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Artikel 134 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter.
Jede natürliche Person, die a) die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, b) ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat hat und c) die europäische Eignungsprüfung bestanden hat, kann in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden.
Artikel 134 EPÜ → Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
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