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Schriftliches Verfahren

Regel 1 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt das Erfordernis der Schriftform erfüllt ist, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form reproduzieren lässt.

Regel 1 EPÜ

Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist das Erfordernis der Schriftform erfüllt, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form reproduzieren lässt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Einreichung von Unterlagen; Formvorschriften

Regel 2 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen und die Formvorschriften.

Regel 2 (1) EPÜ → Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen
Beschreibt, dass Unterlagen durch unmittelbare Übergabe, durch Postdienste oder durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können.

Regel 2 (2) EPÜ → Authentizität von Schriftstücken
Erklärt, dass die Authentizität eines zu unterzeichnenden Schriftstücks durch eigenhändige Unterschrift oder andere geeignete Mittel bestätigt werden kann.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen

Regel 2 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Unterlagen durch unmittelbare Übergabe, durch Postdienste oder durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können.

Regel 2 (1) EPÜ

Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt können Unterlagen durch unmittelbare Übergabe, durch Postdienste oder durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden.

Der Präsident des Europäischen Patentamts legt die näheren Einzelheiten und Bedingungen sowie gegebenenfalls besondere formale und technische Erfordernisse für die Einreichung von Unterlagen fest.

Er kann insbesondere bestimmen, dass eine Bestätigung nachzureichen ist.

Wird diese Bestätigung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen; nachgereichte Unterlagen gelten als nicht eingegangen.

siehe auch

Regel 2 EPÜ → Formvorschriften
Beschreibt die Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen und die Formvorschriften.

Authentizität von Schriftstücken

Regel 2 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Authentizität eines zu unterzeichnenden Schriftstücks durch eigenhändige Unterschrift oder andere geeignete Mittel bestätigt werden kann.

Regel 2 (2) EPÜ

Wo im Übereinkommen bestimmt ist, dass ein Schriftstück zu unterzeichnen ist, kann dessen Authentizität durch eigenhändige Unterschrift oder andere geeignete Mittel bestätigt werden, deren Benutzung vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gestattet wurde.

Ein Schriftstück, das durch solche anderen Mittel authentifiziert worden ist, erfüllt die rechtlichen Erfordernisse der Unterschrift ebenso wie ein handschriftlich unterzeichnetes Schriftstück, das in Papierform eingereicht wurde.

siehe auch

Regel 2 EPÜ → Formvorschriften
Beschreibt die Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen und die Formvorschriften.

Sprache im schriftlichen Verfahren

Regel 3 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

Regel 3 (1) EPÜ → Verwendung der Amtssprachen im schriftlichen Verfahren
Beschreibt, dass jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen kann.

Regel 3 (2) EPÜ → Verfahrenssprache bei Änderungen
Erklärt, dass Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Verfahrenssprache eingereicht werden müssen.

Regel 3 (3) EPÜ → Sprache von Beweismitteln
Beschreibt, dass schriftliche Beweismittel in jeder Sprache eingereicht werden können, das Europäische Patentamt jedoch eine Übersetzung verlangen kann.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Verwendung der Amtssprachen im schriftlichen Verfahren

Regel 3 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen kann.

Regel 3 (1) EPÜ

Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen.

Die in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehene Übersetzung kann in jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden.

siehe auch

Regel 3 EPÜ → Sprache im schriftlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

Verfahrenssprache bei Änderungen

Regel 3 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Verfahrenssprache eingereicht werden müssen.

Regel 3 (2) EPÜ

Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden.

siehe auch

Regel 3 EPÜ → Sprache im schriftlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

Sprache von Beweismitteln

Regel 3 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass schriftliche Beweismittel in jeder Sprache eingereicht werden können, das Europäische Patentamt jedoch eine Übersetzung verlangen kann.

Regel 3 (3) EPÜ

Schriftliche Beweismittel, insbesondere Veröffentlichungen, können in jeder Sprache eingereicht werden.

Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen eingereicht wird.

Wird eine verlangte Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so braucht das Europäische Patentamt das betreffende Schriftstück nicht zu berücksichtigen.

siehe auch

Regel 3 EPÜ → Sprache im schriftlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

Sprache im mündlichen Verfahren

Regel 4 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

Regel 4 (1) EPÜ → Verwendung der Amtssprachen im mündlichen Verfahren
Beschreibt, dass jeder Beteiligte sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen kann, sofern er dies dem Europäischen Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.

Regel 4 (2) EPÜ → Verwendung der Amtssprachen durch Bedienstete
Erklärt, dass die Bediensteten des Europäischen Patentamts sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen können.

Regel 4 (3) EPÜ → Sprache in der Beweisaufnahme
Beschreibt, dass sich Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige in der Beweisaufnahme einer anderen Sprache bedienen können, wenn sie sich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts oder eines Vertragsstaats nicht hinlänglich ausdrücken können.

Regel 4 (4) EPÜ → Einverständnis zur Verwendung jeder Sprache
Erklärt, dass mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts jede Sprache verwendet werden kann.

Regel 4 (5) EPÜ → Kosten für Übersetzungen
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen übernimmt.

Regel 4 (6) EPÜ → Niederschrift von Erklärungen
Erklärt, dass Erklärungen von Bediensteten des Europäischen Patentamts, Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen werden.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Verwendung der Amtssprachen im mündlichen Verfahren

Regel 4 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass jeder Beteiligte sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen kann, sofern er dies dem Europäischen Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.

Regel 4 (1) EPÜ

Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligte kann sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen, sofern er dies dem Europäischen Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.

Jeder Beteiligte kann sich einer Amtssprache eines Vertragsstaats bedienen, sofern er selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.

Von diesen Vorschriften kann das Europäische Patentamt Ausnahmen zulassen.

siehe auch

Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

Verwendung der Amtssprachen durch Bedienstete

Regel 4 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Bediensteten des Europäischen Patentamts sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen können.

Regel 4 (2) EPÜ

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts können sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen.

siehe auch

Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

Sprache in der Beweisaufnahme

Regel 4 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass sich Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige in der Beweisaufnahme einer anderen Sprache bedienen können, wenn sie sich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts oder eines Vertragsstaats nicht hinlänglich ausdrücken können.

Regel 4 (3) EPÜ

In der Beweisaufnahme können sich die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, die sich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts oder eines Vertragsstaats nicht hinlänglich ausdrücken können, einer anderen Sprache bedienen.

Erfolgt die Beweisaufnahme auf Antrag eines Beteiligten, so werden die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen mit Erklärungen, die sie in einer anderen Sprache als in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgeben, nur gehört, sofern dieser Beteiligte selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.

Das Europäische Patentamt kann jedoch die Übersetzung in eine seiner anderen Amtssprachen zulassen.

siehe auch

Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

Einverständnis zur Verwendung jeder Sprache

Regel 4 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts jede Sprache verwendet werden kann.

Regel 4 (4) EPÜ

Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts kann jede Sprache verwendet werden.

siehe auch

Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

Kosten für Übersetzungen

Regel 4 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen übernimmt.

Regel 4 (5) EPÜ

Das Europäische Patentamt übernimmt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen, sofern ein Beteiligter nicht selbst für die Übersetzung zu sorgen hat.

siehe auch

Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

Niederschrift von Erklärungen

Regel 4 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Erklärungen von Bediensteten des Europäischen Patentamts, Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen werden.

Regel 4 (6) EPÜ

Erklärungen von Bediensteten des Europäischen Patentamts, Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen.

Erklärungen in einer anderen Sprache werden in der Amtssprache aufgenommen, in die sie übersetzt worden sind.

Änderungen einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents werden in der Verfahrenssprache in die Niederschrift aufgenommen.

siehe auch

Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

Beglaubigung von Übersetzungen

Regel 5 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt die Einreichung einer Beglaubigung verlangen kann, wenn eine Übersetzung eines Schriftstücks erforderlich ist.

Regel 5 EPÜ

Ist die Übersetzung eines Schriftstücks erforderlich, so kann das Europäische Patentamt innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Einreichung einer Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt.

Wird die Beglaubigung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht, sofern nichts anderes bestimmt ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Einreichung von Übersetzungen

Regel 6 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, wann Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 4 eingereicht werden müssen.

Regel 6 (1) EPÜ → Frist für Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2
Beschreibt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen ist.

Regel 6 (2) EPÜ → Frist für Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 4
Erklärt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Frist für Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2

Regel 6 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen ist.

Regel 6 (1) EPÜ

Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen.

siehe auch

Regel 6 EPÜ → Einreichung von Übersetzungen
Legt fest, wann Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 4 eingereicht werden müssen.

Frist für Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 4

Regel 6 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen ist.

Regel 6 (2) EPÜ

Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen.

Dies gilt auch für Anträge nach Artikel 105a.

Ist das Schriftstück ein Einspruch, eine Beschwerdeschrift, eine Beschwerdebegründung oder ein Antrag auf Überprüfung, so kann die Übersetzung innerhalb der Einspruchs- oder Beschwerdefrist, der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung oder der Frist für die Stellung des Überprüfungsantrags eingereicht werden, wenn die entsprechende Frist später abläuft.

siehe auch

Regel 6 EPÜ → Einreichung von Übersetzungen
Legt fest, wann Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 4 eingereicht werden müssen.

Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung

Regel 7 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt davon ausgeht, dass die nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzung mit dem ursprünglichen Text der Anmeldung übereinstimmt, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird.

Regel 7 EPÜ

Das Europäische Patentamt geht, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird, für die Bestimmung, ob der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, davon aus, dass die nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzung mit dem ursprünglichen Text der Anmeldung übereinstimmt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Gebührenermäßigung

Regel 7a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.

Regel 7a (1) EPÜ → Gebührenermäßigung für bestimmte Personen
Beschreibt, dass eine Gebührenermäßigung gewährt wird, wenn eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache einreicht.

Regel 7a (2) EPÜ → Anspruchsberechtigte für Gebührenermäßigung
Erklärt, welche Personen Anspruch auf die Gebührenermäßigung haben.

Regel 7a (3) EPÜ → Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen
Beschreibt die Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen bei internationalen Anmeldungen.

Regel 7a (4) EPÜ → Ausschluss von Gebührenermäßigung bei Mehrfachanmeldungen
Erklärt, dass die Gebührenermäßigung nicht gewährt wird, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eingereicht hat.

Regel 7a (5) EPÜ → Gebührenermäßigung bei mehreren Anmeldern
Beschreibt, dass die Gebührenermäßigung nur gewährt wird, wenn jeder Anmelder die geltenden Kriterien erfüllt.

Regel 7a (6) EPÜ → Zeitpunkt der Erfüllung der Kriterien
Erklärt, dass die Kriterien für die Anspruchsberechtigung am Tag der Entrichtung der betreffenden Gebühr erfüllt sein müssen.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Gebührenermäßigung für bestimmte Personen

Regel 7a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Gebührenermäßigung gewährt wird, wenn eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache einreicht.

Regel 7a (1) EPÜ

Reicht eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache ein, so wird die Anmeldegebühr bzw. die Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt.

siehe auch

Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.

Anspruchsberechtigte für Gebührenermäßigung

Regel 7a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, welche Personen Anspruch auf die Gebührenermäßigung haben.

Regel 7a (2) EPÜ

Die in Absatz 1 genannte Gebührenermäßigung gilt für

a) Kleinstunternehmen;

b) kleine und mittlere Unternehmen;

c) natürliche Personen;

d) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen.

siehe auch

Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.

Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen

Regel 7a (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen bei internationalen Anmeldungen.

Regel 7a (3) EPÜ

Reicht ein Kleinstunternehmen, eine natürliche Person, eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine Hochschule oder eine öffentliche Forschungseinrichtung eine europäische Patentanmeldung ein oder nimmt bei einer internationalen Anmeldung die Handlungen nach Regel 159 vor, so werden die folgenden Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt:

a) Anmeldegebühr

b) Gebühr für eine europäische oder eine ergänzende europäische Recherche

c) Prüfungsgebühr und zusätzlich die früher entrichtete internationale Recherchengebühr, wenn das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde tätig war

d) Benennungsgebühr

e) Erteilungsgebühr

f) Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen

siehe auch

Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.

Ausschluss von Gebührenermäßigung bei Mehrfachanmeldungen

Regel 7a (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Gebührenermäßigung nicht gewährt wird, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eingereicht hat.

Regel 7a (4) EPÜ

Die in Absatz 3 genannte Gebührenermäßigung gilt nicht, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor

dem Anmeldetag der betreffenden europäischen Patentanmeldung oder

dem Tag des Eintritts der betreffenden Euro-PCT-Anmeldung in die europäische Phase eingereicht hat.

Der maßgebliche Zeitpunkt für frühere Anmeldungen ist der Anmeldetag bei einer europäischen Patentanmeldung oder der Tag des Eintritts in die europäische Phase bei einer Euro-PCT-Anmeldung.

siehe auch

Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.

Gebührenermäßigung bei mehreren Anmeldern

Regel 7a (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Gebührenermäßigung nur gewährt wird, wenn jeder Anmelder die geltenden Kriterien erfüllt.

Regel 7a (5) EPÜ

Reichen mehrere Personen eine europäische Patentanmeldung oder eine Euro-PCT-Anmeldung ein, so wird die Ermäßigung gemäß Absatz 1 oder 3 nur dann gewährt, wenn jeder Anmelder die geltenden Kriterien für die Anspruchsberechtigung erfüllt.

siehe auch

Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.

Zeitpunkt der Erfüllung der Kriterien

Regel 7a (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Kriterien für die Anspruchsberechtigung am Tag der Entrichtung der betreffenden Gebühr erfüllt sein müssen.

Regel 7a (6) EPÜ

Die Kriterien für die Anspruchsberechtigung gemäß den Absätzen 1 bis 3 müssen am Tag der Entrichtung der betreffenden Gebühr erfüllt sein.

siehe auch

Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.

Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung

Regel 7b des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.

Regel 7b (1) EPÜ → Erklärung zur Gebührenermäßigung
Beschreibt, dass der Anmelder spätestens zum Zeitpunkt der ersten ermäßigten Zahlung erklären muss, dass er eine Person im Sinne der Regel 7a Absatz 2 oder 3 ist.

Regel 7b (2) EPÜ → Mitteilung von Statusänderungen
Erklärt, dass der Anmelder jede Änderung seines Status, die sich auf seinen Anspruch auf Gebührenermäßigung auswirkt, dem Europäischen Patentamt mitteilen muss.

Regel 7b (3) EPÜ → Nachweise bei Zweifeln
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt Nachweise verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen.

Regel 7b (4) EPÜ → Folgen falscher Erklärungen
Erklärt, dass die Gebühr als nicht entrichtet gilt und die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn sich herausstellt, dass die Erklärung falsch ist oder eine Statusänderung nicht mitgeteilt wurde.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Erklärung zur Gebührenermäßigung

Regel 7b (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmelder spätestens zum Zeitpunkt der ersten ermäßigten Zahlung erklären muss, dass er eine Person im Sinne der Regel 7a Absatz 2 oder 3 ist.

Regel 7b (1) EPÜ

Ein Anmelder, der eine in Regel 7a Absatz 1 oder 3 genannte Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten ermäßigten Zahlung erklären, dass er eine Person im Sinne der Regel 7a Absatz 2 oder 3 ist.

siehe auch

Regel 7b EPÜ → Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.

Mitteilung von Statusänderungen

Regel 7b (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Anmelder jede Änderung seines Status, die sich auf seinen Anspruch auf Gebührenermäßigung auswirkt, dem Europäischen Patentamt mitteilen muss.

Regel 7b (2) EPÜ

Ein Anmelder hat dem Europäischen Patentamt spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der betreffenden Gebühr jede Änderung seines Status mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Gebührenermäßigung auswirkt.

siehe auch

Regel 7b EPÜ → Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.

Nachweise bei Zweifeln

Regel 7b (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt Nachweise verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen.

Regel 7b (3) EPÜ

Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung im Sinne von Absatz 1 bzw. in der Folge am Anspruch des Anmelders auf Gebührenermäßigung, so kann das Europäische Patentamt Nachweise verlangen.

siehe auch

Regel 7b EPÜ → Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.

Folgen falscher Erklärungen

Regel 7b (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Gebühr als nicht entrichtet gilt und die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn sich herausstellt, dass die Erklärung falsch ist oder eine Statusänderung nicht mitgeteilt wurde.

Regel 7b (4) EPÜ

Sollte sich herausstellen, dass die Erklärung falsch ist oder dem Europäischen Patentamt eine Änderung des Status nach Absatz 2 nicht mitgeteilt wurde, und wird eine ermäßigte Gebühr entrichtet, so gilt die Gebühr als nicht entrichtet und die Anmeldung gilt als zurückgenommen.

siehe auch

Regel 7b EPÜ → Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.

Patentklassifikation

Regel 8 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt die Internationale Patentklassifikation gemäß dem Straßburger Abkommen verwendet.

Regel 8 EPÜ

Das Europäische Patentamt benutzt die in Artikel 1 des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation vom 24. März 1971 vorgesehene Patentklassifikation, nachstehend als Internationale Klassifikation bezeichnet.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts

Regel 9 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts in Generaldirektionen fest.

Regel 9 (1) EPÜ → Gliederung in Generaldirektionen
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert wird.

Regel 9 (2) EPÜ → Leitung der Generaldirektionen
Erklärt, dass jede Generaldirektion von einem Vizepräsidenten geleitet wird.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Gliederung in Generaldirektionen

Regel 9 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert wird.

Regel 9 (1) EPÜ

Das Europäische Patentamt wird verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert, denen die in Artikel 15 Buchstaben a bis e genannten Organe, die für Rechtsfragen und die für die innere Verwaltung des Amts geschaffenen Dienststellen zugeordnet werden.

siehe auch

Regel 9 EPÜ → Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts
Legt die verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts in Generaldirektionen fest.

Leitung der Generaldirektionen

Regel 9 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jede Generaldirektion von einem Vizepräsidenten geleitet wird.

Regel 9 (2) EPÜ

Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet.

Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung eines Vizepräsidenten an eine Generaldirektion.

siehe auch

Regel 9 EPÜ → Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts
Legt die verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts in Generaldirektionen fest.

Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung

Regel 10 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.

Regel 10 (1) EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle
Beschreibt, dass die Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig ist, bis die Prüfungsabteilung zuständig wird.

Regel 10 (2) EPÜ → Zuständigkeit der Prüfungsabteilung
Erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.

Regel 10 (3) EPÜ → Zuständigkeit vor Übermittlung des Recherchenberichts
Beschreibt die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung, wenn ein Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird.

Regel 10 (4) EPÜ → Zuständigkeit bei Verzicht auf Regel 70 Absatz 2
Erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem der Recherchenbericht übermittelt wird, wenn der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 verzichtet hat.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Zuständigkeit der Eingangsstelle

Regel 10 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig ist, bis die Prüfungsabteilung zuständig wird.

Regel 10 (1) EPÜ

Die Eingangsstelle ist so lange für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig, bis die Prüfungsabteilung für die Prüfung der europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 zuständig wird.

siehe auch

Regel 10 EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung
Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.

Zuständigkeit der Prüfungsabteilung

Regel 10 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.

Regel 10 (2) EPÜ

Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ist die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt für die Prüfung einer europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 zuständig, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.

siehe auch

Regel 10 EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung
Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.

Zuständigkeit vor Übermittlung des Recherchenberichts

Regel 10 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung, wenn ein Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird.

Regel 10 (3) EPÜ

Wird ein Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt wurde, so ist die Prüfungsabteilung vorbehaltlich des Absatzes 4 ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem die Erklärung nach Regel 70 Absatz 2 beim Europäischen Patentamt eingeht.

siehe auch

Regel 10 EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung
Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.

Zuständigkeit bei Verzicht auf Regel 70 Absatz 2

Regel 10 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem der Recherchenbericht übermittelt wird, wenn der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 verzichtet hat.

Regel 10 (4) EPÜ

Wird ein Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt wurde, und hat der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 verzichtet, so ist die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem der Recherchenbericht dem Anmelder übermittelt wird.

siehe auch

Regel 10 EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung
Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.

Geschäftsverteilung für die erste Instanz

Regel 11 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.

Regel 11 (1) EPÜ → Zuweisung der Prüfer zu Direktionen
Beschreibt, dass die technisch vorgebildeten Prüfer, die in Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen tätig sind, Direktionen zugewiesen werden.

Regel 11 (2) EPÜ → Übertragung weiterer Aufgaben
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts der Eingangsstelle, den Recherchen-, Prüfungs- und Einspruchsabteilungen sowie der Rechtsabteilung weitere Aufgaben übertragen kann.

Regel 11 (3) EPÜ → Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben
Beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts auch Bedienstete mit Aufgaben betrauen kann, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Zuweisung der Prüfer zu Direktionen

Regel 11 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die technisch vorgebildeten Prüfer, die in Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen tätig sind, Direktionen zugewiesen werden.

Regel 11 (1) EPÜ

Die technisch vorgebildeten Prüfer, die in Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen tätig sind, werden Direktionen zugewiesen.

Auf diese Direktionen verteilt der Präsident des Europäischen Patentamts die Geschäfte in Anwendung der Internationalen Klassifikation.

siehe auch

Regel 11 EPÜ → Geschäftsverteilung für die erste Instanz
Legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.

Übertragung weiterer Aufgaben

Regel 11 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts der Eingangsstelle, den Recherchen-, Prüfungs- und Einspruchsabteilungen sowie der Rechtsabteilung weitere Aufgaben übertragen kann.

Regel 11 (2) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts kann der Eingangsstelle, den Recherchen-, Prüfungs- und Einspruchsabteilungen sowie der Rechtsabteilung über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das Übereinkommen zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen.

siehe auch

Regel 11 EPÜ → Geschäftsverteilung für die erste Instanz
Legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.

Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben

Regel 11 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts auch Bedienstete mit Aufgaben betrauen kann, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten.

Regel 11 (3) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der Wahrnehmung von den Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen obliegenden Geschäften, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete betrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen Prüfer sind.

siehe auch

Regel 11 EPÜ → Geschäftsverteilung für die erste Instanz
Legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.

Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern

Regel 12a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.

Regel 12a (1) EPÜ → Organisation der Beschwerdekammereinheit
Beschreibt, dass die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer als gesonderte Einheit organisiert werden und vom Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet werden.

Regel 12a (2) EPÜ → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten der Beschwerdekammern
Erklärt, dass der Präsident der Beschwerdekammern die Beschwerdekammereinheit leitet und die ihm vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.

Regel 12a (3) EPÜ → Haushaltsantrag der Beschwerdekammereinheit
Beschreibt, dass der Präsident der Beschwerdekammern einen begründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammereinheit erstellt.

Regel 12a (4) EPÜ → Ressourcenbereitstellung
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfügung stellt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Organisation der Beschwerdekammereinheit

Regel 12a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer als gesonderte Einheit organisiert werden und vom Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet werden.

Regel 12a (1) EPÜ

Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer einschließlich ihrer Geschäftsstellen und Unterstützungsdienste werden als gesonderte Einheit (die „Beschwerdekammereinheit“) organisiert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet.

Die Funktion des Präsidenten der Beschwerdekammern wird vom Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer ausgeübt.

Der Präsident der Beschwerdekammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschusses und des Präsidenten des Europäischen Patentamts ernannt.

Ist der Präsident der Beschwerdekammern abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer vertreten.

siehe auch

Regel 12a EPÜ → Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.

Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten der Beschwerdekammern

Regel 12a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident der Beschwerdekammern die Beschwerdekammereinheit leitet und die ihm vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.

Regel 12a (2) EPÜ

Der Präsident der Beschwerdekammern leitet die Beschwerdekammereinheit und nimmt dazu die ihm vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

In Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortet sich der Präsident der Beschwerdekammern nur gegenüber dem Verwaltungsrat und untersteht dessen Weisungsbefugnis und Disziplinargewalt.

siehe auch

Regel 12a EPÜ → Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.

Haushaltsantrag der Beschwerdekammereinheit

Regel 12a (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident der Beschwerdekammern einen begründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammereinheit erstellt.

Regel 12a (3) EPÜ

Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 d) und des Artikels 46 erstellt der Präsident der Beschwerdekammern einen begründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammereinheit.

Dieser Antrag wird gemeinsam mit den zuständigen Bereichen des Europäischen Patentamts geprüft und erörtert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern dem gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt, bevor er dem Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Berücksichtigung im Entwurf des jährlichen Haushaltsplans zugeleitet wird.

Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfügung.

siehe auch

Regel 12a EPÜ → Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.

Ressourcenbereitstellung

Regel 12a (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfügung stellt.

Regel 12a (4) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern im Rahmen des bewilligten Haushalts und soweit erforderlich die in Regel 9 Absatz 1 genannten Dienststellen zur Verfügung.

siehe auch

Regel 12a EPÜ → Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.

Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern

Regel 12b des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.

Regel 12b (1) EPÜ → Zusammensetzung des Präsidiums der Beschwerdekammern
Beschreibt, dass das Präsidium der Beschwerdekammern aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern besteht.

Regel 12b (2) EPÜ → Wahl der Präsidiumsmitglieder
Erklärt, dass alle Mitglieder des Präsidiums von den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt werden.

Regel 12b (3) EPÜ → Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern
Beschreibt die Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern.

Regel 12b (4) EPÜ → Erstellung des Geschäftsverteilungsplans
Erklärt, dass das Präsidium der Beschwerdekammern vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Geschäfte auf die Beschwerdekammern verteilt.

Regel 12b (5) EPÜ → Beschlussfähigkeit des Präsidiums
Beschreibt die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit des Präsidiums der Beschwerdekammern.

Regel 12b (6) EPÜ → Übertragung von Aufgaben durch den Verwaltungsrat
Erklärt, dass der Verwaltungsrat den Beschwerdekammern Aufgaben nach Artikel 134a Absatz 1 c) übertragen kann.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Zusammensetzung des Präsidiums der Beschwerdekammern

Regel 12b (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Präsidium der Beschwerdekammern aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern besteht.

Regel 12b (1) EPÜ

Das autonome Organ innerhalb der Beschwerdekammereinheit (das „Präsidium der Beschwerdekammern“) setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder sind.

siehe auch

Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.

Wahl der Präsidiumsmitglieder

Regel 12b (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass alle Mitglieder des Präsidiums von den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt werden.

Regel 12b (2) EPÜ

Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.

Kann das Präsidium nicht vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die vakanten Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vorsitzenden oder Mitglieder besetzt.

siehe auch

Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.

Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern

Regel 12b (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern.

Regel 12b (3) EPÜ

Das Präsidium

a) erlässt die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mitglieder;

b) erlässt unbeschadet etwaiger nach Artikel 10 Absatz 2 c) und Artikel 33 Absatz 2 b) erlassener Bestimmungen einen Verhaltenskodex für Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer, der der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf;

c) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern bei Vorschlägen zur Änderung der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer;

d) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern in Angelegenheiten, die die Funktionsweise der Beschwerdekammereinheit allgemein betreffen.

siehe auch

Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.

Erstellung des Geschäftsverteilungsplans

Regel 12b (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Präsidium der Beschwerdekammern vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Geschäfte auf die Beschwerdekammern verteilt.

Regel 12b (4) EPÜ

Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres verteilt das um alle Vorsitzenden erweiterte Präsidium die Geschäfte auf die Beschwerdekammern.

In derselben Zusammensetzung entscheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit.

Das erweiterte Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der einzelnen Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter.

Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerdekammern bestimmt werden.

Falls erforderlich, können diese Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden.

siehe auch

Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.

Beschlussfähigkeit des Präsidiums

Regel 12b (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit des Präsidiums der Beschwerdekammern.

Regel 12b (5) EPÜ

Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Präsident der Beschwerdekammern oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von zwei Beschwerdekammern befinden müssen.

Handelt es sich um die in Absatz 4 genannten Aufgaben, so ist die Anwesenheit von neun Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Präsident der Beschwerdekammern oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von drei Beschwerdekammern befinden müssen.

Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag.

Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

siehe auch

Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.

Übertragung von Aufgaben durch den Verwaltungsrat

Regel 12b (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat den Beschwerdekammern Aufgaben nach Artikel 134a Absatz 1 c) übertragen kann.

Regel 12b (6) EPÜ

Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Aufgaben nach Artikel 134a Absatz 1 c) übertragen.

siehe auch

Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.

Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer

Regel 12c des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Einrichtung des Beschwerdekammerausschusses und das Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer fest.

Regel 12c (1) EPÜ → Einrichtung des Beschwerdekammerausschusses
Beschreibt, dass der Verwaltungsrat einen Beschwerdekammerausschuss einsetzt, der ihn und den Präsidenten der Beschwerdekammern berät und die Verfahrensordnungen erlässt.

Regel 12c (2) EPÜ → Erlass der Verfahrensordnungen
Erklärt, dass der Beschwerdekammerausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer erlässt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Einrichtung des Beschwerdekammerausschusses

Regel 12c (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat einen Beschwerdekammerausschuss einsetzt, der ihn und den Präsidenten der Beschwerdekammern berät und die Verfahrensordnungen erlässt.

Regel 12c (1) EPÜ

Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss (den „Beschwerdekammerausschuss“) ein, der ihn und den Präsidenten der Beschwerdekammern in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit allgemein berät und die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer erlässt.

Der Ausschuss besteht aus sechs vom Verwaltungsrat ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 26 und drei aus dem Kreise amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen oder europäischen Gerichten oder nationalen Gerichten der Vertragsstaaten ausgewählt werden.

Der Präsident des Europäischen Patentamts und der Präsident der Beschwerdekammern haben das Recht, an den Sitzungen des Beschwerdekammerausschusses teilzunehmen.

Näheres insbesondere zur Zusammensetzung, Vertretungsregelung und Arbeitsweise des Ausschusses sowie zu seiner beratenden Funktion in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit regelt der Verwaltungsrat in dem Beschluss zur Einsetzung des Ausschusses.

siehe auch

Regel 12c EPÜ → Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer
Legt die Einrichtung des Beschwerdekammerausschusses und das Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer fest.

Erlass der Verfahrensordnungen

Regel 12c (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Beschwerdekammerausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer erlässt.

Regel 12c (2) EPÜ

Auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern und nachdem der Präsident des Europäischen Patentamts Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, erlässt der gemäß Absatz 1 eingesetzte Ausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.

siehe auch

Regel 12c EPÜ → Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer
Legt die Einrichtung des Beschwerdekammerausschusses und das Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer fest.

Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden

Regel 12d des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden fest.

Regel 12d (1) EPÜ → Ernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer
Beschreibt, dass der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt wird.

Regel 12d (2) EPÜ → Vorschlagsrecht des Präsidenten der Beschwerdekammern
Erklärt, dass der Präsident der Beschwerdekammern das Recht hat, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zur Ernennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen.

Regel 12d (3) EPÜ → Leistungsbeurteilung und Wiederernennung
Beschreibt, dass der Präsident der Beschwerdekammern eine begründete Stellungnahme einschließlich einer Beurteilung der Leistung des betreffenden Mitglieds oder Vorsitzenden vorlegt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Ernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer

Regel 12d (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt wird.

Regel 12d (1) EPÜ

Der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer wird bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt.

siehe auch

Regel 12d EPÜ → Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden
Legt die Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden fest.

Vorschlagsrecht des Präsidenten der Beschwerdekammern

Regel 12d (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident der Beschwerdekammern das Recht hat, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zur Ernennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen.

Regel 12d (2) EPÜ

Nach Übertragung durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts übt der Präsident der Beschwerdekammern das Recht aus, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zur Ernennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen, ebenso wie das Recht, zu ihrer Wiederernennung (Artikel 11 Absatz 3) und zur Ernennung und Wiederernennung externer rechtskundiger Mitglieder (Artikel 11 Absatz 5) gehört zu werden.

siehe auch

Regel 12d EPÜ → Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden
Legt die Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden fest.

Leistungsbeurteilung und Wiederernennung

Regel 12d (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident der Beschwerdekammern eine begründete Stellungnahme einschließlich einer Beurteilung der Leistung des betreffenden Mitglieds oder Vorsitzenden vorlegt.

Regel 12d (3) EPÜ

Sein Recht, nach Absatz 2 zu Wiederernennungen gehört zu werden, übt der Präsident der Beschwerdekammern aus, indem er dem Verwaltungsrat eine begründete Stellungnahme einschließlich einer Beurteilung der Leistung des betreffenden Mitglieds oder Vorsitzenden vorlegt.

Die Kriterien für die Leistungsbeurteilung legt der Präsident der Beschwerdekammern in Absprache mit dem gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss fest.

Vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme und Leistungsbeurteilung und sofern genügend Stellen nach Artikel 11 Absatz 3 im bewilligten Haushalt für die Beschwerdekammereinheit vorhanden sind, werden die Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern und die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer am Ende des in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren wieder ernannt.

siehe auch

Regel 12d EPÜ → Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden
Legt die Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden fest.

Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer

Regel 13 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter bestimmen.

Regel 13 EPÜ

Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres bestimmen die nach Artikel 11 Absatz 3 ernannten Mitglieder der Großen Beschwerdekammer die ständigen Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 a) und b) sowie die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 c).

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag.

Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Aussetzung des Verfahrens

Regel 14 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.

Regel 14 (1) EPÜ → Nachweis eines Verfahrens gegen den Anmelder
Beschreibt, dass das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat.

Regel 14 (2) EPÜ → Fortsetzung des Verfahrens nach rechtskräftiger Entscheidung
Erklärt, dass das Verfahren fortgesetzt wird, wenn eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Regel 14 (3) EPÜ → Festsetzung eines Zeitpunkts zur Fortsetzung des Verfahrens
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen kann, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren fortzusetzen.

Regel 14 (4) EPÜ → Hemmung von Fristen bei Aussetzung des Verfahrens
Erklärt, dass alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen gehemmt werden.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Nachweis eines Verfahrens gegen den Anmelder

Regel 14 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat.

Regel 14 (1) EPÜ

Weist ein Dritter nach, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 zu erwirken, so wird das Erteilungsverfahren ausgesetzt, es sei denn, der Dritte erklärt dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens.

Diese Zustimmung ist unwiderruflich.

Das Erteilungsverfahren wird jedoch nicht vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung ausgesetzt.

siehe auch

Regel 14 EPÜ → Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.

Fortsetzung des Verfahrens nach rechtskräftiger Entscheidung

Regel 14 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Verfahren fortgesetzt wird, wenn eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Regel 14 (2) EPÜ

Wird nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 ergangen ist, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit, dass das Erteilungsverfahren von dem in der Mitteilung genannten Tag an fortgesetzt wird, es sei denn, nach Artikel 61 Absatz 1 b) ist eine neue europäische Patentanmeldung für alle benannten Vertragsstaaten eingereicht worden.

Ist die Entscheidung zugunsten des Dritten ergangen, so darf das Verfahren frühestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung fortgesetzt werden, es sei denn, der Dritte beantragt die Fortsetzung.

siehe auch

Regel 14 EPÜ → Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.

Festsetzung eines Zeitpunkts zur Fortsetzung des Verfahrens

Regel 14 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen kann, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren fortzusetzen.

Regel 14 (3) EPÜ

Bei der Aussetzung des Erteilungsverfahrens oder später kann das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Erteilungsverfahren ohne Rücksicht auf den Stand des nach Absatz 1 eingeleiteten nationalen Verfahrens fortzusetzen.

Diesen Zeitpunkt teilt es dem Dritten, dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit.

Wird bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, so kann das Europäische Patentamt das Verfahren fortsetzen.

siehe auch

Regel 14 EPÜ → Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.

Hemmung von Fristen bei Aussetzung des Verfahrens

Regel 14 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen gehemmt werden.

Regel 14 (4) EPÜ

Alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen mit Ausnahme der Fristen zur Zahlung der Jahresgebühren werden durch die Aussetzung gehemmt.

An dem Tag der Fortsetzung des Verfahrens beginnt der noch nicht verstrichene Teil einer Frist zu laufen.

Die nach der Fortsetzung verbleibende Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate.

siehe auch

Regel 14 EPÜ → Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.

Beschränkung von Zurücknahmen

Regel 15 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine europäische Patentanmeldung oder die Benennung eines Vertragsstaats nicht zurückgenommen werden darf, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein nationales Verfahren eingeleitet hat.

Regel 15 EPÜ

Von dem Tag an, an dem ein Dritter nachweist, dass er ein nationales Verfahren nach Regel 14 Absatz 1 eingeleitet hat, bis zu dem Tag, an dem das Erteilungsverfahren fortgesetzt wird, darf weder die europäische Patentanmeldung noch die Benennung eines Vertragsstaats zurückgenommen werden.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1

Regel 16 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 Gebrauch machen kann.

Regel 16 (1) EPÜ → Frist zur Geltendmachung des Anspruchs
Beschreibt, dass die Person dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tun muss.

Regel 16 (2) EPÜ → Geltungsbereich der Rechtsbehelfe
Erklärt, dass die Rechtsbehelfe nur in Bezug auf benannte Vertragsstaaten gelten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Frist zur Geltendmachung des Anspruchs

Regel 16 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Person dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tun muss.

Regel 16 (1) EPÜ

Eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, kann von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 nur Gebrauch machen, wenn

a) sie dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tut, mit der ihr Anspruch anerkannt wird, und

b) das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist.

siehe auch

Regel 16 EPÜ → Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 Gebrauch machen kann.

Geltungsbereich der Rechtsbehelfe

Regel 16 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Rechtsbehelfe nur in Bezug auf benannte Vertragsstaaten gelten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist.

Regel 16 (2) EPÜ

Diese Rechtsbehelfe gelten nur in Bezug auf in der europäischen Patentanmeldung benannte Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist.

siehe auch

Regel 16 EPÜ → Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 Gebrauch machen kann.

Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten

Regel 17 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.

Regel 17 (1) EPÜ → Rücknahme der ursprünglichen Anmeldung
Beschreibt, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.

Regel 17 (2) EPÜ → Zahlung der Anmelde- und Recherchengebühr
Erklärt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der neuen Anmeldung zu entrichten sind.

Regel 17 (3) EPÜ → Zahlung der Benennungsgebühr
Beschreibt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Rücknahme der ursprünglichen Anmeldung

Regel 17 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.

Regel 17 (1) EPÜ

Reicht die Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen worden ist, nach Artikel 61 Absatz 1 b) eine neue europäische Patentanmeldung ein, so gilt die ursprüngliche Anmeldung für die darin benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist, mit dem Tag der Einreichung der neuen Anmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Regel 17 EPÜ → Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten
Legt fest, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.

Zahlung der Anmelde- und Recherchengebühr

Regel 17 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der neuen Anmeldung zu entrichten sind.

Regel 17 (2) EPÜ

Für die neue Anmeldung sind innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten.

Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Regel 17 EPÜ → Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten
Legt fest, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.

Zahlung der Benennungsgebühr

Regel 17 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.

Regel 17 (3) EPÜ

Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der neuen Anmeldung hingewiesen worden ist.

Regel 39 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.

siehe auch

Regel 17 EPÜ → Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten
Legt fest, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.

Teilweiser Übergang des Rechts auf das europäische Patent

Regel 18 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist.

Regel 18 (1) EPÜ → Anwendung von Artikel 61 und den Regeln 16 und 17
Beschreibt, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist.

Regel 18 (2) EPÜ → Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen
Erklärt, dass die ursprüngliche europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten muss, wenn erforderlich.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Anwendung von Artikel 61 und den Regeln 16 und 17

Regel 18 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist.

Regel 18 (1) EPÜ

Ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung, dass einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist, so sind für diesen Teil Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden.

siehe auch

Regel 18 EPÜ → Teilweiser Übergang des Rechts auf das europäische Patent
Legt fest, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist.

Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen

Regel 18 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die ursprüngliche europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten muss, wenn erforderlich.

Regel 18 (2) EPÜ

Soweit erforderlich hat die ursprüngliche europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist und für die übrigen benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.

siehe auch

Regel 18 EPÜ → Teilweiser Übergang des Rechts auf das europäische Patent
Legt fest, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist.

Einreichung der Erfindernennung

Regel 19 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Erfindernennung im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen hat.

Regel 19 (1) EPÜ → Angaben zur Erfindernennung
Beschreibt, welche Angaben die Erfindernennung enthalten muss.

Regel 19 (2) EPÜ → Keine Prüfung der Richtigkeit
Erklärt, dass die Richtigkeit der Erfindernennung vom Europäischen Patentamt nicht geprüft wird.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Angaben zur Erfindernennung

Regel 19 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben die Erfindernennung enthalten muss.

Regel 19 (1) EPÜ

Die Erfindernennung hat im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen.

Ist jedoch der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so ist die Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen.

Sie muss den Namen, die Vornamen, den Wohnsitzstaat und den Wohnort des Erfinders, die in Artikel 81 genannte Erklärung und die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters enthalten.

siehe auch

Regel 19 EPÜ → Einreichung der Erfindernennung
Legt fest, dass die Erfindernennung im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen hat.

Keine Prüfung der Richtigkeit

Regel 19 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Richtigkeit der Erfindernennung vom Europäischen Patentamt nicht geprüft wird.

Regel 19 (2) EPÜ

Die Richtigkeit der Erfindernennung wird vom Europäischen Patentamt nicht geprüft.

siehe auch

Regel 19 EPÜ → Einreichung der Erfindernennung
Legt fest, dass die Erfindernennung im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen hat.

Bekanntmachung der Erfindernennung

Regel 20 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.

Regel 20 (1) EPÜ → Vermerk des Erfinders
Beschreibt, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.

Regel 20 (2) EPÜ → Vermerk nach rechtskräftiger Entscheidung
Erklärt, dass Absatz 1 auch anzuwenden ist, wenn ein Dritter eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Vermerk des Erfinders

Regel 20 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.

Regel 20 (1) EPÜ

Der genannte Erfinder wird auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt, sofern er dem Europäischen Patentamt gegenüber nicht schriftlich auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden.

siehe auch

Regel 20 EPÜ → Bekanntmachung der Erfindernennung
Legt fest, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.

Vermerk nach rechtskräftiger Entscheidung

Regel 20 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Absatz 1 auch anzuwenden ist, wenn ein Dritter eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen.

Regel 20 (2) EPÜ

Absatz 1 ist anzuwenden, wenn ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen.

siehe auch

Regel 20 EPÜ → Bekanntmachung der Erfindernennung
Legt fest, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.

Berichtigung der Erfindernennung

Regel 21 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.

Regel 21 (1) EPÜ → Antrag auf Berichtigung
Beschreibt, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.

Regel 21 (2) EPÜ → Eintragung der Berichtigung
Erklärt, dass die Berichtigung oder Löschung einer unrichtigen Erfindernennung im Europäischen Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Antrag auf Berichtigung

Regel 21 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.

Regel 21 (1) EPÜ

Eine unrichtige Erfindernennung wird nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten und, wenn der Antrag von einem Dritten eingereicht wird, mit Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers berichtigt.

Regel 19 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 21 EPÜ → Berichtigung der Erfindernennung
Legt fest, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.

Eintragung der Berichtigung

Regel 21 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Berichtigung oder Löschung einer unrichtigen Erfindernennung im Europäischen Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.

Regel 21 (2) EPÜ

Ist eine unrichtige Erfindernennung in das Europäische Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden, so wird auch deren Berichtigung oder Löschung darin eingetragen oder bekannt gemacht.

siehe auch

Regel 21 EPÜ → Berichtigung der Erfindernennung
Legt fest, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.

Eintragung von Rechtsübergängen

Regel 22 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.

Regel 22 (1) EPÜ → Nachweis des Rechtsübergangs
Beschreibt, dass der Rechtsübergang durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden muss.

Regel 22 (2) EPÜ → Verwaltungsgebühr für die Eintragung
Erklärt, dass gegebenenfalls eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

Regel 22 (3) EPÜ → Wirksamkeit des Rechtsübergangs
Beschreibt, dass ein Rechtsübergang dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam wird, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Nachweis des Rechtsübergangs

Regel 22 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Rechtsübergang durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden muss.

Regel 22 (1) EPÜ

Der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen, wenn er durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird.

Regel 2 Absatz 2 ist entsprechend auf die Unterschrift der Vertragsparteien anzuwenden.

siehe auch

Regel 22 EPÜ → Eintragung von Rechtsübergängen
Legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.

Verwaltungsgebühr für die Eintragung

Regel 22 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass gegebenenfalls eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

Regel 22 (2) EPÜ

Gegebenenfalls ist für die Eintragung des Rechtsübergangs eine Verwaltungsgebühr unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen zu entrichten.

In diesem Fall gilt der Antrag erst als gestellt, wenn die Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist.

Er kann nur zurückgewiesen werden, wenn die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

siehe auch

Regel 22 EPÜ → Eintragung von Rechtsübergängen
Legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.

Wirksamkeit des Rechtsübergangs

Regel 22 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass ein Rechtsübergang dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam wird, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird.

Regel 22 (3) EPÜ

Ein Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nach Absatz 1 nachgewiesen wird.

siehe auch

Regel 22 EPÜ → Eintragung von Rechtsübergängen
Legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.

Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten

Regel 23 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.

Regel 23 (1) EPÜ → Anwendung von Regel 22 auf Lizenzen und andere Rechte
Beschreibt, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.

Regel 23 (2) EPÜ → Löschung der Eintragung
Erklärt, dass Eintragungen auf Antrag gelöscht werden, wenn Nachweise vorgelegt werden, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine schriftliche Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung der Eintragung vorliegt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Anwendung von Regel 22 auf Lizenzen und andere Rechte

Regel 23 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.

Regel 23 (1) EPÜ

Regel 22 Absätze 1 und 2 ist auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf eine solche Anmeldung entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 23 EPÜ → Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten
Legt fest, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.

Löschung der Eintragung

Regel 23 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Eintragungen auf Antrag gelöscht werden, wenn Nachweise vorgelegt werden, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine schriftliche Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung der Eintragung vorliegt.

Regel 23 (2) EPÜ

Eintragungen nach Absatz 1 werden auf Antrag gelöscht; dem Antrag sind Nachweise, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine schriftliche Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung der Eintragung beizufügen.

Regel 22 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 23 EPÜ → Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten
Legt fest, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.

Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen

Regel 24 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung als ausschließliche Lizenz oder Unterlizenz eingetragen wird, wenn dies beantragt wird.

Regel 24 EPÜ

Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird eingetragen

a) als ausschließliche Lizenz, wenn der Anmelder und der Lizenznehmer dies beantragen;

b) als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Europäischen Patentregister eingetragen ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Ausstellungsbescheinigung

Regel 25 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung die in Artikel 55 Absatz 2 genannte Bescheinigung einreichen muss.

Regel 25 EPÜ

Der Anmelder muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung die in Artikel 55 Absatz 2 genannte Bescheinigung einreichen, die

a) während der Ausstellung von der Stelle erteilt wird, die für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständig ist;

b) bestätigt, dass die Erfindung dort tatsächlich ausgestellt worden ist;

c) den Tag der Eröffnung der Ausstellung angibt sowie, wenn die Erfindung erst nach diesem Tag offenbart wurde, den Tag der erstmaligen Offenbarung; und

d) als Anlage eine Darstellung der Erfindung umfasst, die mit einem Beglaubigungsvermerk der vorstehend genannten Stelle versehen ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Allgemeines und Begriffsbestimmungen

Regel 26 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.

Regel 26 (1) EPÜ → Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens
Beschreibt, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.

Regel 26 (2) EPÜ → Definition biotechnologischer Erfindungen
Erklärt, dass biotechnologische Erfindungen Erfindungen sind, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.

Regel 26 (3) EPÜ → Definition biologischen Materials
Beschreibt, dass biologisches Material jedes Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.

Regel 26 (4) EPÜ → Definition einer Pflanzensorte
Erklärt, dass eine Pflanzensorte jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe ist, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind, bestimmte Merkmale aufweist.

Regel 26 (5) EPÜ → Definition eines im Wesentlichen biologischen Verfahrens
Beschreibt, dass ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren im Wesentlichen biologisch ist, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.

Regel 26 (6) EPÜ → Definition eines mikrobiologischen Verfahrens
Erklärt, dass ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens

Regel 26 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.

Regel 26 (1) EPÜ

Für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, sind die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen.

Die Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist hierfür ergänzend heranzuziehen.

siehe auch

Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.

Definition biotechnologischer Erfindungen

Regel 26 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass biotechnologische Erfindungen Erfindungen sind, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.

Regel 26 (2) EPÜ

„Biotechnologische Erfindungen“ sind Erfindungen, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.

siehe auch

Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.

Definition biologischen Materials

Regel 26 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass biologisches Material jedes Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.

Regel 26 (3) EPÜ

„Biologisches Material“ ist jedes Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.

siehe auch

Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.

Definition einer Pflanzensorte

Regel 26 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Pflanzensorte jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe ist, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind, bestimmte Merkmale aufweist.

Regel 26 (4) EPÜ

„Pflanzensorte“ ist jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind,

a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert,

b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und

c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.

siehe auch

Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.

Definition eines im Wesentlichen biologischen Verfahrens

Regel 26 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren im Wesentlichen biologisch ist, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.

Regel 26 (5) EPÜ

Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.

siehe auch

Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.

Definition eines mikrobiologischen Verfahrens

Regel 26 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.

Regel 26 (6) EPÜ

„Mikrobiologisches Verfahren“ ist jedes Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.

siehe auch

Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.

Patentierbare biotechnologische Erfindungen

Regel 27 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass biotechnologische Erfindungen auch dann patentierbar sind, wenn sie bestimmte Gegenstände haben.

Regel 27 EPÜ

Biotechnologische Erfindungen sind auch dann patentierbar, wenn sie zum Gegenstand haben:

a) biologisches Material, das mithilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;

b) unbeschadet der Regel 28 Absatz 2 Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;

c) ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Regel 28 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.

Regel 28 (1) EPÜ → Nicht patentierbare biotechnologische Erfindungen
Beschreibt, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.

Regel 28 (2) EPÜ → Nicht patentierbare Pflanzen oder Tiere
Erklärt, dass europäische Patente nicht für ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere erteilt werden.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Nicht patentierbare biotechnologische Erfindungen

Regel 28 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.

Regel 28 (1) EPÜ

Nach Artikel 53 a) werden europäische Patente insbesondere nicht erteilt für biotechnologische Erfindungen, die zum Gegenstand haben:

a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;

b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;

c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;

d) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mithilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

siehe auch

Regel 28 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Legt fest, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.

Nicht patentierbare Pflanzen oder Tiere

Regel 28 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass europäische Patente nicht für ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere erteilt werden.

Regel 28 (2) EPÜ

Nach Artikel 53 b) werden europäische Patente nicht erteilt für ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere.

siehe auch

Regel 28 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Legt fest, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.

Der menschliche Körper und seine Bestandteile

Regel 29 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile keine patentierbaren Erfindungen darstellen können.

Regel 29 (1) EPÜ → Nicht patentierbarer menschlicher Körper
Beschreibt, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung keine patentierbare Erfindung darstellen kann.

Regel 29 (2) EPÜ → Patentierbare isolierte Bestandteile des menschlichen Körpers
Erklärt, dass ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil patentierbar sein kann.

Regel 29 (3) EPÜ → Gewerbliche Anwendbarkeit von Gensequenzen
Beschreibt, dass die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden muss.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Nicht patentierbarer menschlicher Körper

Regel 29 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung keine patentierbare Erfindung darstellen kann.

Regel 29 (1) EPÜ

Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen darstellen.

siehe auch

Regel 29 EPÜ → Der menschliche Körper und seine Bestandteile
Legt fest, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile keine patentierbaren Erfindungen darstellen können.

Patentierbare isolierte Bestandteile des menschlichen Körpers

Regel 29 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil patentierbar sein kann.

Regel 29 (2) EPÜ

Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.

siehe auch

Regel 29 EPÜ → Der menschliche Körper und seine Bestandteile
Legt fest, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile keine patentierbaren Erfindungen darstellen können.

Gewerbliche Anwendbarkeit von Gensequenzen

Regel 29 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden muss.

Regel 29 (3) EPÜ

Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden.

siehe auch

Regel 29 EPÜ → Der menschliche Körper und seine Bestandteile
Legt fest, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile keine patentierbaren Erfindungen darstellen können.

Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen

Regel 30 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, ein Sequenzprotokoll enthalten muss.

Regel 30 (1) EPÜ → Sequenzprotokoll in der Beschreibung
Beschreibt, dass die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten muss, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften entspricht.

Regel 30 (2) EPÜ → Nachträglich eingereichtes Sequenzprotokoll
Erklärt, dass ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll nicht Bestandteil der Beschreibung ist.

Regel 30 (3) EPÜ → Aufforderung zur Nachreichung eines Sequenzprotokolls
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, ein Sequenzprotokoll nachzureichen und die Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Sequenzprotokoll in der Beschreibung

Regel 30 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten muss, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften entspricht.

Regel 30 (1) EPÜ

Sind in der europäischen Patentanmeldung Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschreibung ein Sequenzprotokoll zu enthalten, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften für die standardisierte Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen entspricht.

siehe auch

Regel 30 EPÜ → Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen
Legt fest, dass die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, ein Sequenzprotokoll enthalten muss.

Nachträglich eingereichtes Sequenzprotokoll

Regel 30 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll nicht Bestandteil der Beschreibung ist.

Regel 30 (2) EPÜ

Ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung.

siehe auch

Regel 30 EPÜ → Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen
Legt fest, dass die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, ein Sequenzprotokoll enthalten muss.

Aufforderung zur Nachreichung eines Sequenzprotokolls

Regel 30 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, ein Sequenzprotokoll nachzureichen und die Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.

Regel 30 (3) EPÜ

Hat der Anmelder nicht bis zum Anmeldetag ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Sequenzprotokoll eingereicht, so fordert ihn das Europäische Patentamt auf, ein solches Sequenzprotokoll nachzureichen und die Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.

Reicht der Anmelder das erforderliche Sequenzprotokoll nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung unter Entrichtung der Gebühr für verspätete Einreichung nach, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

siehe auch

Regel 30 EPÜ → Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen
Legt fest, dass die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, ein Sequenzprotokoll enthalten muss.

Hinterlegung von biologischem Material

Regel 31 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass bei einer Erfindung, die biologisches Material verwendet oder sich darauf bezieht, eine Probe des biologischen Materials hinterlegt werden muss.

Regel 31 (1) EPÜ → Hinterlegung bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle
Beschreibt, dass eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt werden muss.

Regel 31 (2) EPÜ → Nachreichung der Angaben zur Hinterlegung
Erklärt, dass die in Absatz 1 c) und d) genannten Angaben nachgereicht werden können.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Hinterlegung bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle

Regel 31 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt werden muss.

Regel 31 (1) EPÜ

Wird bei einer Erfindung biologisches Material verwendet oder bezieht sie sich auf biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der europäischen Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Artikel 83 offenbart, wenn

a) eine Probe des biologischen Materials spätestens am Anmeldetag bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977 hinterlegt worden ist,

b) die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden maßgeblichen Angaben über die Merkmale des biologischen Materials enthält,

c) die Hinterlegungsstelle und die Eingangsnummer des hinterlegten biologischen Materials in der Anmeldung angegeben sind und

d) falls das biologische Material nicht vom Anmelder hinterlegt wurde – Name und Anschrift des Hinterlegers in der Anmeldung angegeben sind und dem Europäischen Patentamt durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen wird, dass der Hinterleger den Anmelder ermächtigt hat, in der Anmeldung auf das hinterlegte biologische Material Bezug zu nehmen, und vorbehaltlos und unwiderruflich seine Zustimmung erteilt hat, dass das von ihm hinterlegte Material nach Maßgabe der Regel 33 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

siehe auch

Regel 31 EPÜ → Hinterlegung von biologischem Material
Legt fest, dass bei einer Erfindung, die biologisches Material verwendet oder sich darauf bezieht, eine Probe des biologischen Materials hinterlegt werden muss.

Nachreichung der Angaben zur Hinterlegung

Regel 31 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die in Absatz 1 c) und d) genannten Angaben nachgereicht werden können.

Regel 31 (2) EPÜ

Die in Absatz 1 c) und d) genannten Angaben können nachgereicht werden

a) innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag; die Frist gilt als eingehalten, wenn die Angaben bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt werden;

b) bis zum Tag der Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b);

c) innerhalb eines Monats, nachdem das Europäische Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 128 Absatz 2 besteht.

Maßgebend ist die Frist, die zuerst abläuft. Die Mitteilung dieser Angaben gilt vorbehaltlos und unwiderruflich als Zustimmung des Anmelders, dass das von ihm hinterlegte biologische Material nach Maßgabe der Regel 33 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

siehe auch

Regel 31 EPÜ → Hinterlegung von biologischem Material
Legt fest, dass bei einer Erfindung, die biologisches Material verwendet oder sich darauf bezieht, eine Probe des biologischen Materials hinterlegt werden muss.

Sachverständigenlösung

Regel 32 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen kann, dass der Zugang zu hinterlegtem biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.

Regel 32 (1) EPÜ → Mitteilung des Anmelders
Beschreibt, dass der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen kann, dass der Zugang zu hinterlegtem biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.

Regel 32 (2) EPÜ → Benennung eines Sachverständigen
Erklärt, dass als Sachverständiger jede natürliche Person benannt werden kann, sofern sie die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen erfüllt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Mitteilung des Anmelders

Regel 32 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen kann, dass der Zugang zu hinterlegtem biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.

Regel 32 (1) EPÜ

Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen, dass

a) bis zu dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekannt gemacht wird, oder gegebenenfalls

b) für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag der Anmeldung, falls die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt,

der in Regel 33 bezeichnete Zugang nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.

siehe auch

Regel 32 EPÜ → Sachverständigenlösung
Legt fest, dass der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen kann, dass der Zugang zu hinterlegtem biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.

Benennung eines Sachverständigen

Regel 32 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass als Sachverständiger jede natürliche Person benannt werden kann, sofern sie die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen erfüllt.

Regel 32 (2) EPÜ

Als Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden, sofern sie die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen erfüllt.

Zusammen mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen einzureichen, wonach er sich verpflichtet, die vorstehend genannten Anforderungen und Verpflichtungen zu erfüllen, und ihm keine Umstände bekannt sind, die geeignet wären, begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu wecken, oder die seiner Funktion als Sachverständiger anderweitig entgegenstehen könnten.

Zusammen mit der Benennung ist ferner eine Erklärung des Sachverständigen einzureichen, in der er die in Regel 33 vorgesehenen Verpflichtungen gegenüber dem Anmelder bis zum Erlöschen des europäischen Patents in allen benannten Staaten oder – falls die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt – bis zu dem in Absatz 1 b) vorgesehenen Zeitpunkt eingeht, wobei der Antragsteller als Dritter anzusehen ist.

siehe auch

Regel 32 EPÜ → Sachverständigenlösung
Legt fest, dass der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen kann, dass der Zugang zu hinterlegtem biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.

Zugang zu biologischem Material

Regel 33 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.

Regel 33 (1) EPÜ → Zugang durch Herausgabe einer Probe
Beschreibt, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist und der Zugang durch Herausgabe einer Probe erfolgt.

Regel 33 (2) EPÜ → Verpflichtung zur Verwendung nur zu Versuchszwecken
Erklärt, dass die Herausgabe nur erfolgt, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden.

Regel 33 (3) EPÜ → Definition von abgeleitetem biologischen Material
Beschreibt, dass abgeleitetes biologisches Material jedes Material ist, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten Materials aufweist.

Regel 33 (4) EPÜ → Antrag auf Herausgabe einer Probe
Erklärt, dass der Antrag auf Herausgabe einer Probe beim Europäischen Patentamt auf einem anerkannten Formblatt einzureichen ist.

Regel 33 (5) EPÜ → Übermittlung des Antrags an die Hinterlegungsstelle
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber eine Kopie des Antrags mit der Bestätigung übermittelt.

Regel 33 (6) EPÜ → Verzeichnis der anerkannten Hinterlegungsstellen
Erklärt, dass das Europäische Patentamt in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der anerkannten Hinterlegungsstellen veröffentlicht.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Zugang durch Herausgabe einer Probe

Regel 33 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist und der Zugang durch Herausgabe einer Probe erfolgt.

Regel 33 (1) EPÜ

Vom Tag der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an ist das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann und vor diesem Tag demjenigen, der das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 128 Absatz 2 hat, auf Antrag zugänglich.

Vorbehaltlich der Regel 32 wird der Zugang durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten Materials an den Antragsteller hergestellt.

siehe auch

Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.

Verpflichtung zur Verwendung nur zu Versuchszwecken

Regel 33 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Herausgabe nur erfolgt, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden.

Regel 33 (2) EPÜ

Die Herausgabe erfolgt nur, wenn der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet hat, das biologische Material oder davon abgeleitetes biologisches Material Dritten nicht zugänglich zu machen und es lediglich zu Versuchszwecken zu verwenden, bis die Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent in allen benannten Staaten erloschen ist, sofern der Anmelder oder Patentinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

Die Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit der Antragsteller dieses Material aufgrund einer Zwangslizenz verwendet.

Unter Zwangslizenzen sind auch Amtslizenzen und Rechte zur Benutzung einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse zu verstehen.

siehe auch

Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.

Definition von abgeleitetem biologischen Material

Regel 33 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass abgeleitetes biologisches Material jedes Material ist, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten Materials aufweist.

Regel 33 (3) EPÜ

Abgeleitetes biologisches Material im Sinne des Absatzes 2 ist jedes Material, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten Materials aufweist.

Die in Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen stehen einer für die Zwecke von Patentverfahren erforderlichen Hinterlegung eines abgeleiteten biologischen Materials nicht entgegen.

siehe auch

Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.

Antrag auf Herausgabe einer Probe

Regel 33 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Antrag auf Herausgabe einer Probe beim Europäischen Patentamt auf einem anerkannten Formblatt einzureichen ist.

Regel 33 (4) EPÜ

Der in Absatz 1 vorgesehene Antrag ist beim Europäischen Patentamt auf einem von diesem anerkannten Formblatt einzureichen.

Das Europäische Patentamt bestätigt auf dem Formblatt, dass eine europäische Patentanmeldung eingereicht worden ist, die auf die Hinterlegung des biologischen Materials Bezug nimmt, und dass der Antragsteller oder der von ihm nach Regel 32 benannte Sachverständige Anspruch auf Herausgabe einer Probe dieses Materials hat.

Der Antrag ist auch nach Erteilung des europäischen Patents beim Europäischen Patentamt einzureichen.

siehe auch

Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.

Übermittlung des Antrags an die Hinterlegungsstelle

Regel 33 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber eine Kopie des Antrags mit der Bestätigung übermittelt.

Regel 33 (5) EPÜ

Das Europäische Patentamt übermittelt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber eine Kopie des Antrags mit der in Absatz 4 vorgesehenen Bestätigung.

siehe auch

Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.

Verzeichnis der anerkannten Hinterlegungsstellen

Regel 33 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der anerkannten Hinterlegungsstellen veröffentlicht.

Regel 33 (6) EPÜ

Das Europäische Patentamt veröffentlicht in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der Hinterlegungsstellen, die für die Anwendung der Regeln 31, 33 und 34 anerkannt sind.

siehe auch

Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.

Erneute Hinterlegung von biologischem Material

Regel 34 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Unterbrechung der Zugänglichkeit als nicht eingetreten gilt, wenn das Material bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle erneut hinterlegt wird.

Regel 34 EPÜ

Ist nach Regel 31 hinterlegtes biologisches Material bei der anerkannten Hinterlegungsstelle nicht mehr zugänglich, so gilt die Unterbrechung der Zugänglichkeit als nicht eingetreten, wenn dieses Material bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977 erneut hinterlegt wird und dem Europäischen Patentamt innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der erneuten Hinterlegung eine Kopie der von der Hinterlegungsstelle ausgestellten Empfangsbescheinigung unter Angabe der Nummer der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents übermittelt wird.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Allgemeine Vorschriften

Regel 35 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.

Regel 35 (1) EPÜ → Einreichung der Anmeldung
Beschreibt, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.

Regel 35 (2) EPÜ → Empfangsbescheinigung
Erklärt, dass die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs vermerkt und dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung erteilt.

Regel 35 (3) EPÜ → Unterrichtung des Europäischen Patentamts
Beschreibt, dass die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Anmeldung unterrichtet.

Regel 35 (4) EPÜ → Mitteilung des Eingangs
Erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder mitteilt, wenn es eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten hat.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Einreichung der Anmeldung

Regel 35 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.

Regel 35 (1) EPÜ

Europäische Patentanmeldungen können schriftlich beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden.

siehe auch

Regel 35 EPÜ → Allgemeine Vorschriften
Legt fest, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.

Empfangsbescheinigung

Regel 35 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs vermerkt und dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung erteilt.

Regel 35 (2) EPÜ

Die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs dieser Unterlagen und erteilt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die zumindest die Nummer der Anmeldung, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält.

siehe auch

Regel 35 EPÜ → Allgemeine Vorschriften
Legt fest, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.

Unterrichtung des Europäischen Patentamts

Regel 35 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Anmeldung unterrichtet.

Regel 35 (3) EPÜ

Wird die europäische Patentanmeldung bei einer in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörde eingereicht, so unterrichtet diese Behörde das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Anmeldung und teilt ihm insbesondere die Art der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs, die Nummer der Anmeldung und gegebenenfalls jeden beanspruchten Prioritätstag mit.

siehe auch

Regel 35 EPÜ → Allgemeine Vorschriften
Legt fest, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.

Mitteilung des Eingangs

Regel 35 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder mitteilt, wenn es eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten hat.

Regel 35 (4) EPÜ

Hat das Europäische Patentamt eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten, so teilt es dies dem Anmelder unter Angabe des Tages mit, an dem sie bei ihm eingegangen ist.

siehe auch

Regel 35 EPÜ → Allgemeine Vorschriften
Legt fest, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.

Europäische Teilanmeldungen

Regel 36 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.

Regel 36 (1) EPÜ → Einreichung einer Teilanmeldung
Beschreibt, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.

Regel 36 (2) EPÜ → Verfahrenssprache der Teilanmeldung
Erklärt, dass eine Teilanmeldung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen ist.

Regel 36 (3) EPÜ → Zahlung der Anmelde- und Recherchengebühr
Beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten sind.

Regel 36 (4) EPÜ → Zahlung der Benennungsgebühr
Erklärt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Einreichung einer Teilanmeldung

Regel 36 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.

Regel 36 (1) EPÜ

Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen.

siehe auch

Regel 36 EPÜ → Europäische Teilanmeldungen
Legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.

Verfahrenssprache der Teilanmeldung

Regel 36 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Teilanmeldung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen ist.

Regel 36 (2) EPÜ

Eine Teilanmeldung ist in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen.

Sie kann, wenn Letztere nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst war, in der Sprache der früheren Anmeldung eingereicht werden; eine Übersetzung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung nachzureichen.

Die Teilanmeldung ist beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin einzureichen.

siehe auch

Regel 36 EPÜ → Europäische Teilanmeldungen
Legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.

Zahlung der Anmelde- und Recherchengebühr

Regel 36 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten sind.

Regel 36 (3) EPÜ

Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten.

Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Regel 36 EPÜ → Europäische Teilanmeldungen
Legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.

Zahlung der Benennungsgebühr

Regel 36 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist.

Regel 36 (4) EPÜ

Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist.

Regel 39 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.

siehe auch

Regel 36 EPÜ → Europäische Teilanmeldungen
Legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.

Übermittlung europäischer Patentanmeldungen

Regel 37 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet.

Regel 37 (1) EPÜ → Weiterleitung der Anmeldung
Beschreibt, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet.

Regel 37 (2) EPÜ → Rücknahme der Anmeldung bei verspäteter Weiterleitung
Erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn sie dem Europäischen Patentamt nicht innerhalb von vierzehn Monaten nach ihrer Einreichung zugeht.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Weiterleitung der Anmeldung

Regel 37 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet.

Regel 37 (1) EPÜ

Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats leitet europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung des nationalen Rechts betreffend die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiter und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, damit die Weiterleitung

a) innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anmeldung erfolgt, wenn ihr Gegenstand nach nationalem Recht offensichtlich nicht geheimhaltungsbedürftig ist, oder

b) innerhalb von vier Monaten nach Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, innerhalb von vierzehn Monaten nach dem Prioritätstag erfolgt, wenn näher geprüft werden muss, ob die Anmeldung geheimhaltungsbedürftig ist.

siehe auch

Regel 37 EPÜ → Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
Legt fest, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet.

Rücknahme der Anmeldung bei verspäteter Weiterleitung

Regel 37 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn sie dem Europäischen Patentamt nicht innerhalb von vierzehn Monaten nach ihrer Einreichung zugeht.

Regel 37 (2) EPÜ

Eine europäische Patentanmeldung, die dem Europäischen Patentamt nicht innerhalb von vierzehn Monaten nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag zugeht, gilt als zurückgenommen.

Für diese Anmeldung bereits entrichtete Gebühren werden zurückerstattet.

siehe auch

Regel 37 EPÜ → Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
Legt fest, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet.

Anmeldegebühr und Recherchengebühr

Regel 38 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.

Regel 38 (1) EPÜ → Fälligkeit der Gebühren
Beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.

Regel 38 (2) EPÜ → Zusatzgebühr bei mehr als 35 Seiten
Erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst.

Regel 38 (3) EPÜ → Frist für die Zahlung der Zusatzgebühr
Beschreibt, dass die Zusatzgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder des ersten Anspruchssatzes zu entrichten ist.

Regel 38 (4) EPÜ → Zusatzgebühr bei Teilanmeldungen
Erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn eine Teilanmeldung zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Fälligkeit der Gebühren

Regel 38 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.

Regel 38 (1) EPÜ

Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten.

siehe auch

Regel 38 EPÜ → Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.

Zusatzgebühr bei mehr als 35 Seiten

Regel 38 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst.

Regel 38 (2) EPÜ

Die Gebührenordnung kann als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst.

siehe auch

Regel 38 EPÜ → Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.

Frist für die Zahlung der Zusatzgebühr

Regel 38 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zusatzgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder des ersten Anspruchssatzes zu entrichten ist.

Regel 38 (3) EPÜ

Die in Absatz 2 genannte Zusatzgebühr ist innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes oder innerhalb eines Monats nach Einreichung der beglaubigten Abschrift nach Regel 40 Absatz 3 zu entrichten, je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft.

siehe auch

Regel 38 EPÜ → Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.

Zusatzgebühr bei Teilanmeldungen

Regel 38 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn eine Teilanmeldung zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist.

Regel 38 (4) EPÜ

Die Gebührenordnung kann im Fall einer Teilanmeldung, die zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist, als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen.

siehe auch

Regel 38 EPÜ → Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.

Benennungsgebühren

Regel 39 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.

Regel 39 (1) EPÜ → Fälligkeit der Benennungsgebühr
Beschreibt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.

Regel 39 (2) EPÜ → Folgen der Nichtzahlung
Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird.

Regel 39 (3) EPÜ → Keine Rückerstattung der Benennungsgebühr
Beschreibt, dass die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet wird.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Fälligkeit der Benennungsgebühr

Regel 39 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.

Regel 39 (1) EPÜ

Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.

siehe auch

Regel 39 EPÜ → Benennungsgebühren
Legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.

Folgen der Nichtzahlung

Regel 39 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird.

Regel 39 (2) EPÜ

Wird die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Benennung aller Vertragsstaaten zurückgenommen, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Regel 39 EPÜ → Benennungsgebühren
Legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.

Keine Rückerstattung der Benennungsgebühr

Regel 39 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet wird.

Regel 39 (3) EPÜ

Unbeschadet der Regel 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet.

siehe auch

Regel 39 EPÜ → Benennungsgebühren
Legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.

Anmeldetag

Regel 40 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag für eine europäische Patentanmeldung festgesetzt werden kann.

Regel 40 (1) EPÜ → Voraussetzungen für den Anmeldetag
Beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag festgesetzt werden kann.

Regel 40 (2) EPÜ → Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung
Erklärt, dass eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung bestimmte Angaben enthalten muss.

Regel 40 (3) EPÜ → Einreichung der beglaubigten Abschrift
Beschreibt, dass eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nachzureichen ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Voraussetzungen für den Anmeldetag

Regel 40 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag festgesetzt werden kann.

Regel 40 (1) EPÜ

Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:

a) einen Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird;

b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm Kontakt aufzunehmen;

c) eine Beschreibung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung.

siehe auch

Regel 40 EPÜ → Anmeldetag
Legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag für eine europäische Patentanmeldung festgesetzt werden kann.

Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung

Regel 40 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung bestimmte Angaben enthalten muss.

Regel 40 (2) EPÜ

Eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Absatz 1 c) muss deren Anmeldetag und Nummer sowie das Amt, bei dem diese eingereicht wurde, angeben.

Die Bezugnahme muss zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung und etwaige Zeichnungen ersetzt.

siehe auch

Regel 40 EPÜ → Anmeldetag
Legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag für eine europäische Patentanmeldung festgesetzt werden kann.

Einreichung der beglaubigten Abschrift

Regel 40 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nachzureichen ist.

Regel 40 (3) EPÜ

Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme nach Absatz 2, so ist innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einreichung eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung einzureichen.

Ist diese Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst, so ist innerhalb derselben Frist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen einzureichen.

Regel 53 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 40 EPÜ → Anmeldetag
Legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag für eine europäische Patentanmeldung festgesetzt werden kann.

Erteilungsantrag

Regel 41 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss.

Regel 41 (1) EPÜ → Formblatt für den Erteilungsantrag
Beschreibt, dass der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents auf einem vorgeschriebenen Formblatt einzureichen ist.

Regel 41 (2) EPÜ → Inhalt des Erteilungsantrags
Erklärt, welche Angaben der Erteilungsantrag enthalten muss.

Regel 41 (3) EPÜ → Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters
Beschreibt, dass im Fall mehrerer Anmelder der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten soll.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Formblatt für den Erteilungsantrag

Regel 41 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents auf einem vorgeschriebenen Formblatt einzureichen ist.

Regel 41 (1) EPÜ

Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents ist auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen.

siehe auch

Regel 41 EPÜ → Erteilungsantrag
Legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss.

Inhalt des Erteilungsantrags

Regel 41 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, welche Angaben der Erteilungsantrag enthalten muss.

Regel 41 (2) EPÜ

Der Antrag muss enthalten:

a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents;

b) die Bezeichnung der Erfindung, die eine kurz und genau gefasste technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt und keine Fantasiebezeichnung enthalten darf;

c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders.

Bei natürlichen Personen ist der Familienname vor den Vornamen anzugeben.

Bei juristischen Personen und Gesellschaften, die juristischen Personen gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellt sind, ist die amtliche Bezeichnung anzugeben.

Anschriften sind gemäß den üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift anzugeben und müssen in jedem Fall alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschließlich, enthalten.

Gegebenenfalls sollen Telefonnummern angegeben werden;

d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe von Buchstabe c;

e) gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich um eine Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung;

f) im Fall des Artikels 61 Absatz 1 b) die Nummer der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung;

g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist;

h) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters;

i) eine Liste über die dem Antrag beigefügten Anlagen.

In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden;

j) die Erfindernennung, wenn der Anmelder der Erfinder ist.

siehe auch

Regel 41 EPÜ → Erteilungsantrag
Legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss.

Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters

Regel 41 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass im Fall mehrerer Anmelder der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten soll.

Regel 41 (3) EPÜ

Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten.

siehe auch

Regel 41 EPÜ → Erteilungsantrag
Legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss.

Inhalt der Beschreibung

Regel 42 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.

Regel 42 (1) EPÜ → Angaben in der Beschreibung
Beschreibt, welche Angaben die Beschreibung enthalten muss.

Regel 42 (2) EPÜ → Reihenfolge der Angaben
Erklärt, dass die Beschreibung in der angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge abzufassen ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Angaben in der Beschreibung

Regel 42 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben die Beschreibung enthalten muss.

Regel 42 (1) EPÜ

In der Beschreibung

a) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben;

b) ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Prüfung der europäischen Patentanmeldung als nützlich angesehen werden kann; es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt;

c) ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können; außerdem sind gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben;

d) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben;

e) ist wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung im Einzelnen anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen;

f) ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.

siehe auch

Regel 42 EPÜ → Inhalt der Beschreibung
Legt fest, welche Angaben die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.

Reihenfolge der Angaben

Regel 42 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Beschreibung in der angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge abzufassen ist.

Regel 42 (2) EPÜ

Die Beschreibung ist in der in Absatz 1 angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge abzufassen, sofern nicht wegen der Art der Erfindung eine andere Darstellung zu einem besseren Verständnis führen würde oder knapper wäre.

siehe auch

Regel 42 EPÜ → Inhalt der Beschreibung
Legt fest, welche Angaben die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.

Form und Inhalt der Patentansprüche

Regel 43 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.

Regel 43 (1) EPÜ → Angabe der technischen Merkmale
Beschreibt, dass der Gegenstand des Schutzbegehrens in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben ist.

Regel 43 (2) EPÜ → Mehrere unabhängige Patentansprüche
Erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie enthalten darf, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Regel 43 (3) EPÜ → Besondere Ausführungsarten
Beschreibt, dass zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden können, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen.

Regel 43 (4) EPÜ → Abhängige Patentansprüche
Erklärt, dass jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch enthalten muss.

Regel 43 (5) EPÜ → Anzahl der Patentansprüche
Beschreibt, dass sich die Anzahl der Patentansprüche mit Rücksicht auf die Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten hat.

Regel 43 (6) EPÜ → Vermeidung von Bezugnahmen auf Beschreibung oder Zeichnungen
Erklärt, dass die Patentansprüche bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen dürfen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich.

Regel 43 (7) EPÜ → Bezugszeichen in den Patentansprüchen
Beschreibt, dass die in den Patentansprüchen angegebenen technischen Merkmale mit denselben, in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden sollen, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Angabe der technischen Merkmale

Regel 43 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Gegenstand des Schutzbegehrens in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben ist.

Regel 43 (1) EPÜ

Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben.

Wo es zweckdienlich ist, haben die Patentansprüche zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören;

b) einen kennzeichnenden Teil, der mit den Worten „dadurch gekennzeichnet“ oder „gekennzeichnet durch“ beginnt und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.

siehe auch

Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.

Mehrere unabhängige Patentansprüche

Regel 43 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie enthalten darf, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Regel 43 (2) EPÜ

Unbeschadet des Artikels 82 darf eine europäische Patentanmeldung nur dann mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf einen der folgenden Sachverhalte bezieht:

a) mehrere miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse,

b) verschiedene Verwendungen eines Erzeugnisses oder einer Vorrichtung,

c) Alternativlösungen für eine bestimmte Aufgabe, sofern es unzweckmäßig ist, diese Alternativen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben.

siehe auch

Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.

Besondere Ausführungsarten

Regel 43 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden können, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen.

Regel 43 (3) EPÜ

Zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, können ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen.

siehe auch

Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.

Abhängige Patentansprüche

Regel 43 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch enthalten muss.

Regel 43 (4) EPÜ

Jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält (abhängiger Patentanspruch), hat, wenn möglich in seiner Einleitung, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch zu enthalten und nachfolgend die zusätzlichen Merkmale anzugeben.

Ein abhängiger Patentanspruch, der sich unmittelbar auf einen anderen abhängigen Patentanspruch bezieht, ist ebenfalls zulässig.

Alle abhängigen Patentansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Patentansprüche beziehen, sind soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.

siehe auch

Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.

Anzahl der Patentansprüche

Regel 43 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass sich die Anzahl der Patentansprüche mit Rücksicht auf die Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten hat.

Regel 43 (5) EPÜ

Die Anzahl der Patentansprüche hat sich mit Rücksicht auf die Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten.

Die Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren.

siehe auch

Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.

Vermeidung von Bezugnahmen auf Beschreibung oder Zeichnungen

Regel 43 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Patentansprüche bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen dürfen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich.

Regel 43 (6) EPÜ

Die Patentansprüche dürfen bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich.

Insbesondere dürfen sie keine Formulierungen enthalten wie „wie beschrieben in Teil … der Beschreibung“ oder „wie in Abbildung … der Zeichnungen dargestellt“.

siehe auch

Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.

Bezugszeichen in den Patentansprüchen

Regel 43 (7) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die in den Patentansprüchen angegebenen technischen Merkmale mit denselben, in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden sollen, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert.

Regel 43 (7) EPÜ

Sind der europäischen Patentanmeldung Zeichnungen mit Bezugszeichen beigefügt, so sollen die in den Patentansprüchen angegebenen technischen Merkmale mit denselben, in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert.

Die Bezugszeichen dürfen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden.

siehe auch

Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.

Einheitlichkeit der Erfindung

Regel 44 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.

Regel 44 (1) EPÜ → Technischer Zusammenhang
Beschreibt, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.

Regel 44 (2) EPÜ → Entscheidung über die Einheitlichkeit
Erklärt, dass die Entscheidung über die Einheitlichkeit ohne Rücksicht darauf zu erfolgen hat, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Technischer Zusammenhang

Regel 44 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.

Regel 44 (1) EPÜ

Wird in einer europäischen Patentanmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Artikel 82 nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt.

Unter dem Begriff „besondere technische Merkmale“ sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen.

siehe auch

Regel 44 EPÜ → Einheitlichkeit der Erfindung
Legt fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.

Entscheidung über die Einheitlichkeit

Regel 44 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Entscheidung über die Einheitlichkeit ohne Rücksicht darauf zu erfolgen hat, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.

Regel 44 (2) EPÜ

Die Entscheidung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.

siehe auch

Regel 44 EPÜ → Einheitlichkeit der Erfindung
Legt fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.

Gebührenpflichtige Patentansprüche

Regel 45 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.

Regel 45 (1) EPÜ → Anspruchsgebühren
Beschreibt, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.

Regel 45 (2) EPÜ → Frist für die Zahlung der Anspruchsgebühren
Erklärt, dass die Anspruchsgebühren innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes zu entrichten sind.

Regel 45 (3) EPÜ → Folgen der Nichtzahlung
Beschreibt, dass die Nichtzahlung einer Anspruchsgebühr als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch gilt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Anspruchsgebühren

Regel 45 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.

Regel 45 (1) EPÜ

Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.

siehe auch

Regel 45 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.

Frist für die Zahlung der Anspruchsgebühren

Regel 45 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Anspruchsgebühren innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes zu entrichten sind.

Regel 45 (2) EPÜ

Die Anspruchsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes zu entrichten.

Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb eines Monats nach einer Mitteilung über die Fristversäumung entrichtet werden.

siehe auch

Regel 45 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.

Folgen der Nichtzahlung

Regel 45 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Nichtzahlung einer Anspruchsgebühr als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch gilt.

Regel 45 (3) EPÜ

Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.

siehe auch

Regel 45 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.

(gestrichen)

Regel 46 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) wurde gestrichen.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Form und Inhalt der Zusammenfassung

Regel 47 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.

Regel 47 (1) EPÜ → Bezeichnung der Erfindung
Beschreibt, dass die Zusammenfassung die Bezeichnung der Erfindung enthalten muss.

Regel 47 (2) EPÜ → Kurzfassung der Offenbarung
Erklärt, dass die Zusammenfassung eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten muss.

Regel 47 (3) EPÜ → Länge der Zusammenfassung
Beschreibt, dass die Zusammenfassung aus nicht mehr als 150 Worten bestehen soll.

Regel 47 (4) EPÜ → Abbildungen in der Zusammenfassung
Erklärt, dass der Anmelder die Abbildung angeben muss, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden soll.

Regel 47 (5) EPÜ → Zweck der Zusammenfassung
Beschreibt, dass die Zusammenfassung so zu formulieren ist, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Bezeichnung der Erfindung

Regel 47 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zusammenfassung die Bezeichnung der Erfindung enthalten muss.

Regel 47 (1) EPÜ

Die Zusammenfassung muss die Bezeichnung der Erfindung enthalten.

siehe auch

Regel 47 EPÜ → Form und Inhalt der Zusammenfassung
Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.

Kurzfassung der Offenbarung

Regel 47 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Zusammenfassung eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten muss.

Regel 47 (2) EPÜ

Die Zusammenfassung muss eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten.

Die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefasst sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht.

In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der europäischen Patentanmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet.

Sie darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten.

siehe auch

Regel 47 EPÜ → Form und Inhalt der Zusammenfassung
Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.

Länge der Zusammenfassung

Regel 47 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zusammenfassung aus nicht mehr als 150 Worten bestehen soll.

Regel 47 (3) EPÜ

Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen.

siehe auch

Regel 47 EPÜ → Form und Inhalt der Zusammenfassung
Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.

Abbildungen in der Zusammenfassung

Regel 47 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Anmelder die Abbildung angeben muss, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden soll.

Regel 47 (4) EPÜ

Enthält die europäische Patentanmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen anzugeben, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden sollen.

Das Europäische Patentamt kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, dass diese die Erfindung besser kennzeichnen.

Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen.

siehe auch

Regel 47 EPÜ → Form und Inhalt der Zusammenfassung
Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.

Zweck der Zusammenfassung

Regel 47 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zusammenfassung so zu formulieren ist, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt.

Regel 47 (5) EPÜ

Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt.

Insbesondere soll sie eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob es notwendig ist, die europäische Patentanmeldung selbst einzusehen.

siehe auch

Regel 47 EPÜ → Form und Inhalt der Zusammenfassung
Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.

Unzulässige Angaben

Regel 48 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.

Regel 48 (1) EPÜ → Verbotene Angaben
Beschreibt, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.

Regel 48 (2) EPÜ → Auslassung von Angaben bei Veröffentlichung
Erklärt, dass das Europäische Patentamt Angaben, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann.

Regel 48 (3) EPÜ → Auslassung herabsetzender Äußerungen
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt herabsetzende Äußerungen bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Verbotene Angaben

Regel 48 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.

Regel 48 (1) EPÜ

Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten:

a) Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen;

b) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter.

Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend;

c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.

siehe auch

Regel 48 EPÜ → Unzulässige Angaben
Legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.

Auslassung von Angaben bei Veröffentlichung

Regel 48 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt Angaben, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann.

Regel 48 (2) EPÜ

Enthält die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen nach Absatz 1 a), so kann das Europäische Patentamt diese bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen, wobei die Stelle der Auslassung sowie die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen anzugeben sind.

siehe auch

Regel 48 EPÜ → Unzulässige Angaben
Legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.

Auslassung herabsetzender Äußerungen

Regel 48 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt herabsetzende Äußerungen bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann.

Regel 48 (3) EPÜ

Enthält die Anmeldung Äußerungen nach Absatz 1 b), so kann das Europäische Patentamt diese bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen, wobei die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter anzugeben sind.

Das Europäische Patentamt stellt auf Antrag eine Abschrift der ausgelassenen Stellen zur Verfügung.

siehe auch

Regel 48 EPÜ → Unzulässige Angaben
Legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.

Form der Anmeldungsunterlagen

Regel 49 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.

Regel 49 (1) EPÜ → Übersetzungen als Anmeldungsunterlagen
Beschreibt, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.

Regel 49 (2) EPÜ → Formerfordernisse für Anmeldungsunterlagen
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen bestimmt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Übersetzungen als Anmeldungsunterlagen

Regel 49 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.

Regel 49 (1) EPÜ

Nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung.

siehe auch

Regel 49 EPÜ → Form der Anmeldungsunterlagen
Legt fest, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.

Formerfordernisse für Anmeldungsunterlagen

Regel 49 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen bestimmt.

Regel 49 (2) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen.

siehe auch

Regel 49 EPÜ → Form der Anmeldungsunterlagen
Legt fest, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.

Nachgereichte Unterlagen

Regel 50 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.

Regel 50 (1) EPÜ → Anwendung der Regeln auf nachgereichte Unterlagen
Beschreibt, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.

Regel 50 (2) EPÜ → Formerfordernisse für andere Schriftstücke
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für alle anderen Schriftstücke bestimmt.

Regel 50 (3) EPÜ → Unterzeichnung nachgereichter Schriftstücke
Beschreibt, dass nach Einreichung der Anmeldung eingereichte Schriftstücke zu unterzeichnen sind, soweit es sich nicht um Anlagen handelt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Anwendung der Regeln auf nachgereichte Unterlagen

Regel 50 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.

Regel 50 (1) EPÜ

Die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 sind auf Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen, anzuwenden.

Regel 49 Absatz 2 ist ferner auf die in Regel 71 genannten Übersetzungen der Patentansprüche anzuwenden.

siehe auch

Regel 50 EPÜ → Nachgereichte Unterlagen
Legt fest, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.

Formerfordernisse für andere Schriftstücke

Regel 50 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für alle anderen Schriftstücke bestimmt.

Regel 50 (2) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Formerfordernisse für alle anderen Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen.

siehe auch

Regel 50 EPÜ → Nachgereichte Unterlagen
Legt fest, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.

Unterzeichnung nachgereichter Schriftstücke

Regel 50 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass nach Einreichung der Anmeldung eingereichte Schriftstücke zu unterzeichnen sind, soweit es sich nicht um Anlagen handelt.

Regel 50 (3) EPÜ

Nach Einreichung der Anmeldung eingereichte Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt.

Ist ein Schriftstück nicht unterzeichnet worden, so fordert das Europäische Patentamt den Beteiligten auf, das Schriftstück innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu unterzeichnen.

Wird das Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs, andernfalls gilt das Schriftstück als nicht eingereicht.

siehe auch

Regel 50 EPÜ → Nachgereichte Unterlagen
Legt fest, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.

Fälligkeit

Regel 51 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.

Regel 51 (1) EPÜ → Fälligkeit der Jahresgebühren
Beschreibt, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.

Regel 51 (2) EPÜ → Zahlung der Jahresgebühren mit Zuschlagsgebühr
Erklärt, dass die Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden können, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

Regel 51 (3) EPÜ → Fälligkeit der Jahresgebühren für Teilanmeldungen
Beschreibt, dass die Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung fällig geworden sind, auch für die Teilanmeldung zu entrichten sind.

Regel 51 (4) EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Erklärt, dass eine Jahresgebühr, die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fällig geworden wäre, erst an dem Tag fällig wird, an dem die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zugestellt wird.

Regel 51 (5) EPÜ → Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt, dass eine Jahresgebühr, die nach der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Große Beschwerdekammer fällig geworden wäre, erst an dem Tag fällig wird, an dem die Entscheidung zugestellt wird.

Regel 51 (6) EPÜ → Jahresgebühren für neue europäische Patentanmeldungen
Erklärt, dass für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten sind.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Fälligkeit der Jahresgebühren

Regel 51 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.

Regel 51 (1) EPÜ

Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt.

Die Jahresgebühr für das dritte Jahr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden.

Alle anderen Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden.

siehe auch

Regel 51 EPÜ → Fälligkeit
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.

Zahlung der Jahresgebühren mit Zuschlagsgebühr

Regel 51 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden können, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

Regel 51 (2) EPÜ

Wird eine Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag nach Absatz 1 entrichtet, so kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

Die in Artikel 86 Absatz 1 festgelegte Rechtsfolge tritt mit Ablauf der Sechsmonatsfrist ein.

siehe auch

Regel 51 EPÜ → Fälligkeit
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.

Fälligkeit der Jahresgebühren für Teilanmeldungen

Regel 51 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung fällig geworden sind, auch für die Teilanmeldung zu entrichten sind.

Regel 51 (3) EPÜ

Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung am Tag der Einreichung einer Teilanmeldung fällig geworden sind, sind auch für die Teilanmeldung zu entrichten und werden mit deren Einreichung fällig.

Diese Gebühren und eine Jahresgebühr, die bis zum Ablauf von vier Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung fällig wird, können innerhalb dieser Frist ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden.

Absatz 2 ist anzuwenden.

siehe auch

Regel 51 EPÜ → Fälligkeit
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Regel 51 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Jahresgebühr, die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fällig geworden wäre, erst an dem Tag fällig wird, an dem die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zugestellt wird.

Regel 51 (4) EPÜ

Hatte eine Fristversäumung zur Folge, dass eine europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wurde oder als zurückgenommen galt, und wurde der Anmelder nach Artikel 122 wieder in den vorigen Stand eingesetzt, so

a) wird eine Jahresgebühr, die nach Absatz 1 im Zeitraum ab dem Tag, an dem der Rechtsverlust eintrat, bis einschließlich zum Tag der Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung fällig geworden wäre, erst an letzterem Tag fällig.

Diese Gebühr und eine Jahresgebühr, die innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag fällig wird, können noch innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden.

Absatz 2 ist anzuwenden.

b) kann eine Jahresgebühr, die an dem Tag, an dem der Rechtsverlust eintrat, bereits fällig war, ohne dass jedoch die Frist nach Absatz 2 abgelaufen war, noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist auch die Zuschlagsgebühr nach Absatz 2 entrichtet wird.

siehe auch

Regel 51 EPÜ → Fälligkeit
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Regel 51 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Jahresgebühr, die nach der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Große Beschwerdekammer fällig geworden wäre, erst an dem Tag fällig wird, an dem die Entscheidung zugestellt wird.

Regel 51 (5) EPÜ

Ordnet die Große Beschwerdekammer nach Artikel 112a Absatz 5 Satz 2 die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Beschwerdekammer an,

a) wird eine Jahresgebühr, die nach Absatz 1 im Zeitraum ab dem Tag, an dem die mit dem Antrag auf Überprüfung angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer erging, bis einschließlich zum Tag der Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens fällig geworden wäre, erst an letzterem Tag fällig.

Diese Gebühr und eine Jahresgebühr, die innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag fällig wird, können noch innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden.

Absatz 2 ist anzuwenden.

b) kann eine Jahresgebühr, die an dem Tag, an dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erging, bereits fällig war, ohne dass jedoch die Frist nach Absatz 2 abgelaufen war, noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist auch die Zuschlagsgebühr nach Absatz 2 entrichtet wird.

siehe auch

Regel 51 EPÜ → Fälligkeit
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.

Jahresgebühren für neue europäische Patentanmeldungen

Regel 51 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten sind.

Regel 51 (6) EPÜ

Für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung sind Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten.

siehe auch

Regel 51 EPÜ → Fälligkeit
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.

Prioritätserklärung

Regel 52 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.

Regel 52 (1) EPÜ → Angaben in der Prioritätserklärung
Beschreibt, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.

Regel 52 (2) EPÜ → Frist für die Abgabe der Prioritätserklärung
Erklärt, dass die Prioritätserklärung bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgegeben werden soll, aber auch noch innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden kann.

Regel 52 (3) EPÜ → Berichtigung der Prioritätserklärung
Beschreibt, dass der Anmelder die Prioritätserklärung innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag berichtigen kann.

Regel 52 (4) EPÜ → Abgabe oder Berichtigung nach Einreichung eines Antrags
Erklärt, dass die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) nicht mehr möglich ist.

Regel 52 (5) EPÜ → Vermerk der Prioritätserklärung
Beschreibt, dass die Angaben der Prioritätserklärung in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift zu vermerken sind.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Angaben in der Prioritätserklärung

Regel 52 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.

Regel 52 (1) EPÜ

Die in Artikel 88 Absatz 1 genannte Prioritätserklärung besteht aus einer Erklärung über den Tag der früheren Anmeldung und den Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, in dem oder für den sie eingereicht worden ist, sowie aus der Angabe des Aktenzeichens.

Im Fall des Artikels 87 Absatz 5 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.

Frist für die Abgabe der Prioritätserklärung

Regel 52 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Prioritätserklärung bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgegeben werden soll, aber auch noch innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden kann.

Regel 52 (2) EPÜ

Die Prioritätserklärung soll bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgegeben werden.

Sie kann noch innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden.

siehe auch

Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.

Berichtigung der Prioritätserklärung

Regel 52 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmelder die Prioritätserklärung innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag berichtigen kann.

Regel 52 (3) EPÜ

Der Anmelder kann die Prioritätserklärung innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag berichtigen oder, wenn die Berichtigung zu einer Verschiebung des frühesten beanspruchten Prioritätstags führt, innerhalb von sechzehn Monaten ab dem berichtigten frühesten Prioritätstag, je nachdem, welche 16-Monatsfrist früher abläuft, mit der Maßgabe, dass die Berichtigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem der europäischen Patentanmeldung zuerkannten Anmeldetag eingereicht werden kann.

siehe auch

Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.

Abgabe oder Berichtigung nach Einreichung eines Antrags

Regel 52 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) nicht mehr möglich ist.

Regel 52 (4) EPÜ

Nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) ist die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung jedoch nicht mehr möglich.

siehe auch

Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.

Vermerk der Prioritätserklärung

Regel 52 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Angaben der Prioritätserklärung in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift zu vermerken sind.

Regel 52 (5) EPÜ

Die Angaben der Prioritätserklärung sind in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift zu vermerken.

siehe auch

Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.

Prioritätsunterlagen

Regel 53 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.

Regel 53 (1) EPÜ → Einreichung der Abschrift
Beschreibt, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten Prioritätstag eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.

Regel 53 (2) EPÜ → Zugängliche Abschrift
Erklärt, dass die Abschrift der früheren Anmeldung als ordnungsgemäß eingereicht gilt, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter bestimmten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.

Regel 53 (3) EPÜ → Übersetzung der früheren Anmeldung
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt eine Übersetzung der früheren Anmeldung verlangen kann, wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Einreichung der Abschrift

Regel 53 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten Prioritätstag eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.

Regel 53 (1) EPÜ

Ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, hat innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten Prioritätstag eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen.

Diese Abschrift und der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung sind von der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist, zu beglaubigen.

siehe auch

Regel 53 EPÜ → Prioritätsunterlagen
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.

Zugängliche Abschrift

Regel 53 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Abschrift der früheren Anmeldung als ordnungsgemäß eingereicht gilt, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter bestimmten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.

Regel 53 (2) EPÜ

Die Abschrift der früheren Anmeldung gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.

siehe auch

Regel 53 EPÜ → Prioritätsunterlagen
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.

Übersetzung der früheren Anmeldung

Regel 53 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt eine Übersetzung der früheren Anmeldung verlangen kann, wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist.

Regel 53 (3) EPÜ

Ist die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst und ist die Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentierbarkeit der Erfindung relevant, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung der Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen.

Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt werden, dass die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist.

Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Wird eine angeforderte Übersetzung einer früheren Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt der Anspruch auf die Priorität dieser Anmeldung für die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent.

Der Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents wird hiervon unterrichtet.

siehe auch

Regel 53 EPÜ → Prioritätsunterlagen
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.

Ausstellung von Prioritätsunterlagen

Regel 54 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt auf Antrag eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsbeleg) ausstellt.

Regel 54 EPÜ

Auf Antrag stellt das Europäische Patentamt für den Anmelder eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsbeleg) aus.

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen Bedingungen einschließlich der Form des Prioritätsbelegs und der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Eingangsprüfung

Regel 55 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder die Mängel mitteilt und ihn auffordert, diese innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen, wenn die Anmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 40 Absatz 1 a) oder c), Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 genügt.

Regel 55 EPÜ

Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass die Anmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 40 Absatz 1 a) oder c), Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 genügt, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und weist ihn darauf hin, dass die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird, wenn diese Mängel nicht innerhalb von zwei Monaten beseitigt werden.

Leistet der Anmelder dem Folge, so wird ihm der vom Amt zuerkannte Anmeldetag mitgeteilt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen

Regel 56 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.

Regel 56 (1) EPÜ → Aufforderung zur Nachreichung
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.

Regel 56 (2) EPÜ → Neufestsetzung des Anmeldetags
Erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.

Regel 56 (3) EPÜ → Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetags
Beschreibt, dass der ursprüngliche Anmeldetag beibehalten wird, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in der früheren Anmeldung vollständig enthalten sind.

Regel 56 (4) EPÜ → Streichung der Bezugnahmen
Erklärt, dass die Bezugnahmen als gestrichen gelten, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden.

Regel 56 (5) EPÜ → Erfüllung der Erfordernisse
Beschreibt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden.

Regel 56 (6) EPÜ → Rücknahme der nachgereichten Teile
Erklärt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten Teile der Beschreibung oder Zeichnungen innerhalb eines Monats zurückgenommen werden.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Aufforderung zur Nachreichung

Regel 56 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.

Regel 56 (1) EPÜ

Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass Teile der Beschreibung oder Zeichnungen, auf die in der Beschreibung oder in den Patentansprüchen Bezug genommen wird, offensichtlich fehlen, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die fehlenden Teile innerhalb von zwei Monaten nachzureichen.

Aus der Unterlassung einer solchen Aufforderung kann der Anmelder keine Ansprüche herleiten.

siehe auch

Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.

Neufestsetzung des Anmeldetags

Regel 56 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.

Regel 56 (2) EPÜ

Werden fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag, jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Aufforderung nach Absatz 1 oder nach Regel 56a Absatz 1 ergeht, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung nachgereicht, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt.

Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.

Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetags

Regel 56 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der ursprüngliche Anmeldetag beibehalten wird, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in der früheren Anmeldung vollständig enthalten sind.

Regel 56 (3) EPÜ

Werden die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen innerhalb der Frist nach Absatz 2 eingereicht und nimmt die Anmeldung an dem Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch, so bleibt der Anmeldetag der Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vollständig in der früheren Anmeldung enthalten sind, der Anmelder dies innerhalb der Frist nach Absatz 2 beantragt und Folgendes einreicht:

a) eine Abschrift der früheren Anmeldung, sofern eine solche Abschrift dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 2 zur Verfügung steht;

b) wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung in einer dieser Sprachen, sofern eine solche Übersetzung dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 3 zur Verfügung steht, und

c) eine Angabe, wo die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls der Übersetzung vollständig enthalten sind.

siehe auch

Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.

Streichung der Bezugnahmen

Regel 56 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Bezugnahmen als gestrichen gelten, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden.

Regel 56 (4) EPÜ

Wenn der Anmelder

a) die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 oder 2 einreicht oder

b) nach Absatz 6 fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen zurücknimmt, die gemäß Absatz 2 nachgereicht wurden,

so gelten die in Absatz 1 genannten Bezugnahmen als gestrichen und die Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen als nicht erfolgt.

Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.

Erfüllung der Erfordernisse

Regel 56 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden.

Regel 56 (5) EPÜ

Erfüllt der Anmelder die in Absatz 3 a) bis c) genannten Erfordernisse nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt.

Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.

Rücknahme der nachgereichten Teile

Regel 56 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten Teile der Beschreibung oder Zeichnungen innerhalb eines Monats zurückgenommen werden.

Regel 56 (6) EPÜ

Innerhalb eines Monats nach der in Absatz 2 oder 5 letzter Satz genannten Mitteilung kann der Anmelder die eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder fehlenden Zeichnungen zurücknehmen; in diesem Fall gilt die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt.

Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.

Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile

Regel 56a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

Regel 56a (1) EPÜ → Aufforderung zur Nachreichung
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

Regel 56a (2) EPÜ → Berichtigung am oder vor dem Anmeldetag
Erklärt, dass richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile, die am oder vor dem Anmeldetag eingereicht werden, in die Anmeldung aufgenommen werden.

Regel 56a (3) EPÜ → Neufestsetzung des Anmeldetags
Beschreibt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.

Regel 56a (4) EPÜ → Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetags
Erklärt, dass der ursprüngliche Anmeldetag beibehalten wird, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in der früheren Anmeldung vollständig enthalten sind.

Regel 56a (5) EPÜ → Nicht erfolgte Einreichung
Beschreibt, dass die Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile als nicht erfolgt gilt, wenn diese nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden.

Regel 56a (6) EPÜ → Erfüllung der Erfordernisse
Erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden.

Regel 56a (7) EPÜ → Rücknahme der nachgereichten Teile
Beschreibt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb eines Monats zurückgenommen werden.

Regel 56a (8) EPÜ → Entrichtung einer weiteren Recherchengebühr
Erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, eine weitere Recherchengebühr zu entrichten, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile nachgereicht werden, nachdem das Europäische Patentamt mit der Erstellung des Recherchenberichts begonnen hat.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Aufforderung zur Nachreichung

Regel 56a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

Regel 56a (1) EPÜ

Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass die Beschreibung, die Ansprüche oder die Zeichnungen oder Teile dieser Anmeldungsunterlagen offensichtlich fälschlicherweise eingereicht wurden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb von zwei Monaten nachzureichen.

Aus der Unterlassung einer solchen Aufforderung kann der Anmelder keine Ansprüche herleiten.

siehe auch

Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

Berichtigung am oder vor dem Anmeldetag

Regel 56a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile, die am oder vor dem Anmeldetag eingereicht werden, in die Anmeldung aufgenommen werden.

Regel 56a (2) EPÜ

Werden am oder vor dem Anmeldetag richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile gemäß Absatz 1 eingereicht, um die Anmeldung zu berichtigen, so werden diese richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in die Anmeldung aufgenommen und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gelten als nicht eingereicht.

Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

Neufestsetzung des Anmeldetags

Regel 56a (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.

Regel 56a (3) EPÜ

Werden richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile gemäß Absatz 1 nach dem Anmeldetag, jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Aufforderung nach Absatz 1 oder nach Regel 56 Absatz 1 ergeht, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung nachgereicht, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile neu festgesetzt.

Die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile werden in die Anmeldung aufgenommen, und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gelten als nicht eingereicht.

Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetags

Regel 56a (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der ursprüngliche Anmeldetag beibehalten wird, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in der früheren Anmeldung vollständig enthalten sind.

Regel 56a (4) EPÜ

Werden die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb der Frist nach Absatz 3 eingereicht und nimmt die Anmeldung an dem Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch, so bleibt der Anmeldetag der Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile vollständig in der früheren Anmeldung enthalten sind, der Anmelder dies innerhalb der Frist nach Absatz 3 beantragt und Folgendes einreicht:

a) eine Abschrift der früheren Anmeldung, sofern eine solche Abschrift dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 2 zur Verfügung steht;

b) wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung in einer dieser Sprachen, sofern eine solche Übersetzung dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 3 zur Verfügung steht,

und

c) eine Angabe, wo die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls der Übersetzung vollständig enthalten sind.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so werden die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in die Anmeldung aufgenommen und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile verbleiben in der Anmeldung.

siehe auch

Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

Nicht erfolgte Einreichung

Regel 56a (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile als nicht erfolgt gilt, wenn diese nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden.

Regel 56a (5) EPÜ

Wenn der Anmelder

a) die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 oder 3 einreicht oder

b) nach Absatz 7 richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile zurücknimmt, die gemäß Absatz 3 nachgereicht wurden,

so gilt die Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile als nicht erfolgt und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile verbleiben in der Anmeldung bzw. werden wieder in die Anmeldung aufgenommen.

Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

Erfüllung der Erfordernisse

Regel 56a (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden.

Regel 56a (6) EPÜ

Erfüllt der Anmelder die in Absatz 4 a) bis c) genannten Erfordernisse nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile neu festgesetzt.

Die Einreichung der fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gilt als nicht erfolgt.

Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

Rücknahme der nachgereichten Teile

Regel 56a (7) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb eines Monats zurückgenommen werden.

Regel 56a (7) EPÜ

Innerhalb eines Monats nach der in Absatz 3 oder 6 letzter Satz genannten Mitteilung kann der Anmelder die eingereichten richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile zurücknehmen; in diesem Fall gilt die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt.

Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

Entrichtung einer weiteren Recherchengebühr

Regel 56a (8) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, eine weitere Recherchengebühr zu entrichten, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile nachgereicht werden, nachdem das Europäische Patentamt mit der Erstellung des Recherchenberichts begonnen hat.

Regel 56a (8) EPÜ

Reicht der Anmelder richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nach Absatz 3 oder 4 ein, nachdem das Europäische Patentamt mit der Erstellung des Recherchenberichts begonnen hat, fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb eines Monats eine weitere Recherchengebühr zu entrichten.

Wird die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.

Formalprüfung

Regel 57 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt prüft, ob bestimmte Erfordernisse erfüllt sind, nachdem der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung feststeht.

Regel 57 EPÜ

Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest, so prüft das Europäische Patentamt nach Artikel 90 Absatz 3, ob

a) eine nach Artikel 14 Absatz 2, Regel 36 Absatz 2 Satz 2 oder Regel 40 Absatz 3 Satz 2 erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist;

b) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents den Erfordernissen der Regel 41 entspricht;

c) die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche nach Artikel 78 Absatz 1 c) oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Regel 40 Absätze 1 c), 2 und 3 enthält, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt;

d) die Anmeldung eine Zusammenfassung nach Artikel 78 Absatz 1 e) enthält;

e) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nach Regel 17 Absatz 2, Regel 36 Absatz 3 oder Regel 38 entrichtet worden sind;

f) die Erfindernennung nach Regel 19 Absatz 1 erfolgt ist;

g) gegebenenfalls den Erfordernissen der Regeln 52 und 53 für die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist;

h) gegebenenfalls den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 entsprochen worden ist;

i) die Anmeldung den in Regel 49 Absatz 1 vorgeschriebenen Erfordernissen und den anwendbaren, vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Regel 49 Absatz 2 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht;

j) die Anmeldung den in Regel 30 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen

Regel 58 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, festgestellte Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 57 a) bis d), h) und i) entspricht.

Regel 58 EPÜ

Entspricht die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 57 a) bis d), h) und i), so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen.

Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um diese Mängel zu beseitigen.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Mängel bei der Inanspruchnahme der Priorität

Regel 59 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder die Abschrift dieser Anmeldung innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzureichen, wenn diese nicht rechtzeitig eingereicht worden sind.

Regel 59 EPÜ

Ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung nach Regel 52 Absatz 1 oder die Abschrift dieser Anmeldung nach Regel 53 Absatz 1 nicht rechtzeitig eingereicht worden, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder dies mit und fordert ihn auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzureichen.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/regelliste.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 09:01 von mfreund