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- | ====== Einreichung | + | ====== Einreichung |
- | Regel 40 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass eine beglaubigte | + | Regel 40 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt |
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**Regel 40 (3) EPÜ** | **Regel 40 (3) EPÜ** | ||
- | Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme nach Absatz 2, so ist innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einreichung eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung einzureichen. | + | Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme nach Absatz 2, so ist innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einreichung eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung einzureichen. |
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- | Ist diese Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst, so ist innerhalb derselben Frist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen einzureichen. | ||
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- | Regel 53 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
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