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Artikel 52 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass bestimmte Gegenstände und Tätigkeiten nicht als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden.
Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen.
Artikel 52 EPÜ → Patentierbare Erfindungen
Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen.
Artikel 52 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass bestimmte Gegenstände und Tätigkeiten nicht als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden.
Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen.
Artikel 52 EPÜ → Patentierbare Erfindungen
Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen.
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