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Artikel 8 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und andere an der Arbeit der Organisation beteiligte Personen die erforderlichen Vorrechte und Immunitäten genießen.
Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll über Vorrechte und Immunitäten bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in jedem Vertragsstaat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe dieses Protokolls.
Artikel 8 EPÜ → Vorrechte und Immunitäten
Beschreibt die Vorrechte und Immunitäten der Organisation und der an ihrer Arbeit beteiligten Personen.
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