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ep:bertragung_und_bestellung_von_rechten

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Übertragung und Bestellung von Rechten

Artikel 71 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Übertragung und Bestellung von Rechten an einer europäischen Patentanmeldung.

Artikel 71 (1) EPÜ → Übertragung und Bestellung von Rechten
Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein kann.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

Übertragung und Bestellung von Rechten

Artikel 71 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein kann.

Artikel 71 (1) EPÜ

Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.

siehe auch

Artikel 71 EPÜ → Übertragung und Bestellung von Rechten
Beschreibt die Übertragung und Bestellung von Rechten an einer europäischen Patentanmeldung.

ep/bertragung_und_bestellung_von_rechten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1