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Der am 16. November 2015 in Kraft getretene Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. November 2015 über die elektronische Einreichung von Unterlagen (ABl. EPA 2015, A91) schafft eine neue Rechtsgrundlage für die Online-Einreichung (OLF).1)
Gemäß Artikel 7 (1) und 8 des revidierten Beschlusses kann nun auch im Beschwerdeverfahren die Unterzeichnung der eingereichten Unterlagen mittels Faksimile-Signatur, alphanumerischer Signatur oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfolgen. Das bislang in Artikel 8 (2) des Beschlusses vom 26. Februar 2009 über die elektronische Einreichung von Unterlagen (ABl. EPA 2009, 182) enthaltene besondere Unterschriftserfordernis in Beschwerdeverfahren wurde gestrichen. Darüber hinaus enthält der revidierte Beschluss keine substanziellen Änderungen.2)
Die neue Online-Einreichung (CMS) ist von dieser Änderung nicht betroffen. Gemäß Artikel 5 (1) des hierfür maßgeblichen Beschlusses vom 11. März 2015 über die Einreichung von Unterlagen mittels des Case-Management-Systems des EPA (ABl. EPA 2015, A27) können Unterlagen mit Faksimile-Signatur oder mit alphanumerischer Signatur unterschrieben werden; dies gilt auch für Unterlagen im Beschwerdeverfahren.3)
Mittels Web-Einreichung können gemäß Artikel 2 des insoweit einschlägigen Beschlusses vom 10. September 2014 über die Einreichung von Unterlagen mittels des EPA-Dienstes zur Web-Einreichung (ABl. EPA 2014, A98) Unterlagen in Bezug auf Beschwerdeverfahren auch weiterhin nicht eingereicht werden; auch dieser Dienst ist von der vorliegenden Änderung nicht betroffen.4)
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