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ep:gruendung_der_europaeischen_patentorganisation

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Gründung der Europäischen Patentorganisation

Artikel 4 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass durch das Übereinkommen eine Europäische Patentorganisation gegründet wird, die mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet ist.

Artikel 4 (1) EPÜ

Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend Organisation genannt. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet.

siehe auch

Artikel 4 EPÜ → Europäische Patentorganisation
Beschreibt die Gründung und Struktur der Europäischen Patentorganisation.

ep/gruendung_der_europaeischen_patentorganisation.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1