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Nach Artikel 28 (1) EPÜ kann der Verwaltungsrat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden, wenn die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht ist.
Beträgt die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht, so kann der Verwaltungsrat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden.
Art. 28 EPÜ → Präsidium
Erlaubt die Bildung eines Präsidiums des Verwaltungsrats und beschreibt dessen Aufgaben.
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