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eu:ausgleichsanspruch_bei_nichtbefoerderung_annullierung_oder_grosser_verspaetung

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 ====== Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung ====== ====== Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung ======
  
-==== Art. Abs1 FluggastrechteVO ====+Artikel der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt die Ausgleichszahlungen, die Fluggästen zustehen, wenn sie nicht befördert werden, ihr Flug annulliert wird oder sich verspätet. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist nach der Flugdistanz gestaffelt, und es gibt Regelungen zur Reduzierung der Zahlungen bei alternativer Beförderung.
  
-Eine Entschädigungsleistung, die ein Fluggast nach Stornierung eines zu einer Pauschalreise gehörenden Flugs vom Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erhalten hat, stellt eine Schadensersatzleistung dar, die gemäß Art. 12 Abs. Satz 2 FluggastrechteVO auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO nach Maßgabe der Grundsätze über die Vorteilsausgleichung anrechenbar ist.((BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - X ZR 8/20))+Artikel 7 (1) -> [[Höhe der Ausgleichszahlung]] \\ 
 +Die Ausgleichszahlungen richten sich nach der Flugdistanz und reichen von 250 bis 600 Euro.
  
-Eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist auf einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, die für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs angefallen sind, nicht anzurechnen.((BGH, Beschl. v. 7. September 2021 - I ZB 21/20)) 
  
-Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, wenn es einem Fluggast unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO die Möglichkeit genommen hateinen direkten Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen.((BGHUrteil vom 20Juni 2023 X ZR 84/22))+ 
 +Artikel 7 (2) -> [[Reduzierung der Ausgleichszahlung bei alternativer Beförderung]] \\ 
 +Die Ausgleichszahlungen können reduziert werden, wenn den Fluggästen eine alternative Beförderung angeboten wirddie rechtzeitig am Zielort ankommt. 
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 +Artikel 7 (3) -> [[Modalitäten der Ausgleichszahlungen]] \\ 
 +Die Ausgleichszahlungen erfolgen in bar, per ÜberweisungScheck oder mit Einverständnis des Fluggastes in Form von Reisegutscheinen. 
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 +Artikel 7 (4) -> [[Berechnung der Flugentfernung]] \\ 
 +Die Entfernungen, die für die Berechnung der Ausgleichszahlungen relevant sind, werden nach der Großkreisentfernungsmethode ermittelt. 
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 +===== siehe auch ===== 
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 +Verordnung (EGNr. 261/2004 -> [[Fluggastrechteverordnung]] \\ 
 +Schützt die Rechte der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung.
  
eu/ausgleichsanspruch_bei_nichtbefoerderung_annullierung_oder_grosser_verspaetung.1726816912.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/20 07:21 von mfreund