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eu:ausgleichsanspruch_bei_nichtbefoerderung_annullierung_oder_grosser_verspaetung [2024/09/20 08:13] – mfreund | eu:ausgleichsanspruch_bei_nichtbefoerderung_annullierung_oder_grosser_verspaetung [2024/09/25 03:45] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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====== Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung, | ====== Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung, | ||
- | ==== Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ==== | + | Artikel |
- | Eine Entschädigungsleistung, | + | Artikel 7 (1) -> [[Höhe der Ausgleichszahlung]] \\ |
+ | Die Ausgleichszahlungen | ||
- | Eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist auf einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, | ||
- | Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, | ||
+ | Artikel 7 (2) -> [[Reduzierung der Ausgleichszahlung bei alternativer Beförderung]] \\ | ||
+ | Die Ausgleichszahlungen können reduziert werden, wenn den Fluggästen eine alternative Beförderung angeboten wird, die rechtzeitig am Zielort ankommt. | ||
- | Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist als Anspruch "aus einem Vertrag" | ||
- | Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen | + | Artikel 7 (3) -> [[Modalitäten der Ausgleichszahlungen]] \\ |
- | Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder | + | Die Ausgleichszahlungen erfolgen in bar, per Überweisung, Scheck |
- | mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen | + | |
- | Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16 - Flightright/ | ||
- | bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise " | ||
- | wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Der Unionsgerichtshof | ||
- | hat zur Begründung ausgeführt, | ||
- | Fluggast von A nach C zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine | ||
- | Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht | ||
- | werde, C (d.h. der Ankunftsort des zweiten Flugs) sei, weil der Beförderungsvertrag | ||
- | über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der | ||
- | Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse (EuGH, NJW | ||
- | 2018, 2105 Rn. 71 f.).((BGH, Urteil v. 25. September 2018 - X ZR 76/16)) | ||
- | Daraus ergibt sich zugleich, dass der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke | ||
- | erst recht als Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, | ||
- | 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO anzusehen ist, wenn - wie im Streitfall - die erste | ||
- | Teilstrecke der Flugreise, auf dem die zu der großen Verspätung führende Störung | ||
- | eingetreten ist, von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das | ||
- | Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist, auch wenn die zweite Teilstrecke | ||
- | von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurde, das nicht Vertragspartner | ||
- | der betreffenden Fluggäste ist. | ||
+ | Artikel 7 (4) -> [[Berechnung der Flugentfernung]] \\ | ||
+ | Die Entfernungen, | ||
- | Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO richtet sich im Fall | ||
- | des Code-Sharing nur gegen dasjenige Luftfahrtunternehmen, | ||
- | tatsächlich durchführt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpflichtung nach | ||
- | Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ordnungsgemäß erfüllt worden | ||
- | ist, die Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens | ||
- | zu unterrichten.((BGH, | ||
- | Macht der Fluggast den Ausgleichsanspruch gegenüber dem vertraglichen | ||
- | Luftfahrtunternehmen geltend, das den Flug nicht durchgeführt hat, ist dieses | ||
- | verpflichtet, | ||
- | zu unterrichten. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese vertragliche | ||
- | Nebenpflicht, | ||
- | durch die erfolglose Weiterverfolgung des Ausgleichsanspruchs gegenüber | ||
- | dem vermeintlichen Schuldner entsteht.((BGH, | ||
- | Das ausführende Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts erstatten, wenn es die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat.((BGH, Urteil vom 1. September 2020 - X ZR 97/19 ; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, 1373 Rn. 6 f.)) | ||
- | Ein nicht vorhergesehenes Ereignis, von dem rund die Hälfte aller vorhandenen Flugzeuge betroffen ist, betrifft typischerweise einen wesentlichen Teil der Flotte und gehört deshalb grundsätzlich nicht zur normalen Tätigkeit | ||
- | eines Luftfahrtunternehmens.((BGH, | ||
- | Besteht aufgrund eines an einem Flugzeug aufgetretenen Defekts Anlass, alle Flugzeuge dieses Typs einer Untersuchung zu unterziehen, | ||
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- | Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs davon ab, ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist.((BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 - X ZR 49/21 - Dentalkamera; | ||
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- | Endziel ist gemäß der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort | ||
- | des letzten Fluges.((BGH, | ||
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- | Direkte Anschlussflüge im Sinne dieser Bestimmung liegen vor, wenn zwei oder mehr Flüge eine Gesamtheit darstellen. Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren.((BGH, | ||
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- | ==== Erfüllungsort für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung ==== | ||
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- | Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Erfüllungsort für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung nicht nach dem Recht zu bestimmen, dem der Beförderungsvertrag unterliegt, sondern entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO.((BGH, | ||
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- | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei Dienstleistungen, | ||
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- | Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs ist allerdings nicht von vornherein auszuschließen, | ||
- | sind, für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung gegebenenfalls die Zuständigkeit anderer Gerichte begründen können; dies können auch die Gerichte am Ort einer Zwischenlandung sein. Hierzu ist aber zumindest erforderlich, | ||
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- | ==== Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO ==== | ||
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- | Es entspricht in der Regel billigem Ermessen im Sinne von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem Kläger | ||
- | die Kosten aufzuerlegen, | ||
- | Einwendungen oder Einreden rechnen musste, etwa der Berufung auf eine Kürzung nach Art. 7 | ||
- | Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO.((BGH, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
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