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Artikel 4 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass durch das Übereinkommen eine Europäische Patentorganisation gegründet wird, die mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet ist.
Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend Organisation genannt. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet.
Artikel 4 EPÜ → Europäische Patentorganisation
Beschreibt die Gründung und Struktur der Europäischen Patentorganisation.
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