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ep:natuerliche_und_juristische_personen

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Natürliche und juristische Personen

Artikel 58 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt ist, die Erteilung eines europäischen Patents beantragen kann.

Artikel 58 (1) EPÜ

Jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt ist, kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

siehe auch

Artikel 58 EPÜ → Recht zur Anmeldung europäischer Patente
Beschreibt das Recht zur Anmeldung europäischer Patente.

ep/natuerliche_und_juristische_personen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1