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ep:ausfuehrungsordnung_zum_uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente

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ep:ausfuehrungsordnung_zum_uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente [2024/11/10 13:12] – [Dritter Teil: Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung] areicheltep:ausfuehrungsordnung_zum_uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente [2024/11/11 14:13] (aktuell) – [Dritter Teil: Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung] areichelt
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 Eine Gruppe von Erfindungen muss durch einen technischen Zusammenhang verbunden sein, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Eine Gruppe von Erfindungen muss durch einen technischen Zusammenhang verbunden sein, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt.
  
-Regel 45 EPÜ -> [[Gebührenpflichtige Patentansprüche]]\\+Regel 45 EPÜ -> [[Gebührenpflichtiger Patentanspruch]]\\
 Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten. Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten.
  
ep/ausfuehrungsordnung_zum_uebereinkommen_ueber_die_erteilung_europaeischer_patente.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/11 14:13 von areichelt