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ep:geltungsdauer_des_bereinkommens

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Geltungsdauer des Übereinkommens

Artikel 171 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Geltungsdauer des Übereinkommens.

Artikel 171 EPÜ

Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/geltungsdauer_des_bereinkommens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1