Anzeigen:
Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Regel 137 (2) EPÜ → Änderungen nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts
Regel 137 (3) EPÜ → Änderungen mit Zustimmungserfordernis
Regel 137 (4) EPÜ → Formale Erfordernisse an Änderungen
Regel 137 (5) EPÜ → Verbot der Änderung auf uneinheitliche oder nicht recherchierte Gegenstände
Regel 137-140 → Änderungen und Berichtigungen
Artikel 123 EPÜ → Änderung der europäischen Patentanmeldung
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de