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Artikel 134 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Vertretung nur durch zugelassene Vertreter erfolgen kann.
Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste eingetragen sind.
Artikel 134 EPÜ → Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
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