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Artikel 1 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Schaffung eines gemeinsamen Rechts für die Erteilung von Erfindungspatenten durch das Übereinkommen.
Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.
Artikel 1 EPÜ → Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
Legt fest, dass durch dieses Übereinkommen ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen wird.
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