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Bei der Einreichung von Änderungen nach den Absätzen 1 bis 3 kennzeichnet der Anmelder diese und gibt ihre Grundlage in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung an. Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass eines dieser beiden Erfordernisse nicht erfüllt ist, so kann sie verlangen, dass dieser Mangel innerhalb einer Frist von einem Monat beseitigt wird.
Regel 137 (1) EPÜ → Verbot der Änderung während des Rechercheverfahrens
Regel 137 (2) EPÜ → Änderungen nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts
Regel 137 (3) EPÜ → Änderungen mit Zustimmungserfordernis
Regel 137 (5) EPÜ → Verbot der Änderung auf uneinheitliche oder nicht recherchierte Gegenstände
Regel 137-140 → Änderungen und Berichtigungen
Artikel 123 EPÜ → Änderung der europäischen Patentanmeldung
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de