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ep:dauer_des_haushaltsjahrs

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Dauer des Haushaltsjahrs

Artikel 45 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Haushaltsjahr am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet.

Artikel 45 (1) EPÜ

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

siehe auch

Artikel 45 EPÜ → Haushaltsjahr
Beschreibt die Dauer des Haushaltsjahrs der Organisation.

ep/dauer_des_haushaltsjahrs.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1