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ep:bildung_eines_praesidiums

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Bildung eines Präsidiums

Nach Artikel 28 (1) EPÜ kann der Verwaltungsrat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden, wenn die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht ist.

Artikel 28 (1) EPÜ 2000

Beträgt die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht, so kann der Verwaltungsrat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden.

siehe auch

Art. 28 EPÜ → Präsidium
Erlaubt die Bildung eines Präsidiums des Verwaltungsrats und beschreibt dessen Aufgaben.

ep/bildung_eines_praesidiums.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 10:10 von mfreund