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ep:patentierbarkeit_von_stoffen_oder_stoffgemischen

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Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen

Artikel 54 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die bereits zum Stand der Technik gehören, aber für bestimmte Anwendungen in Verfahren nach Artikel 53 c) bestimmt sind.

Artikel 54 (4) EPÜ

Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentierbarkeit durch die Absätze 2 und 3 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem in Artikel 53 c) genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

siehe auch

Artikel 54 EPÜ → Neuheit
Definiert die Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung, damit sie patentierbar ist.

ep/patentierbarkeit_von_stoffen_oder_stoffgemischen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1