Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
designrecht:eigenart [2022/06/28 08:14] – mfreund | designrecht:eigenart [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Eigenart ====== | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 2 (3) DesignG** | ||
+ | |||
+ | Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | § 2 (1) DesignG -> [[Designschutz]] \\ | ||
+ | § 2 (2) DesignG -> [[Neuheit]] \\ | ||
+ | |||
+ | -> [[Gesamteindruck des Designs]] | ||
+ | |||
+ | Gemäß § 2 Abs. 3 DesignG hat ein Design Eigenart, wenn sich der [[Gesamteindruck des Designs|Gesamteindruck]], | ||
+ | |||
+ | Maßgebliches Kriterium im Rahmen der Bestimmung der Eigenart ist die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Gesamteindrücke.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Ob sich der Gesamteindruck des eingetragenen Designs von dem durch ein vorbekanntes | ||
+ | Design erzeugten Gesamteindruck unterscheidet, | ||
+ | zu vergleichen sind.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenart sind die Vorstellungen des informierten Benutzers. Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Designs kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, | ||
+ | gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster bzw. Designs regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse | ||
+ | und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, | ||
+ | Rn. 55 – Kinderwagen II)) | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | Die Schutzfähigkeit der Muster ist allein danach zu beurteilen, welchen | ||
+ | ästhetischen Gehalt die hinterlegten Abbildungen erkennbar machen.((zur alten Rechtsprechung: | ||
+ | ; m.V.a. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | Die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 erforderliche [[Eigentümlichkeit]] und [[Gestaltungshöhe]]((vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 Rn. 24 f. und 33 = WRP 2008, 241 - Dacheindeckungsplatten)) ist keine Schutzvoraussetzung mehr.((BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; | ||
+ | |||
+ | Bei der Beurteilung der Eigenart wird allerdings nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GeschmMG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt. Damit ist die Berücksichtigung der in dem jeweiligen Muster verkörperten gestalterischen Leistung zwar nicht ausgeschlossen((vgl. zu Art. 6 Abs. 2 GGV BGHZ 185, 224 Rn. 32 - Verlängerte Limousinen, mwN)). Das ändert aber nichts daran, dass der Schutz eines Musters keine bestimmte Gestaltungshöhe mehr voraussetzt. Es ist notwendig, aber auch ausreichend, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Eine Gestaltung kann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit zum vorbekannten Formenschatz einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe [-> [[Urheberrecht: | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Designfähigkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Eigentümlichkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Einfache geometrische Formen]] \\ | ||
+ | |||
+ | § 2 (2) UrhG -> [[Urheberrecht: | ||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de