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ep:inhalt_frueherer_europaeischer_patentanmeldungen

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Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen

Artikel 54 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass auch der Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen zum Stand der Technik gehört, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 54 (3) EPÜ

Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt der europäischen Patentanmeldungen in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in Absatz 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind.

siehe auch

Artikel 54 EPÜ → Neuheit
Definiert die Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung, damit sie patentierbar ist.

ep/inhalt_frueherer_europaeischer_patentanmeldungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1