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====== Information über alternative Beförderung ====== | ====== Information über alternative Beförderung ====== | ||
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in Zeiträumen, | in Zeiträumen, | ||
Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.((BGH, | Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.((BGH, | ||
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+ | Wenn ein außergewöhnlicher Umstand dazu führt, dass nicht alle vorgesehenen Flüge stattfinden können, ist dem Luftverkehrsunternehmen bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen ein Spielraum zuzubilligen.((BGH, | ||
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+ | Deshalb kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung eines Fluges auch dann zu bejahen sein, wenn sich das Luftfahrtunternehmen entschließt, | ||
+ | 2014, 293 Rn. 32)) | ||
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+ | Extreme Wetterbedingungen, | ||
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+ | Bei Störungen, die durch außergewöhnliche Umstände bei vorangegangenen Flügen auftreten, können diese bei nachfolgenden Flügen als außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden.((BGH, | ||
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+ | Der Luftfahrtgesellschaft ist es erlaubt, Beeinträchtigungen, | ||
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+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, | ||
+ | demselben Flugzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Verspätung oder Annullierung eines späteren Flugs besteht. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von den nationalen Gerichten unter Berücksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Flugzeugs zu beurteilen.((BGH, | ||
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+ | Ein unmittelbarer Zusammenhang ist regelmäßig nicht mehr gegeben, wenn zwischen dem Auftreten des außergewöhnlichen Umstands und einem späteren Flug ein Zeitraum zur Verfügung steht, der es ermöglicht, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es einem Luftfahrtunternehmen allerdings grundsätzlich verwehrt, den Platz eines Fluggastes neu zu vergeben, um andere Fluggäste zu befördern; in solchen Fällen kann sich das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung auch nicht mit der Begründung befreien, die Flüge seien infolge außergewöhnlicher Umstände umorganisiert worden.((BGH, | ||
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+ | In Fällen, in denen ein außergewöhnlicher Umstand Auswirkungen auf mehrere Flüge hat, die mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt werden sollen, ist hingegen dem Betriebsmodus der Luftfahrzeuge Rechnung zu tragen - insbesondere dem Umstand, dass zumindest in bestimmten Flugkategorien dasselbe Luftfahrzeug mehrere aufeinanderfolgende Flüge an demselben Tag durchführen kann. Deshalb muss es einem ausführenden Luftfahrtunternehmen möglich sein, sich zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf einen außergewöhnlichen Umstand zu berufen, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 – C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 52 f. - TAP)) | ||
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+ | Für die Beurteilung der Frage, ob der dafür erforderliche Ursachenzusammenhang besteht, ist der vorgesehene Betriebsmodus in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen. Das Luftfahrtunternehmen ist deshalb nicht gehalten, ohne Rücksicht auf damit verbundene Folgen alle vorgesehenen Flüge durchzuführen, | ||
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