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Artikel 66 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung, der ein Anmeldetag zuerkannt worden ist, in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung hat.
Eine europäische Patentanmeldung, der ein Anmeldetag zuerkannt worden ist, hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung, gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommenen Priorität.
Artikel 66 EPÜ → Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung
Beschreibt die Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung.
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