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Artikel 2 regelt die Pflicht zur Einreichung einer Vollmacht für Angestellte, die für einen Beteiligten gemäß Artikel 133 (3) EPÜ handeln.
Angestellte, die für einen Beteiligten gemäß Artikel 133 (3) Satz 1 EPÜ handeln und weder zugelassene Vertreter noch Rechtsanwälte gemäß Artikel 134 (8) EPÜ sind, müssen eine unterzeichnete Vollmacht oder einen Hinweis auf eine registrierte allgemeine Vollmacht einreichen. Handelt der Angestellte ohne Einreichung einer Vollmacht, so wird der Anmelder aufgefordert, die Vollmacht innerhalb einer vom EPA zu bestimmenden Frist nachzureichen.
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