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eu:ausgleichsanspruch_bei_nichtbefoerderung_annullierung_oder_grosser_verspaetung

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 ====== Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung ====== ====== Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung ======
  
-==== Art. Abs1 FluggastrechteVO ====+Artikel der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt die Ausgleichszahlungen, die Fluggästen zustehen, wenn sie nicht befördert werden, ihr Flug annulliert wird oder sich verspätet. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist nach der Flugdistanz gestaffelt, und es gibt Regelungen zur Reduzierung der Zahlungen bei alternativer Beförderung.
  
-Eine Entschädigungsleistung, die ein Fluggast nach Stornierung eines zu einer Pauschalreise gehörenden Flugs vom Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erhalten hat, stellt eine Schadensersatzleistung dar, die gemäß Art. 12 Abs. Satz 2 FluggastrechteVO auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO nach Maßgabe der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung anrechenbar ist.((BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - X ZR 8/20))+Artikel 7 (1) -> [[Höhe der Ausgleichszahlung]] \\ 
 +Die Ausgleichszahlungen richten sich nach der Flugdistanz und reichen von 250 bis 600 Euro.
  
-Eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist auf einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, die für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs angefallen sind, nicht anzurechnen.((BGH, Beschl. v. 7. September 2021 - I ZB 21/20)) 
  
-Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, wenn es einem Fluggast unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO die Möglichkeit genommen hat, einen direkten Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen.((BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - X ZR 84/22)) 
  
 +Artikel 7 (2) -> [[Reduzierung der Ausgleichszahlung bei alternativer Beförderung]] \\
 +Die Ausgleichszahlungen können reduziert werden, wenn den Fluggästen eine alternative Beförderung angeboten wird, die rechtzeitig am Zielort ankommt.
  
  
-Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO anzusehen.  
  
-Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen +Artikel 7 (3) -> [[Modalitäten der Ausgleichszahlungen]] \\ 
-Beförderungsvertragsetzt aber vorausdass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder +Die Ausgleichszahlungen erfolgen in barper ÜberweisungScheck oder mit Einverständnis des Fluggastes in Form von Reisegutscheinen.
-mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt.((BGH, Urteil v. 25. September 2018 - X ZR 76/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13))+
  
-Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16 - Flightright/Air Nostrum) ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO dahin auszulegen, dass 
-bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise "Erfüllungsort" im Sinne dieser Bestimmung der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt 
-wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Der Unionsgerichtshof  
-hat zur Begründung ausgeführt, ein durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichneter Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr begründe die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen 
-Fluggast von A nach C zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine 
-Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht 
-werde, C (d.h. der Ankunftsort des zweiten Flugs) sei, weil der Beförderungsvertrag 
-über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der 
-Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse (EuGH, NJW 
-2018, 2105 Rn. 71 f.).((BGH, Urteil v. 25. September 2018 - X ZR 76/16)) 
  
-Daraus ergibt sich zugleich, dass der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke 
-erst recht als Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 
-2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO anzusehen ist, wenn - wie im Streitfall - die erste 
-Teilstrecke der Flugreise, auf dem die zu der großen Verspätung führende Störung 
-eingetreten ist, von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das 
-Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist, auch wenn die zweite Teilstrecke 
-von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurde, das nicht Vertragspartner 
-der betreffenden Fluggäste ist. 
  
 +Artikel 7 (4) -> [[Berechnung der Flugentfernung]] \\
 +Die Entfernungen, die für die Berechnung der Ausgleichszahlungen relevant sind, werden nach der Großkreisentfernungsmethode ermittelt.
  
  
-Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO richtet sich im Fall 
-des Code-Sharing nur gegen dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug 
-tatsächlich durchführt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpflichtung nach 
-Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ordnungsgemäß erfüllt worden 
-ist, die Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 
-zu unterrichten.((BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - X ZR 64/16 )) 
  
-Macht der Fluggast den Ausgleichsanspruch gegenüber dem vertraglichen 
-Luftfahrtunternehmen geltend, das den Flug nicht durchgeführt hat, ist dieses 
-verpflichtet, den Fluggast über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 
-zu unterrichten. Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese vertragliche 
-Nebenpflicht, hat es dem Fluggast den Schaden zu ersetzen, der ihm 
-durch die erfolglose Weiterverfolgung des Ausgleichsanspruchs gegenüber 
-dem vermeintlichen Schuldner entsteht.((BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - X ZR 64/16)) 
  
-Das ausführende Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts erstatten, wenn es die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat.((BGH, Urteil vom 1. September 2020 - X ZR 97/19 ; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - X ZR 24/18, NJW 2019, 1373 Rn. 6 f.)) 
  
-Ein nicht vorhergesehenes Ereignis, von dem rund die Hälfte aller vorhandenen Flugzeuge betroffen ist, betrifft typischerweise einen wesentlichen Teil der Flotte und gehört deshalb grundsätzlich nicht zur normalen Tätigkeit 
-eines Luftfahrtunternehmens.((BGH, Urteil vom 10. November 2022 - X ZR 117/21 -)) 
  
-Besteht aufgrund eines an einem Flugzeug aufgetretenen Defekts Anlass, alle Flugzeuge dieses Typs einer Untersuchung zu unterziehen, kann dem ausführenden Luftfahrtunternehmen grundsätzlich nicht angesonnen werden, zur Vermeidung von Verspätungen und Annullierungen mit der Untersuchung einzelner Maschinen zuzuwarten und die hierdurch entstehenden Risiken für die Sicherheit der Fluggäste in Kauf zu nehmen.((BGH, Urteil vom 10. November 2022 - X ZR 117/21 -)) 
- 
-Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs davon ab, ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist.((BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 - X ZR 49/21 - Dentalkamera; m.V.a. EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 61 - Sturgeon; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 40 - Nelson)) 
- 
-Endziel ist gemäß der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort 
-des letzten Fluges.((BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 - X ZR 49/21 - Dentalkamera; m.V.a. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 34 - Folkerts)) 
- 
-Direkte Anschlussflüge im Sinne dieser Bestimmung liegen vor, wenn zwei oder mehr Flüge eine Gesamtheit darstellen. Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren.((BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 - X ZR 49/21 - Dentalkamera; m.V.a. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - C-436/21, NJW 2022, 3343 = RRa 2022, 289 Rn. 20 - flightright ./. American Airlines; Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 = RRa 2018, 179 Rn. 18 f. - Wegener)) 
- 
- 
- 
-==== Erfüllungsort für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung ==== 
- 
-Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Erfüllungsort für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung nicht nach dem Recht zu bestimmen, dem der Beförderungsvertrag unterliegt, sondern entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO.((BGH, Urteil vom 11. September 2018 - X ZR 80/15, NJW-RR 2019, 432 Rn. 12)) 
- 
-Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei Dienstleistungen, die an mehreren Orten zu erbringen sind, als Erfüllungsort derjenige Ort anzusehen, an dem nach dem Vertrag die Dienstleistung hauptsächlich zu erbringen ist. Bei einem Luftbeförderungsvertrag sind dies grundsätzlich der erste Abflugort und das Endziel des Fluges. Dies gilt auch für Flüge, die durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in zwei oder mehr Teilflüge unterteilt sind.((BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - X ZR 22/21 -)) 
- 
-Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs ist allerdings nicht von vornherein auszuschließen, dass aufgrund der spezifischen Klauseln eines Luftbeförderungsvertrags Leistungen, die an anderen Orten zu erbringen 
-sind, für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung gegebenenfalls die Zuständigkeit anderer Gerichte begründen können; dies können auch die Gerichte am Ort einer Zwischenlandung sein. Hierzu ist aber zumindest erforderlich, dass einzelne Elemente des Vertrags im Hinblick auf eine sachgerechte Gestaltung des Verfahrens eine hinreichend enge Verbindung zwischen dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen.((BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - X ZR 22/21; m.V.a. EuGH, Urteil vom 3. Februar 2022 - C-20/21, NJW-RR 2022, 486 Rn. 22 ff. - LOT)) 
- 
-==== Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO ==== 
- 
-Es entspricht in der Regel billigem Ermessen im Sinne von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem Kläger  
-die Kosten aufzuerlegen, wenn er schon vor Rechtshängigkeit mit der Erhebung naheliegender  
-Einwendungen oder Einreden rechnen musste, etwa der Berufung auf eine Kürzung nach Art. 7  
-Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO.((BGH, Urteil vom 27. August 2024 - X ZR 146/23)) 
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
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