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ep:eintragung_waehrend_des_bergangszeitraums

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Eintragung während des Übergangszeitraums

Artikel 134 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Eintragung während eines Übergangszeitraums nach dem Beitritt eines Staats zum Übereinkommen.

Artikel 134 (3) EPÜ

Während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt eines Staats zu diesem Übereinkommen wirksam wird, kann die Eintragung in diese Liste auch von jeder natürlichen Person beantragt werden, die a) die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, b) ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in dem Staat hat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, und c) befugt ist, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz dieses Staats zu vertreten. Unterliegt diese Befugnis nicht dem Erfordernis einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben.

siehe auch

Artikel 134 EPÜ → Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

ep/eintragung_waehrend_des_bergangszeitraums.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1