§ 4 Nr. 8 UWG → Verbreitung unwahrer Behauptungen über_einen Mitbewerber
→ Zu Eigen machen fremder Informationen (Internetrecht)
Eine Behauptung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG [→ Verbreitung unwahrer Behauptungen über_einen Mitbewerber] kann anzunehmen sein, wenn der Handelnde sich eine fremde Behauptung zu Eigen macht.1)
Den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts trifft für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen keine wettbewerbsrechtliche Haftung [→ Wettbewerbsrechtliche Haftung einer Online-Handelsplattform für Kundenbewertungen], wenn er sich diese Bewertungen nicht zu eigen macht.2)
Im Bereich des Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen, für die Diensteanbieter - also natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (§ 2 Nr. 1 TMG) - gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind, auch solche fremden Informationen, die sich Diensteanbieter zu Eigen machen [→ Zu Eigen machen fremder Informationen].3)
Für die Beurteilung, ob eine wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommene Person sich fremde Äußerungen zu eigen macht, kommt es entscheidend darauf an, ob sie nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihnen.4)
Ob dies der Fall ist, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen.5)
Dieser Maßstab gilt auch im Heilmittelwerberecht.6)
→ Zu Eigen machen fremder Informationen (Internetrecht)