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eu:ausnahmen_von_der_ausgleichszahlung

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 ====== Information über alternative Beförderung ====== ====== Information über alternative Beförderung ======
  
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-==== Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ====+
  
 Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung entgegenstehen können, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Umstände, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Dies sind Ereignisse, die Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung entgegenstehen können, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Umstände, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Dies sind Ereignisse, die
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 in Zeiträumen, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, kein außergewöhnlicher  in Zeiträumen, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, kein außergewöhnlicher 
 Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.((BGH, Urteil vom 27. August 2024 - X ZR 146/23)) Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.((BGH, Urteil vom 27. August 2024 - X ZR 146/23))
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 +Wenn ein außergewöhnlicher Umstand dazu führt, dass nicht alle vorgesehenen Flüge stattfinden können, ist dem Luftverkehrsunternehmen bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen ein Spielraum zuzubilligen.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23))
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 +Deshalb kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung eines Fluges auch dann zu bejahen sein, wenn sich das Luftfahrtunternehmen entschließt, einzelne Flüge am Tag des außergewöhnlichen Umstands nicht mehr durchzuführen, um eine Annullierung oder große Ankunftsverspätung am Folgetag zu vermeiden.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; Ergänzung zu BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 
 +2014, 293 Rn. 32))
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 +Extreme Wetterbedingungen, die zu verspäteten Startfreigaben durch die Flugsicherungsbehörde führen, können außergewöhnliche Umstände darstellen.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 115/12, NJW 2014, 859 = RRa 2014, 78 Rn. 12 ff.))
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 +Bei Störungen, die durch außergewöhnliche Umstände bei vorangegangenen Flügen auftreten, können diese bei nachfolgenden Flügen als außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23))
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 +Der Luftfahrtgesellschaft ist es erlaubt, Beeinträchtigungen, die ein außergewöhnlicher Umstand auf den Betriebsmodus des Luftfahrzeugs hat, möglichst gering zu halten; dies kann die Nichtdurchführung einzelner Flüge umfassen, um Annullierungen oder Verzögerungen am Folgetag zu vermeiden.((vgl. BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23))
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 +Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass sich ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit 
 +demselben Flugzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Verspätung oder Annullierung eines späteren Flugs besteht. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von den nationalen Gerichten unter Berücksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Flugzeugs zu beurteilen.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C 74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 51 ff. - LE/TAP))
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 +Ein unmittelbarer Zusammenhang ist regelmäßig nicht mehr gegeben, wenn zwischen dem Auftreten des außergewöhnlichen Umstands und einem späteren Flug ein Zeitraum zur Verfügung steht, der es ermöglicht, die entstandene Verspätung mit zumutbaren Maßnahmen aufzuholen. Eine solche Möglichkeit kann insbesondere dann bestehen, wenn der Einsatzplan entsprechende Zeitpuffer vorsieht. Letzteres wird häufig während der Nachtzeit der Fall sein. Eine abweichende Beurteilung kann aber insbesondere dann geboten sein, wenn die Möglichkeit, eingetretene Verspätungen über Nacht aufzuholen, aufgrund von Nachtflugverboten eingeschränkt ist oder ausscheidet.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 32 f.))
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 +Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es einem Luftfahrtunternehmen allerdings grundsätzlich verwehrt, den Platz eines Fluggastes neu zu vergeben, um andere Fluggäste zu befördern; in solchen Fällen kann sich das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung auch nicht mit der Begründung befreien, die Flüge seien infolge außergewöhnlicher Umstände umorganisiert worden.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-22/11, NJW 2013, 361 = RRa 2012, 281 Rn. 32 und 37 - Finnair/Lassooy))
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 +In Fällen, in denen ein außergewöhnlicher Umstand Auswirkungen auf mehrere Flüge hat, die mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt werden sollen, ist hingegen dem Betriebsmodus der Luftfahrzeuge Rechnung zu tragen - insbesondere dem Umstand, dass zumindest in bestimmten Flugkategorien dasselbe Luftfahrzeug mehrere aufeinanderfolgende Flüge an demselben Tag durchführen kann. Deshalb muss es einem ausführenden Luftfahrtunternehmen möglich sein, sich zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf einen außergewöhnlichen Umstand zu berufen, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 – C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 52 f. - TAP))
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 +Für die Beurteilung der Frage, ob der dafür erforderliche Ursachenzusammenhang besteht, ist der vorgesehene Betriebsmodus in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen. Das Luftfahrtunternehmen ist deshalb nicht gehalten, ohne Rücksicht auf damit verbundene Folgen alle vorgesehenen Flüge durchzuführen, solange dies irgendwie möglich ist. Vielmehr darf es nach Möglichkeiten suchen, die Beeinträchtigungen, die ein außergewöhnlicher Umstand auf den Betriebsmodus des betroffenen Luftfahrzeugs hat, möglichst gering zu halten.((BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23))
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