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ep:finanzierungsquellen

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Finanzierungsquellen

Artikel 37 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Haushalt der Organisation durch eigene Mittel der Organisation, Zahlungen der Vertragsstaaten, besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten, Einnahmen nach Artikel 146, Darlehen und Drittmittel finanziert wird.

Artikel 37 (1) EPÜ

Der Haushalt der Organisation wird finanziert: a) durch eigene Mittel der Organisation; b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren; c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten; d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen; e) gegebenenfalls und ausschließlich für Sachanlagen durch bei Dritten aufgenommene und durch Grundstücke oder Gebäude gesicherte Darlehen; f) gegebenenfalls durch Drittmittel für bestimmte Projekte.

siehe auch

Artikel 37 EPÜ → Finanzierung des Haushalts
Beschreibt die Finanzierung des Haushalts der Organisation.

ep/finanzierungsquellen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1