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ep:gemeinsame_patente

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Gemeinsame Patente

Artikel 63 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Absatz 2 auf die für eine Gruppe von Vertragsstaaten gemeinsam erteilten europäischen Patente entsprechend anzuwenden ist.

Artikel 63 (3) EPÜ

Absatz 2 ist auf die für eine Gruppe von Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 142 gemeinsam erteilten europäischen Patente entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Artikel 63 EPÜ → Laufzeit des europäischen Patents
Beschreibt die Laufzeit des europäischen Patents.

ep/gemeinsame_patente.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1