Verfügung steht, der es ermöglicht, die entstandene Verspätung mit zumutbaren Maßnahmen aufzuholen. Eine solche Möglichkeit kann insbesondere dann bestehen, wenn der Einsatzplan entsprechende Zeitpuffer vorsieht. Letzteres wird häufig während der Nachtzeit der Fall sein. Eine abweichende Beurteilung kann aber insbesondere dann geboten sein, wenn die Möglichkeit, eingetretene Verspätungen über Nacht aufzuholen, aufgrund von Nachtflugverboten eingeschränkt ist oder ausscheidet.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 32 f.)) Ein unmittelbarer Zusammenhang ist regelmäßig nicht mehr gegeben, wenn zwischen dem Auftreten des außergewöhnlichen Umstands und einem späteren Flug ein Zeitraum zur Verfügung steht, der es ermöglicht, die entstandene Verspätung mit zumutbaren Maßnahmen aufzuholen. Eine solche Möglichkeit kann insbesondere dann bestehen, wenn der Einsatzplan entsprechende Zeitpuffer vorsieht. Letzteres wird häufig während der Nachtzeit der Fall sein. Eine abweichende Beurteilung kann aber insbesondere dann geboten sein, wenn die Möglichkeit, eingetretene Verspätungen über Nacht aufzuholen, aufgrund von Nachtflugverboten eingeschränkt ist oder ausscheidet.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 32 f.))
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-Der Luftfahrtgesellschaft ist es erlaubt, Beeinträchtigungen, die ein außergewöhnlicher Umstand auf den Betriebsmodus des Luftfahrzeugs hat, möglichst gering zu halten; dies kann die Nichtdurchführung einzelner Flüge umfassen, um Annullierungen oder Verzögerungen am Folgetag zu vermeiden.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23)) 
  
 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es einem Luftfahrtunternehmen allerdings grundsätzlich verwehrt, den Platz eines Fluggastes neu zu vergeben, um andere Fluggäste zu befördern; in solchen Fällen kann sich das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung auch nicht mit der Begründung befreien, die Flüge seien infolge außergewöhnlicher Umstände umorganisiert worden.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-22/11, NJW 2013, 361 = RRa 2012, 281 Rn. 32 und 37 - Finnair/Lassooy)) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es einem Luftfahrtunternehmen allerdings grundsätzlich verwehrt, den Platz eines Fluggastes neu zu vergeben, um andere Fluggäste zu befördern; in solchen Fällen kann sich das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung auch nicht mit der Begründung befreien, die Flüge seien infolge außergewöhnlicher Umstände umorganisiert worden.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-22/11, NJW 2013, 361 = RRa 2012, 281 Rn. 32 und 37 - Finnair/Lassooy))
  
 In Fällen, in denen ein außergewöhnlicher Umstand Auswirkungen auf mehrere Flüge hat, die mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt werden sollen, ist hingegen dem Betriebsmodus der Luftfahrzeuge Rechnung zu tragen - insbesondere dem Umstand, dass zumindest in bestimmten Flugkategorien dasselbe Luftfahrzeug mehrere aufeinanderfolgende Flüge an demselben Tag durchführen kann. Deshalb muss es einem ausführenden Luftfahrtunternehmen möglich sein, sich zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf einen außergewöhnlichen Umstand zu berufen, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 – C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 52 f. - TAP)) In Fällen, in denen ein außergewöhnlicher Umstand Auswirkungen auf mehrere Flüge hat, die mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt werden sollen, ist hingegen dem Betriebsmodus der Luftfahrzeuge Rechnung zu tragen - insbesondere dem Umstand, dass zumindest in bestimmten Flugkategorien dasselbe Luftfahrzeug mehrere aufeinanderfolgende Flüge an demselben Tag durchführen kann. Deshalb muss es einem ausführenden Luftfahrtunternehmen möglich sein, sich zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf einen außergewöhnlichen Umstand zu berufen, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 – C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 52 f. - TAP))
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 +Für die Beurteilung der Frage, ob der dafür erforderliche Ursachenzusammenhang besteht, ist der vorgesehene Betriebsmodus in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen. Das Luftfahrtunternehmen ist deshalb nicht gehalten, ohne Rücksicht auf damit verbundene Folgen alle vorgesehenen Flüge durchzuführen, solange dies irgendwie möglich ist. Vielmehr darf es nach Möglichkeiten suchen, die Beeinträchtigungen, die ein außergewöhnlicher Umstand auf den Betriebsmodus des betroffenen Luftfahrzeugs hat, möglichst gering zu halten.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23))
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 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
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