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ep:ffentlichkeit_der_muendlichen_verhandlung

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Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

Artikel 116 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die mündliche Verhandlung vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich ist, sofern keine schwerwiegenden Nachteile für einen Verfahrensbeteiligten entstehen.

Artikel 116 (4) EPÜ

Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich, sofern das angerufene Organ nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für einen Verfahrensbeteiligten die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.

siehe auch

Artikel 116 EPÜ → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

ep/ffentlichkeit_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1