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Artikel 64 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass sich der Schutz eines Verfahrenspatents auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt.
Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
Artikel 64 EPÜ → Rechte aus dem europäischen Patent
Beschreibt die Rechte, die aus einem europäischen Patent resultieren.
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