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Artikel 3 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Erteilung eines europäischen Patents für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden kann.
Die Erteilung eines europäischen Patents kann für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden.
Artikel 3 EPÜ → Territoriale Wirkung
Beschreibt die territoriale Wirkung der Erteilung eines europäischen Patents.
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