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Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.
§ 7 (1) ArbnErfG → Wirkung der Inanspruchnahme
§ 6 (1) ArbnErfG → Inanspruchnahme
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