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eu:ausgleichsanspruch_bei_nichtbefoerderung_annullierung_oder_grosser_verspaetung [2024/09/20 08:15] – mfreund | eu:ausgleichsanspruch_bei_nichtbefoerderung_annullierung_oder_grosser_verspaetung [2024/09/25 03:45] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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Die Ausgleichszahlungen richten sich nach der Flugdistanz und reichen von 250 bis 600 Euro. | Die Ausgleichszahlungen richten sich nach der Flugdistanz und reichen von 250 bis 600 Euro. | ||
- | ====== Höhe der Ausgleichszahlung ====== | ||
- | Die Höhe der Ausgleichszahlungen beträgt zwischen 250 und 600 Euro, abhängig von der Flugdistanz. | ||
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- | **Artikel 7 (1)** | ||
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- | Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: | ||
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- | a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, | ||
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- | b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, | ||
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- | c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. | ||
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- | Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. | ||
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- | ===== siehe auch ===== | ||
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- | Artikel 7 -> [[Ausgleichszahlungen für Fluggäste]] \\ | ||
- | Regelt die Entschädigungshöhen bei Nichtbeförderung, | ||
Artikel 7 (2) -> [[Reduzierung der Ausgleichszahlung bei alternativer Beförderung]] \\ | Artikel 7 (2) -> [[Reduzierung der Ausgleichszahlung bei alternativer Beförderung]] \\ | ||
Die Ausgleichszahlungen können reduziert werden, wenn den Fluggästen eine alternative Beförderung angeboten wird, die rechtzeitig am Zielort ankommt. | Die Ausgleichszahlungen können reduziert werden, wenn den Fluggästen eine alternative Beförderung angeboten wird, die rechtzeitig am Zielort ankommt. | ||
- | ====== Reduzierung der Ausgleichszahlung bei alternativer Beförderung ====== | ||
- | Die Ausgleichszahlungen können um 50 % reduziert werden, wenn den Fluggästen eine alternative Beförderung angeboten wird, die nur eine geringfügige Verspätung verursacht. | ||
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- | **Artikel 7 (2)** | ||
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- | Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit | ||
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- | a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder | ||
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- | b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder | ||
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- | c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden | ||
- | |||
- | nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen. | ||
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- | ===== siehe auch ===== | ||
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- | Artikel 7 -> [[Ausgleichszahlungen für Fluggäste]] \\ | ||
- | Regelt die Entschädigungshöhen bei Nichtbeförderung, | ||
Artikel 7 (3) -> [[Modalitäten der Ausgleichszahlungen]] \\ | Artikel 7 (3) -> [[Modalitäten der Ausgleichszahlungen]] \\ | ||
Die Ausgleichszahlungen erfolgen in bar, per Überweisung, | Die Ausgleichszahlungen erfolgen in bar, per Überweisung, | ||
- | ====== Modalitäten der Ausgleichszahlungen ====== | ||
- | Die Ausgleichszahlungen werden in verschiedenen Formen geleistet, darunter Bargeld, Überweisung oder Reisegutscheine, | ||
- | |||
- | < | ||
- | **Artikel 7 (3)** | ||
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- | Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, | ||
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- | ===== siehe auch ===== | ||
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- | Artikel 7 -> [[Ausgleichszahlungen für Fluggäste]] \\ | ||
- | Regelt die Entschädigungshöhen bei Nichtbeförderung, | ||
Artikel 7 (4) -> [[Berechnung der Flugentfernung]] \\ | Artikel 7 (4) -> [[Berechnung der Flugentfernung]] \\ | ||
Die Entfernungen, | Die Entfernungen, | ||
- | ====== Berechnung der Flugentfernung ====== | ||
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- | Die Flugentfernungen, | ||
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- | **Artikel 7 (4)** | ||
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- | Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt. | ||
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- | ===== siehe auch ===== | ||
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- | Artikel 7 -> [[Ausgleichszahlungen für Fluggäste]] \\ | ||
- | Regelt die Entschädigungshöhen bei Nichtbeförderung, | ||
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- | ==== Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ==== | ||
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- | Eine Entschädigungsleistung, | ||
- | |||
- | Eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist auf einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, | ||
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- | Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, | ||
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- | Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist als Anspruch "aus einem Vertrag" | ||
- | |||
- | Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen | ||
- | Beförderungsvertrag, | ||
- | mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, | ||
- | |||
- | Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16 - Flightright/ | ||
- | bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise " | ||
- | wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Der Unionsgerichtshof | ||
- | hat zur Begründung ausgeführt, | ||
- | Fluggast von A nach C zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine | ||
- | Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht | ||
- | werde, C (d.h. der Ankunftsort des zweiten Flugs) sei, weil der Beförderungsvertrag | ||
- | über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der | ||
- | Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse (EuGH, NJW | ||
- | 2018, 2105 Rn. 71 f.).((BGH, Urteil v. 25. September 2018 - X ZR 76/16)) | ||
- | |||
- | Daraus ergibt sich zugleich, dass der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke | ||
- | erst recht als Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, | ||
- | 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO anzusehen ist, wenn - wie im Streitfall - die erste | ||
- | Teilstrecke der Flugreise, auf dem die zu der großen Verspätung führende Störung | ||
- | eingetreten ist, von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das | ||
- | Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist, auch wenn die zweite Teilstrecke | ||
- | von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurde, das nicht Vertragspartner | ||
- | der betreffenden Fluggäste ist. | ||
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- | |||
- | Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO richtet sich im Fall | ||
- | des Code-Sharing nur gegen dasjenige Luftfahrtunternehmen, | ||
- | tatsächlich durchführt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpflichtung nach | ||
- | Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ordnungsgemäß erfüllt worden | ||
- | ist, die Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens | ||
- | zu unterrichten.((BGH, | ||
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- | Macht der Fluggast den Ausgleichsanspruch gegenüber dem vertraglichen | ||
- | Luftfahrtunternehmen geltend, das den Flug nicht durchgeführt hat, ist dieses | ||
- | verpflichtet, | ||
- | zu unterrichten. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese vertragliche | ||
- | Nebenpflicht, | ||
- | durch die erfolglose Weiterverfolgung des Ausgleichsanspruchs gegenüber | ||
- | dem vermeintlichen Schuldner entsteht.((BGH, | ||
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- | Das ausführende Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts erstatten, wenn es die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat.((BGH, Urteil vom 1. September 2020 - X ZR 97/19 ; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, 1373 Rn. 6 f.)) | ||
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- | Ein nicht vorhergesehenes Ereignis, von dem rund die Hälfte aller vorhandenen Flugzeuge betroffen ist, betrifft typischerweise einen wesentlichen Teil der Flotte und gehört deshalb grundsätzlich nicht zur normalen Tätigkeit | ||
- | eines Luftfahrtunternehmens.((BGH, | ||
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- | Besteht aufgrund eines an einem Flugzeug aufgetretenen Defekts Anlass, alle Flugzeuge dieses Typs einer Untersuchung zu unterziehen, | ||
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- | Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs davon ab, ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist.((BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 - X ZR 49/21 - Dentalkamera; | ||
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- | Endziel ist gemäß der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort | ||
- | des letzten Fluges.((BGH, | ||
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- | Direkte Anschlussflüge im Sinne dieser Bestimmung liegen vor, wenn zwei oder mehr Flüge eine Gesamtheit darstellen. Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren.((BGH, | ||
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- | ==== Erfüllungsort für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung ==== | ||
- | Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Erfüllungsort für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung nicht nach dem Recht zu bestimmen, dem der Beförderungsvertrag unterliegt, sondern entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO.((BGH, | ||
- | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei Dienstleistungen, | ||
- | Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs ist allerdings nicht von vornherein auszuschließen, | ||
- | sind, für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung gegebenenfalls die Zuständigkeit anderer Gerichte begründen können; dies können auch die Gerichte am Ort einer Zwischenlandung sein. Hierzu ist aber zumindest erforderlich, | ||
- | ==== Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO ==== | ||
- | Es entspricht in der Regel billigem Ermessen im Sinne von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem Kläger | ||
- | die Kosten aufzuerlegen, | ||
- | Einwendungen oder Einreden rechnen musste, etwa der Berufung auf eine Kürzung nach Art. 7 | ||
- | Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO.((BGH, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
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