Anzeigen:
Artikel 63 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Absatz 2 auf die für eine Gruppe von Vertragsstaaten gemeinsam erteilten europäischen Patente entsprechend anzuwenden ist.
Absatz 2 ist auf die für eine Gruppe von Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 142 gemeinsam erteilten europäischen Patente entsprechend anzuwenden.
Artikel 63 EPÜ → Laufzeit des europäischen Patents
Beschreibt die Laufzeit des europäischen Patents.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de